27.02.2023, 21:32
Wenn ich ohne Anwalt Widerspruch einlege, kann ich i.R.d. Widerspruchsverfahrens Kopien der Klausurtexte und Prüfervermerke bekommen oder auch dann nur korrigierte Bearbeitungen/Voten?
27.02.2023, 22:12
Der Klausurtext wird meines Wissens nicht zur Verfügung gestellt (Datenschutz/Urheberrecht). Du bekommst also lediglich deine bearbeitete Klausur und die Gutachten der Korrektoren übersandt.
03.03.2023, 14:10
(27.02.2023, 22:12)Index94 schrieb: Der Klausurtext wird meines Wissens nicht zur Verfügung gestellt (Datenschutz/Urheberrecht). Du bekommst also lediglich deine bearbeitete Klausur und die Gutachten der Korrektoren übersandt.
Das ist bei der schlichten Einsichtnahme so.
Aber im Widerspruchsverfahren? Anwälte bekommen die allenfalls.
03.03.2023, 19:38
Zur Einsichtnahme in Prüfervermerke und Aufgabentexte vgl. VG Köln, Urteil vom 16.6.2011 (Az. 6 K 4008/10).
Ob das der aktuelle Stand der Rspr ist, kann ich so schnell nicht überblicken. Mein Gefühl sagt mir aber stark, dass Aufgabe und Vermerk weiterhin nicht zur Verfügung gestellt werden. So ist auch die Handhabe bei den aktuellen Auskunftsbegehren nach Art. 12, 15 DSGVO.
Ob das der aktuelle Stand der Rspr ist, kann ich so schnell nicht überblicken. Mein Gefühl sagt mir aber stark, dass Aufgabe und Vermerk weiterhin nicht zur Verfügung gestellt werden. So ist auch die Handhabe bei den aktuellen Auskunftsbegehren nach Art. 12, 15 DSGVO.
03.03.2023, 22:15
(03.03.2023, 19:38)JungemitTaubenei schrieb: Zur Einsichtnahme in Prüfervermerke und Aufgabentexte vgl. VG Köln, Urteil vom 16.6.2011 (Az. 6 K 4008/10).
Ob das der aktuelle Stand der Rspr ist, kann ich so schnell nicht überblicken. Mein Gefühl sagt mir aber stark, dass Aufgabe und Vermerk weiterhin nicht zur Verfügung gestellt werden. So ist auch die Handhabe bei den aktuellen Auskunftsbegehren nach Art. 12, 15 DSGVO.
Da muss man zwischen "Musterlösung" unterscheiden, die nicht bindend ist und für die diese Rechtsprechung gilt, und dem Aufgabentext
Weil erstere (es sei denn der Korrektor war doof und hat auf sie Bezug genommen) nur eine Serviceleistung für den Prüfer ohne Bezug zur konkreten Prüfung ist, ist sie kein Aktenbestandteil. Dass sie die Widerspruchsbegründung enorm erleichtern würde, ist natürlich trotzdem klar...
Ohne Aufgabe hingegen lässt sich die Prüfung hingegen gar nicht nachvollziehen und überprüfen. Der Aufgabentext muss also spätestens bei Gericht vorgelegt werden, eigentlich auch vorher. Da ist die Praxis aber offenbar unterschiedlich, und insbesondere gegenüber Nicht-Anwälten sollen sich manche Prüfungsämter sperren.
06.03.2023, 17:06
nach dem BVerwG-Urteil, wonach man aufgrund der DSGVO Anspruch auf kostenlose Kopien seiner Examensklausuren hat, ist es nach meiner Erfahrung beim LJPA NRW mittlerweile so, dass man auf Antrag beim LJPA seine Examensklausuren mit den jeweiligen Prüfervoten digital als pdf-Dateien per E-Mail zugesendet bekommt.
Die Klausur-SV erhält man hingegen nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Bezahlung der Kopierkosten in Papierform zugesandt.
In keinem der o.g. Fälle erhält man die amtlichen Prüfervermerke, die ohnehin keine bindende Wirkung für die Prüfer haben und lediglich ein Entscheidungsvorschlag des LJPA darstellen.
Die Klausur-SV erhält man hingegen nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Bezahlung der Kopierkosten in Papierform zugesandt.
In keinem der o.g. Fälle erhält man die amtlichen Prüfervermerke, die ohnehin keine bindende Wirkung für die Prüfer haben und lediglich ein Entscheidungsvorschlag des LJPA darstellen.
06.03.2023, 20:07
06.03.2023, 20:22
(06.03.2023, 20:07)gw23 schrieb:(06.03.2023, 17:06)Paragraphenreiter schrieb: Die Klausur-SV erhält man hingegen nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Bezahlung der Kopierkosten in Papierform zugesandt.
Das ist was ich wissen wollte: Danke!
Freut mich, wenn ich dir behilflich sein konnte!
14.03.2023, 21:08
Dieser Thread ist auch wieder ein Beleg für Sachverhaltsquetsche. Der Kollege/die Kollegin fragt völlig zurecht, ob er/sie den Prüfervermerk + SV bekommt im Rahmen eines Widerspruchs. Antworten kriegt er die Mehrzahl zur EINSICHTNAHME in die Klausuren und dass es da keine Lösung gibt. Oh Wunder! Das war überhaupt nicht die Frage.
15.03.2023, 11:09
(14.03.2023, 21:08)NRWp schrieb: Dieser Thread ist auch wieder ein Beleg für Sachverhaltsquetsche. Der Kollege/die Kollegin fragt völlig zurecht, ob er/sie den Prüfervermerk + SV bekommt im Rahmen eines Widerspruchs. Antworten kriegt er die Mehrzahl zur EINSICHTNAHME in die Klausuren und dass es da keine Lösung gibt. Oh Wunder! Das war überhaupt nicht die Frage.
Naja, zugegeben sind Teile der Antworten (inklusive meiner) nicht passgenau auf die Frage. Ich denke aber, dass man den Gedanken hinsichtlich einer (allgemeinen) Einsichtnahme in die Prüfervermerke auf das Widerspruchsverfahren übertragen kann. Zutreffend ist natürlich, dass sich das Urteil nicht zu den Aufgabentexten äußert. Und ob ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Aufgabentexte besteht und ob man sie auch tatsächlich als nicht anwaltlicher Widerspruchsführer erhält, sind ja zwei verschiedene paar Schuhe.
Außerdem sollte der Hinweis auf die allgemeine Einsichtnahme nur zeigen, wie restriktiv die Prüfungsämter hier mit den Aufgabentexten sind. Ggf ist das ja für TE und die Frage, ob (fristwahrend) Widerspruch erhoben, relevant.
Verstehe also den Aufriss („Sachverhaltsquetsche“) nicht ganz…