04.07.2023, 16:43
Ist sie im April 2022 oder 2023 umgezogen?
04.07.2023, 16:44
04.07.2023, 16:46
(04.07.2023, 16:44)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 16:43)NDS juli23 schrieb: Ist sie im April 2022 oder 2023 umgezogen?
Ich meine dass es 2022 war. Januar Kauf, einen Monat später ungefähr MB.
Ich meine der Umzug war erst April 2023. Die VBs waren auf den 25.05.2022 und 01.06.2022 datiert. Ich möchte jetzt aber auch nicht einen Tippfehler ausschließen, das wäre für das JPA aber wahnsinnig peinlich.
04.07.2023, 16:49
(04.07.2023, 16:25)NDS juli23 schrieb: Aus NDS war es wohl dem Fall nachgebildet, somit ist keine Frist bei Frau Maurer in Gang gesetzt.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 881/17
DRsp Nr. 2019/12176
Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Danke für die Fundstelle.
Aber mal ganz praktisch gedacht: Wieso sollte eine Klausur eine ganz entscheidende Richtung einschlagen aufgrund Thomas/Putzo § 234 Rn. 13 (letzte Rn.!) und obwohl der Wortlaut des §234 III so eindeutig ist, dass ich zumindest dann keinen Blick mehr in den werfe
04.07.2023, 16:50
(04.07.2023, 16:46)Hess654 schrieb:(04.07.2023, 16:44)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 16:43)NDS juli23 schrieb: Ist sie im April 2022 oder 2023 umgezogen?
Ich meine dass es 2022 war. Januar Kauf, einen Monat später ungefähr MB.
Ich meine der Umzug war erst April 2023. Die VBs waren auf den 25.05.2022 und 01.06.2022 datiert. Ich möchte jetzt aber auch nicht einen Tippfehler ausschließen, das wäre für das JPA aber wahnsinnig peinlich.
Der Umzug war 2023, deshalb passt das Urteil nicht so ganz nach meiner Einschätzung
04.07.2023, 16:51
(04.07.2023, 16:44)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 16:43)NDS juli23 schrieb: Ist sie im April 2022 oder 2023 umgezogen?
Sie ist im April 2023 umgezogen. Ich wollte erst auf fehlende Zustellung gehen. Dann habe ich es aber nochmal bemerkt, dass der Umzug erst später stattfand.
Es kam mir einfach so falsch vor, dass kein Rechtsbehelf durchging gegen diese Vollstreckungsbescheide, denn die Wiedereinsetzung ist bei mir an 234 III gescheitert und die Vollstreckungsgegenklage an 767 II HS 2, da die Einwendung dem Grunde nach schon bei Ablauf der Einspruchsfrist bestand und fehlende Kenntnis bei der Präklusion keine Rolle spielt…
Ich meine dass es 2022 war. Januar Kauf, einen Monat später ungefähr MB.
04.07.2023, 16:51
(04.07.2023, 16:46)Hess654 schrieb:(04.07.2023, 16:44)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 16:43)NDS juli23 schrieb: Ist sie im April 2022 oder 2023 umgezogen?
Ich meine dass es 2022 war. Januar Kauf, einen Monat später ungefähr MB.
Ich meine der Umzug war erst April 2023. Die VBs waren auf den 25.05.2022 und 01.06.2022 datiert. Ich möchte jetzt aber auch nicht einen Tippfehler ausschließen, das wäre für das JPA aber wahnsinnig peinlich.
Es war 2023 der Umzug. Hab extra öfter nachgeschaut. Aber kann mir einen Tippfeheler bei unsern JPA's auch vorstellen :D
Sei es drum. Es ist auf jeden Fall vertretbar. Hat ja ein ähnliches Gewicht wenn es auf den Weg zur Kenntnisnahme "gestohlen" wird und daher effektiver Rechtsschutz nicht möglich ist. Also lässt sich finde ich auch hören.
Macht euch keine zu großen Sorgen. Das war eine scheiß Klausur und da hat jeder irgendwas verkackt. Am Donnerstag heißt es neues Spiel neues Glück!
04.07.2023, 16:52
(04.07.2023, 16:50)Nds Verbesserer schrieb:(04.07.2023, 16:46)Hess654 schrieb:(04.07.2023, 16:44)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 16:43)NDS juli23 schrieb: Ist sie im April 2022 oder 2023 umgezogen?
Ich meine dass es 2022 war. Januar Kauf, einen Monat später ungefähr MB.
Ich meine der Umzug war erst April 2023. Die VBs waren auf den 25.05.2022 und 01.06.2022 datiert. Ich möchte jetzt aber auch nicht einen Tippfehler ausschließen, das wäre für das JPA aber wahnsinnig peinlich.
Der Umzug war 2023, deshalb passt das Urteil nicht so ganz nach meiner Einschätzung
Das fällt auch mit der Ladung zur Vermögensauskunft zusammen, das fand ich ja s.o. schon seltsam.
04.07.2023, 16:57
(04.07.2023, 16:49)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 16:25)NDS juli23 schrieb: Aus NDS war es wohl dem Fall nachgebildet, somit ist keine Frist bei Frau Maurer in Gang gesetzt.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 881/17
DRsp Nr. 2019/12176
Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Danke für die Fundstelle.
Aber mal ganz praktisch gedacht: Wieso sollte eine Klausur eine ganz entscheidende Richtung einschlagen aufgrund Thomas/Putzo § 234 Rn. 13 (letzte Rn.!) und obwohl der Wortlaut des §234 III so eindeutig ist, dass ich zumindest dann keinen Blick mehr in den werfe
Ich frage mich, ob es wirklich an dem Kammerbeschluss orientiert war oder man nicht einfach die Zustellung hätte problematisieren müssen. Mit der Folge, dass gar keine wirksame Zustellung vorlag und so auch keine Frist zu laufen begann und es daher gar nicht auf die Wiedereinsetzung ankam bzw. man noch in der Frist war.
Hinsichtlich NRW: War es nur der "Fliesenfall"? Da war ja sicherlich noch weiteres eingebaut oder?
04.07.2023, 17:02
(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:Ah danke. Wie hast du das eingebaut?(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs









