13.05.2023, 14:01 
		
	
	
		Die Unterschriften sind glaube ich kein Problem, weil im BV stand, dass Formalien richtig sind...
	
	 
	
	
	
	
		
		
		13.05.2023, 14:04 
		
	
	
		Warum eigentlich 337 und nicht 338 Nr.8 bzgl 244?
Das war doch ein Beschluss..
	 
	
	
	
	
Das war doch ein Beschluss..
		
		
		13.05.2023, 14:21 
		
	
	
		Glaube auch, dass die Unterschriften kein Problem waren. 
Ich habe die Ablehnung des Beweisantrages für zulässig erachtet - habe aber jetzt gesehen, dass es unzulässig war laut Kommentar 
 
Auch habe ich gesagt, dass kein Verstoß gegen 338 Nr 5 iVm 231 II gegeben, weil die Anwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise entbehrlich war… mal schauen
	 
	
	
	
	
Ich habe die Ablehnung des Beweisantrages für zulässig erachtet - habe aber jetzt gesehen, dass es unzulässig war laut Kommentar
 
 Auch habe ich gesagt, dass kein Verstoß gegen 338 Nr 5 iVm 231 II gegeben, weil die Anwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise entbehrlich war… mal schauen
		
		
		13.05.2023, 14:26 
		
	
	
		Übrigens zu der Anwaltklausur, da hätte man sich die Mehrkosten nach 344 sparen können, wenn man statt einen Einspruch gegen das VU die Wiedereinsetzung beantragt hätte und hilfsweise Einspruch. Die fehlende Zustellung beim Bevollmächtigten ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Ist mir leider erst später eingefallen.
Ich glaube dass folgende aktuelle Fälle behandelt wurden:
BGH, Urt. v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22, BeckRS 2022, 37683 Architekt und Bauherr
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21, BeckRS 2022, 20022 Polizistentrick
	 
	
	
	
	
Ich glaube dass folgende aktuelle Fälle behandelt wurden:
BGH, Urt. v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22, BeckRS 2022, 37683 Architekt und Bauherr
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21, BeckRS 2022, 20022 Polizistentrick
		
		
		13.05.2023, 15:23 
		
	
	
		Bei der Zivilrechtsklausur hast du glaube ich das falsche Urteil rausgesucht - das hier ist genau der passende Sachverhalt : 
VII ZR 104/14
Hier war sogar das LG Limburg ursprünglich für zuständig - der BGH dann als Revisionsinstanz
	 
	
	
	
	
VII ZR 104/14
Hier war sogar das LG Limburg ursprünglich für zuständig - der BGH dann als Revisionsinstanz
		
		
		13.05.2023, 15:36 
		
	
	
		Ach wie krass, dann war da auch der Ringtausch am Werk, weil ja Hessen auch grade schreibt
	
	 
	
	
	
	
		
		
		13.05.2023, 15:43 
		
	
	
		Jap glaube auch, die haben fast dieselbe Klausur dann genommen   
	
	 
	
	
	
	
 
	
		
		
		13.05.2023, 19:22 
		
	
	(13.05.2023, 14:26)Refnrw23 schrieb: Übrigens zu der Anwaltklausur, da hätte man sich die Mehrkosten nach 344 sparen können, wenn man statt einen Einspruch gegen das VU die Wiedereinsetzung beantragt hätte und hilfsweise Einspruch. Die fehlende Zustellung beim Bevollmächtigten ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Ist mir leider erst später eingefallen.
Ich glaube dass folgende aktuelle Fälle behandelt wurden:
BGH, Urt. v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22, BeckRS 2022, 37683 Architekt und Bauherr
BGH, Urt. v. 01.06.2022 – 1 StR 421/21, BeckRS 2022, 20022 Polizistentrick
im schriftlichen Verfahren entstehen doch sowieso keine Säumniskosten
		
		
		13.05.2023, 19:52 
		
	
	
		Oh danke für den Hinweis :)
	
	 
	
	
	
	
		
		
		14.05.2023, 09:05 
		
	
	
		Was denkt ihr kommt morgen als Urteil / Beschluss, also thematisch? Stimmt es, dass Beamtenrecht kein Prüfungsstoff mehr ist?
	
	 
	
	
	
	



