10.07.2023, 18:31
(10.07.2023, 16:46)gw23 schrieb:(10.07.2023, 16:38)Law123 schrieb: Habe gelesen, dass auch konkludentes Einverständnis geht und somit war das auch ohne Gefahr im Verzug i.O
In M-G § 105 Rn. 1 steht, die stillschweigende Duldung genüge nicht.
Stillschweigende Duldung ist ja nochmal etwas anderes. m.E stand zu oft im SV etwas von einverstanden, daher habe ich es angenommen
10.07.2023, 18:33
10.07.2023, 18:33
10.07.2023, 18:36
(10.07.2023, 18:33)Law123 schrieb:(10.07.2023, 18:16)Hess654 schrieb:(10.07.2023, 18:08)Hessin123 schrieb: War nicht aus den 270ern was ausgeschlossen?
Ich hab in den 274 tatsächlich gar nicht reingeschaut ?
Da war einiges ausgeschlossen, ja. Aber ich kriege es auch nicht mehr zusammen.
281 war in dem Bereich ausgeschlossen
In Hessen nicht bin ich mir ziemlich sicher. Aber das führt jetzt auch nicht weiter.
10.07.2023, 19:01
Hat noch jemand einen minder schweren Fall angenommen und zum Schöffengericht angeklagt? Hab das mit den fehlenden Vorstrafen, der kurzen Tatdauer, der schnellen Überführung und den fehlenden Verletzungen des Opfers begründet.
10.07.2023, 19:06
(10.07.2023, 18:36)Hess654 schrieb:(10.07.2023, 18:33)Law123 schrieb:(10.07.2023, 18:16)Hess654 schrieb:(10.07.2023, 18:08)Hessin123 schrieb: War nicht aus den 270ern was ausgeschlossen?
Ich hab in den 274 tatsächlich gar nicht reingeschaut ?
Da war einiges ausgeschlossen, ja. Aber ich kriege es auch nicht mehr zusammen.
281 war in dem Bereich ausgeschlossen
In Hessen nicht bin ich mir ziemlich sicher. Aber das führt jetzt auch nicht weiter.
Hessen war ziemlich sicher ausgeschlossen 113, 114, 123, 240, 241, 267, 276, 303. 281 afaik nicht. Bringt aber niemanden weiter, das stimmt.
10.07.2023, 19:08
(10.07.2023, 19:01)malhiermalda schrieb: Hat noch jemand einen minder schweren Fall angenommen und zum Schöffengericht angeklagt? Hab das mit den fehlenden Vorstrafen, der kurzen Tatdauer, der schnellen Überführung und den fehlenden Verletzungen des Opfers begründet.
Habe die fünf Jahre Mindeststrafe aus Gründen der Generalprävention gefordert, Schutz der Öffentlichkeit, Abschreckung hindert Nachahmer, Schock des Opfers, das waren etwa meine Argumente. Hatte aber auch kurz an den minder schweren Fall gedacht und war wahrscheinlich auch richtig.
10.07.2023, 20:57
(10.07.2023, 19:06)AberratioInvictus schrieb:(10.07.2023, 18:36)Hess654 schrieb:(10.07.2023, 18:33)Law123 schrieb:(10.07.2023, 18:16)Hess654 schrieb:(10.07.2023, 18:08)Hessin123 schrieb: War nicht aus den 270ern was ausgeschlossen?
Ich hab in den 274 tatsächlich gar nicht reingeschaut ?
Da war einiges ausgeschlossen, ja. Aber ich kriege es auch nicht mehr zusammen.
281 war in dem Bereich ausgeschlossen
In Hessen nicht bin ich mir ziemlich sicher. Aber das führt jetzt auch nicht weiter.
Hessen war ziemlich sicher ausgeschlossen 113, 114, 123, 240, 241, 267, 276, 303. 281 afaik nicht. Bringt aber niemanden weiter, das stimmt.
Dann war’s bei euch anders. In NRW war der 281 ausgeschlossen. 276 dahingegen nicht.
11.07.2023, 14:18
Kurze Zusammenfassung NDS W VR:
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
11.07.2023, 14:31
(11.07.2023, 14:18)NDSREF12345 schrieb: Kurze Zusammenfassung NDS W VR:
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
Ich habe den Erlaubnis nach 49 II Nr. 3 Vwvfg ivm 34 c widerrufen. Wie hast du es geprüft?
Ich war mir unsicher, was es mit der Bestandskraft auf sich hat.









