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Klausuren Juli 2023
gw23
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#281
14.07.2023, 22:02
(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb:  Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen

Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2023, 22:09 von gw23.)
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Law123
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#282
14.07.2023, 23:04
(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb:  Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen

Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.

Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?
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gw23
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Registriert seit: Feb 2023
#283
14.07.2023, 23:47
(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:  
(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb:  Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen

Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.

Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?

Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2023, 23:50 von gw23.)
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Law123
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Registriert seit: Nov 2021
#284
14.07.2023, 23:59
(14.07.2023, 23:47)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:  
(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb:  Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen

Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.

Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?

Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.

Kannst du dein Schema vielleicht einmal skizzenhaft darstellen zur Verdeutlichung?
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gw23
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Beiträge: 43
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2023
#285
15.07.2023, 00:25
(14.07.2023, 23:59)Law123 schrieb:  
(14.07.2023, 23:47)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:  
(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 22:00)JurHessRef23 schrieb:  Ne war nicht ausgeschlossen, aber Kostenbescheid nach VwVG erfordert immer das HVwKostG und das war ausgeschlossen

Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.

Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?

Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.

Kannst du dein Schema vielleicht einmal skizzenhaft darstellen zur Verdeutlichung?



Code:
A. Mandantenbegehren
B. RM d. Kostenbescheides vom 05.06.23 (wegen Ölspur)
I. EGL: § 77 I VwVG NW i.V.m. § 14 I 1 GebG NRW
II. fRM d. Kostenbescheides
III. mRM d. Kostenbescheides
    1. Ersatzvornahme als Amtshandlung nach VwVG
        a) §§ 55 II, 57 I Nr. 1, 59 I 1 VwVG NRW
        b) fRM d. Ersatzvornahme
            aa) Zustandigkeit der Straßenbehörde nach § 55 II VwVG
            bb) § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW
        c) mRM d. Ersatzvornahme
            aa) TBV v. § 55 II VwVG NRW: RM d. hypothetischen GrundVA auf HDU
                (1) EGL für hypothetische HDU-Vfg.: § 17 I StrWG
                    - zwar schon Pflicht qua Gesetz, aber aus Klarstellungsgesichtspunkten könne darauf auch ein VA gestützt werden
                (2) mRM der hypothetischen HDU-Vfg.
                    (a) TBV des § 17 I StrWG
                        - Verunreinigung über das übliche Maß [Schwerpunkt Nr. 1]
                    (b) RF der hypothetischen HDU-Vfg.: Beseitigungspflicht
            bb) gegenwärtige Gefahr (+), da bereits Schaden für das Rechtsgut "Straßenbelange" durch eine bestehende Verschmutzung
            cc) RF d. Ersatzvornahme
                VHM, § 58 I 1
                    - [Schwerpunkt Nr. 2]: Erforderlichkeit nach § 58 III VwVG
    2. RF d. § 77 I
        - insbes. Angaben nach § 14 I 3 GebG NRW im Bescheid vorhanden
C. RM d. Kostenbescheides vom 06.06.23 (wegen Rehkadaver und Blut-/Knochenmasse)
    - jede Menge Verweise auf die Prüfung davor
        - ein bisschen Neues zu TBV der HDU, insbes. auch Straßenrand ist Straße; Verunreinigung ja
        - richtiger Adressat
        - wollte zur Verwirkung schreiben, aber zeitlich nicht geschafft
D. Zweckmäßigkeit: da beide RM, einfach bezahlen, i.Ü. Frist für Vorverfahren abgelaufen
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J1994
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Beiträge: 31
Themen: 10
Registriert seit: Dec 2022
#286
15.07.2023, 08:20
Wie habt ihr in NRW den Hinweis auf das BHKG verwertet?
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Law123
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Beiträge: 163
Themen: 15
Registriert seit: Nov 2021
#287
15.07.2023, 08:59
(15.07.2023, 00:25)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 23:59)Law123 schrieb:  
(14.07.2023, 23:47)gw23 schrieb:  
(14.07.2023, 23:04)Law123 schrieb:  
(14.07.2023, 22:02)gw23 schrieb:  Hmm... HVwKostG entspricht GebG NRW. Ich warte auf Rückmeldung von anderen NRW Kollegen, die sich dran erinnern, ob und was bei uns im Bearbeitervermerk ausgeschlossen war.

Ich habe in NRW geschrieben und mir tatsächlich stundenlang in der Klausur Gedanken darüber gemacht ob es nun das bekannte Kostenbescheid-Schema ist bei dem ich Verwaltungsvollstreckung inzidiert prüfe. Wollte es als Ersatzvornahme nehmen im sofort Vollzug. ABER erschien mir dann irgendwie komisch. Habe lange hin und her überlegt und dann ein Zwischending genommen. D.h ich habe gesagt, Kostenbescheid rechtmäßig, wenn Beseitigung rechtmäßig und eben eine Schubladenprüfung gemacht und strikt nach Primärebene und Sekundärebene getrennt, jedoch ohne die 77 ff oder 55ff VwVG. Wie hast du es gelöst?

