11.06.2023, 10:34
Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
11.06.2023, 11:56
(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...Du meinst, ob der Schlüssel falsch ist iSd 244?
Ich hab es bejaht!
Rechnet ihr morgen mit einem
Urteil?
11.06.2023, 12:10
(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Im Rahmen von § 243 I 1, 2 Nr. 1 bzw. § 244 I Nr. 3 StGB. Für das Falschsein ist die Widmung des Berechtigten - hier die Schwester wegen dem Erbe (§1922 BGB) - maßgeblich. Diese hatte keine Kenntnis davon, dass er nachgemacht wurde, also fehlt die Widmung, womit er falsch war.
Falls du das meinst?
11.06.2023, 12:51
(11.06.2023, 12:10)JURMNRW schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Im Rahmen von § 243 I 1, 2 Nr. 1 bzw. § 244 I Nr. 3 StGB. Für das Falschsein ist die Widmung des Berechtigten - hier die Schwester wegen dem Erbe (§1922 BGB) - maßgeblich. Diese hatte keine Kenntnis davon, dass er nachgemacht wurde, also fehlt die Widmung, womit er falsch war.
Falls du das meinst?
Ich habe vorab auch noch einen Diebstahl am Schlüssel geprüft, aber mangels Enteignungsvorsatz abgelehnt
11.06.2023, 14:06
(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Habe dazu auch 2 Tatkomplexe.
Einmal 1. TK
Mitnahme des Originalschlüssels zwecks Nachmachens
1. TK
242 - mangels zueignungsabsicht
246 +
2. TK
244 dann wohnungseinbruchsdiebstahl mit falschem Schlüssel und gef. Werkzeug bei sich führen +
(3. TK
Urkundenuntersdrückung durch Zerreißen des Testaments)
11.06.2023, 14:54
(11.06.2023, 11:56)antinrw schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...Du meinst, ob der Schlüssel falsch ist iSd 244?
Ich hab es bejaht!
Rechnet ihr morgen mit einem
Urteil?
Ich rechne nicht damit. Kaiser meinte, dass es im Ringtausch nahezu nie drankommt. Im Überblick habe ich es mir angeguckt. Schwerpunkt in der Vorbereitung lag aber auf Revision. Ganz auf Lücke zu setzen, konnte ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren..
11.06.2023, 14:54
(11.06.2023, 11:56)antinrw schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...Du meinst, ob der Schlüssel falsch ist iSd 244?
Ich hab es bejaht!
Rechnet ihr morgen mit einem
Urteil?
Ich rechne nicht damit. Kaiser meinte, dass es im Ringtausch nahezu nie drankommt. Im Überblick habe ich es mir angeguckt. Schwerpunkt in der Vorbereitung lag aber auf Revision. Ganz auf Lücke zu setzen, konnte ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren..
11.06.2023, 15:25
Nochmal an die NRW-ler:
Wie habt ihr die Beweisproblematiken denn gelöst?
Bei mir war die Ex-Ehefrau noch von § 52 I Nr. 2 StGB umfasst, weswegen ihre 'Aussagen' nicht verwertbar waren. Der Brief war aber von § 97 I StGB durch wirksamen Verzicht ausgenommen.
Wie habt ihr das behandelt? Fand es befremdlich das als 'Beschlagnahme' zu betrachten. Habt ihr noch was bzgl. Intim/Privatsphäre ausgeführt? Habe ich zeitlich leider nicht mehr geschafft.
Wie habt ihr die Beweisproblematiken denn gelöst?
Bei mir war die Ex-Ehefrau noch von § 52 I Nr. 2 StGB umfasst, weswegen ihre 'Aussagen' nicht verwertbar waren. Der Brief war aber von § 97 I StGB durch wirksamen Verzicht ausgenommen.
Wie habt ihr das behandelt? Fand es befremdlich das als 'Beschlagnahme' zu betrachten. Habt ihr noch was bzgl. Intim/Privatsphäre ausgeführt? Habe ich zeitlich leider nicht mehr geschafft.
11.06.2023, 17:33
(11.06.2023, 14:06)GastNRW16 schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Habe dazu auch 2 Tatkomplexe.
Einmal 1. TK
Mitnahme des Originalschlüssels zwecks Nachmachens
1. TK
242 - mangels zueignungsabsicht
246 +
2. TK
244 dann wohnungseinbruchsdiebstahl mit falschem Schlüssel und gef. Werkzeug bei sich führen +
(3. TK
Urkundenuntersdrückung durch Zerreißen des Testaments)
Wie kannst du die Zueignung bei 246 bejahen und die Zueignungsabsicht bei 242 verneinen? Der Schlüsseldiebstahl hat mich wahnsinnig gemacht. Habe die ganze zeit die Parallele zu dem Sparbuchfall im Kopf gezogen und gedacht irgendwo im Kommentar muss doch irgendetwas dazu stehen. Aber nichts wirklich brauchbares gefunden. Hätte bei der letzten Tat gerne noch eine Unterschlagung geprüft, aber habs zeitlich nicht mehr geschafft. Hab 242,243 auch gar nicht geprüft, sondern es einfach rausgeschmissen auf Konkurrenzebene. Ich hab die ganze Zeit gedacht: irgendwo müssen die Probleme doch sein …. Das war ja materiell eigentlich echt nicht schwer und prozessual auch nichts wildes… darin habe ich mich komplett verloren und die Anklage dann nur noch bis zum Konkretum geschafft…. Aaaargh
11.06.2023, 17:48
(11.06.2023, 14:06)GastNRW16 schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Habe dazu auch 2 Tatkomplexe.
Einmal 1. TK
Mitnahme des Originalschlüssels zwecks Nachmachens
1. TK
242 - mangels zueignungsabsicht
246 +
2. TK
244 dann wohnungseinbruchsdiebstahl mit falschem Schlüssel und gef. Werkzeug bei sich führen +
(3. TK
Urkundenuntersdrückung durch Zerreißen des Testaments)
Und bei mir war das ein untauglicher Versuch zu 274, weil ja das Beweisführungsrecht geschützt ist. Das konnte aber wegen dem anderen Exemplar beim Notar nicht vereitelt werden. Die Schwester konnte ihre Erbenstellung ja jederzeit nachweisen.Deshalb Untauglichkeit des Mittels quasi.