05.10.2023, 19:49
(05.10.2023, 19:44)NRW_okt schrieb:(05.10.2023, 19:19)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:08)NRW_okt schrieb: Ja, war erlassen, bei mir ging weder Haupt- noch Hilfsantrag zu 1) durch, Klageantrag zu 2) hab ich bejaht
Hab ich wohl übersehen und eine Kostenentscheidung getroffen, die im Ergebnis wohl auch falsch ist
Was war deine Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu 2?
hab 812 I 1 genommen, was hast du genommen? Und wieso ging die ordentliche Kündigung bei dir durch?
habe ich auch als AGL genommen.
Kündigung ging bei mir durch, weil die Beklagte mit zwei Monatsmieten in Verzug war und das grundsätzlich die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Im Kommentar stand, dass dann ein berechtigtes Interesse besteht. § 543 II S.2 BGB greift meines Erachtens bei der ordentlichen Kündigung nicht.
05.10.2023, 19:56
(05.10.2023, 19:49)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:44)NRW_okt schrieb:(05.10.2023, 19:19)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:08)NRW_okt schrieb: Ja, war erlassen, bei mir ging weder Haupt- noch Hilfsantrag zu 1) durch, Klageantrag zu 2) hab ich bejaht
Hab ich wohl übersehen und eine Kostenentscheidung getroffen, die im Ergebnis wohl auch falsch ist
Was war deine Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu 2?
hab 812 I 1 genommen, was hast du genommen? Und wieso ging die ordentliche Kündigung bei dir durch?
habe ich auch als AGL genommen.
Kündigung ging bei mir durch, weil die Beklagte mit zwei Monatsmieten in Verzug war und das grundsätzlich die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Im Kommentar stand, dass dann ein berechtigtes Interesse besteht. § 543 II S.2 BGB greift meines Erachtens bei der ordentlichen Kündigung nicht.
hm okay, ich habe Verzug (-) angenommen mangels Fälligkeit
05.10.2023, 19:59
War der Mietvertrag denn nicht befristet bis Ende 2028? Da würde dann doch keine ordentliche Kündigung gehen? Ich habe die ordentliche Kündigung dann als eine außerordentliche Kündigung ausgelegt ..

05.10.2023, 20:01
(05.10.2023, 19:59)Juranrw123 schrieb: War der Mietvertrag denn nicht befristet bis Ende 2028? Da würde dann doch keine ordentliche Kündigung gehen? Ich habe die ordentliche Kündigung dann als eine außerordentliche Kündigung ausgelegt ..
Ja, aber dann hatte die Beklagte ja mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine anderweitige Vereinbarung getroffen bzgl. der Fälligkeit des Mietzinses und weil dies nicht der Schriftform entsprach galt das Mietverhältnis nach § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. So habe ich es zumindest.
05.10.2023, 20:01
m.E. geht die ordentl. Kündigung durch wegen der vertragl. Nebenabrede, da diese nicht der Schriftform des § 550 S. 1 entspricht. Wegen dem Schutzzwevk von § 566 (schützt den Käufer) fallen auch Nebenabreden unter das Schriftformerfordneris. Die Folge ist dann nicht § 125 (nichtigkeit des vertrages) sondern dieser wandelt sich wegen § 550 (lex specialis) in einen unbefristeten MV (sonst wäre auch gar keine ordentl Kündigung möglich) Dann muste man wohl noch an § 580a abs 2 denken und dann passte auch der Hilfsantrag
05.10.2023, 20:02
(05.10.2023, 19:56)NRW_okt schrieb:(05.10.2023, 19:49)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:44)NRW_okt schrieb:(05.10.2023, 19:19)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:08)NRW_okt schrieb: Ja, war erlassen, bei mir ging weder Haupt- noch Hilfsantrag zu 1) durch, Klageantrag zu 2) hab ich bejaht
Hab ich wohl übersehen und eine Kostenentscheidung getroffen, die im Ergebnis wohl auch falsch ist
Was war deine Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu 2?
hab 812 I 1 genommen, was hast du genommen? Und wieso ging die ordentliche Kündigung bei dir durch?
habe ich auch als AGL genommen.
Kündigung ging bei mir durch, weil die Beklagte mit zwei Monatsmieten in Verzug war und das grundsätzlich die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Im Kommentar stand, dass dann ein berechtigtes Interesse besteht. § 543 II S.2 BGB greift meines Erachtens bei der ordentlichen Kündigung nicht.
hm okay, ich habe Verzug (-) angenommen mangels Fälligkeit
Wieso hast du Verzug abgelehnt? Ich meine die Mieten Dezember 2021 und Januar 2022 wurden zu spät gezahlt, wenn ich mich nicht irre? Da war bis zum 7.Januar noch keine Mietzahlung, selbst nach dem Vortrag der Beklagten war aufgrund des Nachtrages die Miete am 5. fällig, oder ?
05.10.2023, 20:02
(05.10.2023, 19:59)Juranrw123 schrieb: War der Mietvertrag denn nicht befristet bis Ende 2028? Da würde dann doch keine ordentliche Kündigung gehen? Ich habe die ordentliche Kündigung dann als eine außerordentliche Kündigung ausgelegt ..
Ja danke, das hab ich auch so gemacht. Im Ergebnis hab ich sie aber dennoch nicht durchgehen lassen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung ja schon gezahlt worden ist.
05.10.2023, 20:06
(05.10.2023, 20:01)DerTill schrieb: m.E. geht die ordentl. Kündigung durch wegen der vertragl. Nebenabrede, da diese nicht der Schriftform des § 550 S. 1 entspricht. Wegen dem Schutzzwevk von § 566 (schützt den Käufer) fallen auch Nebenabreden unter das Schriftformerfordneris. Die Folge ist dann nicht § 125 (nichtigkeit des vertrages) sondern dieser wandelt sich wegen § 550 (lex specialis) in einen unbefristeten MV (sonst wäre auch gar keine ordentl Kündigung möglich) Dann muste man wohl noch an § 580a abs 2 denken und dann passte auch der Hilfsantrag
Supi, so hab ich es auch!
Stand auch versteckt im Kommentar von 550, Fälligkeitsabreden sind nicht unwesentlich & daher der schriftform bedürftig
05.10.2023, 20:09
(05.10.2023, 20:02)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:56)NRW_okt schrieb:(05.10.2023, 19:49)verbesserungnrw schrieb:(05.10.2023, 19:44)NRW_okt schrieb:(05.10.2023, 19:19)verbesserungnrw schrieb: Hab ich wohl übersehen und eine Kostenentscheidung getroffen, die im Ergebnis wohl auch falsch ist
Was war deine Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu 2?
hab 812 I 1 genommen, was hast du genommen? Und wieso ging die ordentliche Kündigung bei dir durch?
habe ich auch als AGL genommen.
Kündigung ging bei mir durch, weil die Beklagte mit zwei Monatsmieten in Verzug war und das grundsätzlich die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Im Kommentar stand, dass dann ein berechtigtes Interesse besteht. § 543 II S.2 BGB greift meines Erachtens bei der ordentlichen Kündigung nicht.
hm okay, ich habe Verzug (-) angenommen mangels Fälligkeit
Wieso hast du Verzug abgelehnt? Ich meine die Mieten Dezember 2021 und Januar 2022 wurden zu spät gezahlt, wenn ich mich nicht irre? Da war bis zum 7.Januar noch keine Mietzahlung, selbst nach dem Vortrag der Beklagten war aufgrund des Nachtrages die Miete am 5. fällig, oder ?
weil die Nebenkosten erst zum 15. fällig waren und die zur Miete gehören, da sie auch monatlich im Voraus zu bezahlen sind
05.10.2023, 20:11
(05.10.2023, 20:01)DerTill schrieb: m.E. geht die ordentl. Kündigung durch wegen der vertragl. Nebenabrede, da diese nicht der Schriftform des § 550 S. 1 entspricht. Wegen dem Schutzzwevk von § 566 (schützt den Käufer) fallen auch Nebenabreden unter das Schriftformerfordneris. Die Folge ist dann nicht § 125 (nichtigkeit des vertrages) sondern dieser wandelt sich wegen § 550 (lex specialis) in einen unbefristeten MV (sonst wäre auch gar keine ordentl Kündigung möglich) Dann muste man wohl noch an § 580a abs 2 denken und dann passte auch der Hilfsantrag
wie hast du tenoriert?