Ich habe zu der EGL der hypothetischen HDU-Vfg. gesagt, § 17 StrWG sehe zwar eine schon kraft Gesetzes entstehende Pflicht voraus, die Behörde dürfe darauf aber aus Klarstellungsgesichtspunkten auch ihr eigenes VA mit dem gleichen Regelungsgehalt stützen.

Kannst du dein Schema vielleicht einmal skizzenhaft darstellen zur Verdeutlichung?



Code:
A. Mandantenbegehren
B. RM d. Kostenbescheides vom 05.06.23 (wegen Ölspur)
I. EGL: § 77 I VwVG NW i.V.m. § 14 I 1 GebG NRW
II. fRM d. Kostenbescheides
III. mRM d. Kostenbescheides
    1. Ersatzvornahme als Amtshandlung nach VwVG
        a) §§ 55 II, 57 I Nr. 1, 59 I 1 VwVG NRW
        b) fRM d. Ersatzvornahme
            aa) Zustandigkeit der Straßenbehörde nach § 55 II VwVG
            bb) § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW
        c) mRM d. Ersatzvornahme
            aa) TBV v. § 55 II VwVG NRW: RM d. hypothetischen GrundVA auf HDU
                (1) EGL für hypothetische HDU-Vfg.: § 17 I StrWG
                    - zwar schon Pflicht qua Gesetz, aber aus Klarstellungsgesichtspunkten könne darauf auch ein VA gestützt werden
                (2) mRM der hypothetischen HDU-Vfg.
                    (a) TBV des § 17 I StrWG
                        - Verunreinigung über das übliche Maß [Schwerpunkt Nr. 1]
                    (b) RF der hypothetischen HDU-Vfg.: Beseitigungspflicht
            bb) gegenwärtige Gefahr (+), da bereits Schaden für das Rechtsgut "Straßenbelange" durch eine bestehende Verschmutzung
            cc) RF d. Ersatzvornahme
                VHM, § 58 I 1
                    - [Schwerpunkt Nr. 2]: Erforderlichkeit nach § 58 III VwVG
    2. RF d. § 77 I
        - insbes. Angaben nach § 14 I 3 GebG NRW im Bescheid vorhanden
C. RM d. Kostenbescheides vom 06.06.23 (wegen Rehkadaver und Blut-/Knochenmasse)
    - jede Menge Verweise auf die Prüfung davor
        - ein bisschen Neues zu TBV der HDU, insbes. auch Straßenrand ist Straße; Verunreinigung ja
        - richtiger Adressat
        - wollte zur Verwirkung schreiben, aber zeitlich nicht geschafft
D. Zweckmäßigkeit: da beide RM, einfach bezahlen, i.Ü. Frist für Vorverfahren abgelaufen

Ja genau so wollte ich es auch machen, aber habe mich dann dagegen entschieden.. Hast du irgendetwas im Internet dazu gefunden? Das Urteil sagt ja nicht wirklich viel aus…
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Law123
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Beiträge: 163
Themen: 15
Registriert seit: Nov 2021
#288
15.07.2023, 09:04
(15.07.2023, 08:20)J1994 schrieb:  Wie habt ihr in NRW den Hinweis auf das BHKG verwertet?

Habe gesagt wegen Öl Bestand Brandgefahr nach 1 Abs.1 Nr.1 BHKG NRW, aber weiß nicht mehr wo das war.
Bzgl des Wildschdens hätte man vielleicht ansprechen können, ob das eine (Natur)Katastrophe war aber war es für mich nicht.
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malhiermalda
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Beiträge: 21
Themen: 5
Registriert seit: Sep 2022
#289
15.07.2023, 09:30
Ich hab zum BHKG gesagt, dass es gem. 1 III 1 BHKG subsidiär ist, nur um nichts weiter zu diesem Gesetz sagen zu müssen :D fand die Klausur einfach nur mies
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rubinya3
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Beiträge: 37
Themen: 6
Registriert seit: Nov 2021
#290
01.08.2023, 14:52
Muss das mal loswerden:
Leute, was ihr für B*llshit-Klausuren hattet!!! Unfassbar. Riesengroßen Respekt an Euch alle!  Power
Bin im September dran - beruhigt hat mich das Querlesen dieses threads leider nicht Nervous Also mein Beileid an euch. Das waren wohl heftige Klausuren. Ihr habt das bestimmt besser gemacht, als ihr glaubt - bei solchen Klausuren schwimmt ja jeder irgendwo.
Drück Euch allen die Daumen!
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