25.01.2019, 15:51
Die Links haben doch mit Ausnahme eines minimal absolut nichts mit der Fragestellung zu tun und beantworten nur die Alternativen nach dem 1. Examen :idea: :idea: :idea: :idea:???
25.01.2019, 15:53
Gerade um das EuRAG ging es doch... :exclamation:
Also bitte liefern @ Gast, wenn schon so ein großes Mundwerk...
Also bitte liefern @ Gast, wenn schon so ein großes Mundwerk...
25.01.2019, 15:53
(25.01.2019, 15:41)Stephan87 schrieb: Die einzige Person, die hier Panik/Stress macht, bist du, anonymer Gast ;)
Du hast keinen Plan und machst hier den Dicken ;) :D. Aber gut, Trolls kommen hier ja gelegentlich vor.
Dass das Thema offenbar auch für andere interessant ist und eben nicht so "klar", wie von dir suggeriert, sieht man übrigens an den anderen Kommentaren und Aufrufen :D
Ich hab dir grad sechs Links als Starthilfe gepostet. Bitte. Wenn du damit nichts anfangen kannst - auch gut. Wenn du eine super ausführliche Beratung haben willst, die auf deine Situation zugeschnitten ist, dann (und da hätten wir es wieder) wende dich an Plan B. Das hat schon einen Grund, warum die dafür fast 300 € nehmen und die Beratung mindestens 3h in Anspruch nimmt.
Sonst guck halt auf den Seiten der österreichischen Unis, auch da steht aufgelistet, welche Möglichkeiten des Fernstudiums es gibt und welche Leistungen aus dem Ausland eventuell angerechnet werden.
25.01.2019, 15:57
(25.01.2019, 15:51)gasts schrieb: Die Links haben doch mit Ausnahme eines minimal absolut nichts mit der Fragestellung zu tun und beantworten nur die Alternativen nach dem 1. Examen :idea: :idea: :idea: :idea:???
Die, wenn es darum geht, sich Dinge anrechnen zu lassen, für das Zweite gleich sind. Hier geht es ja nicht um die Frage, welche Berufsmöglichkeiten habe ich, sondern wie kann ich was wo im Ausland studieren, um dort als Rechtsanwalt zugelassen zu werden und was aus meinem deutschen Studium kann ich mir eventuell anrechnen lassen.
Gut, dann hier noch die relevanten Vorschriften aus dem EuRAG, danach verschwinde ich hier endgültig:
§ 2 ff.
§ 11 ff.
§ 16 ff.
25.01.2019, 16:09
Ok, alles gut. Dann belassen wir es einfach dabei. Nichts für ungut Kollege ;)
25.01.2019, 22:29
Hi,
also folgende europäische Abschlüsse
http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/anlage.html
können grundsätzlich eine Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland ermöglichen.
Wie man diese Anschlüsse erwirbt regeln natürlich die jeweiligen Juristenausbildungsgesetze bzw. Verordnungen der jeweiligen Länder.
M.E. dürfte -wie auch in Deutschland- die Sprachkompetenz einen ganz erheblichen Anteil an den Ausbildungschancen ausmachen.
Insoweit bietet sich natürlich Österreich grundsätzlich gut an. Allerdings ist auch dort die Ausbildung zum RA recht langwierig (Regelstudienzeit + Abschlussprüfung (kein Staatsexamen nach deutschem Modell) + praktische Tätigkeit + RA-Prüfung (dort endgültige Durchfallquote Recht niedrig)).
Im Anschluss an die europäische Vollqualifikation musst Du dann einen Arbeitgeber in Deutschland finden. In der Tat könnte es da zu blöden Fragen kommen - aber vielleicht sind umgekehrt manche Arbeitgeber beeindruckt, wenn jemand so hartnäckig seinen Traum verfolgt.
Der Rest hat sich ja sehr gut aus dem Link ergeben. Was mich tatsächlich auch interessieren würde:
Wieso ist Rechtsanwalt *der* Traumberuf? Ich selbst fand die Anwaltsstation total ernüchternd....
also folgende europäische Abschlüsse
http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/anlage.html
können grundsätzlich eine Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland ermöglichen.
Wie man diese Anschlüsse erwirbt regeln natürlich die jeweiligen Juristenausbildungsgesetze bzw. Verordnungen der jeweiligen Länder.
M.E. dürfte -wie auch in Deutschland- die Sprachkompetenz einen ganz erheblichen Anteil an den Ausbildungschancen ausmachen.
Insoweit bietet sich natürlich Österreich grundsätzlich gut an. Allerdings ist auch dort die Ausbildung zum RA recht langwierig (Regelstudienzeit + Abschlussprüfung (kein Staatsexamen nach deutschem Modell) + praktische Tätigkeit + RA-Prüfung (dort endgültige Durchfallquote Recht niedrig)).
Im Anschluss an die europäische Vollqualifikation musst Du dann einen Arbeitgeber in Deutschland finden. In der Tat könnte es da zu blöden Fragen kommen - aber vielleicht sind umgekehrt manche Arbeitgeber beeindruckt, wenn jemand so hartnäckig seinen Traum verfolgt.
Der Rest hat sich ja sehr gut aus dem Link ergeben. Was mich tatsächlich auch interessieren würde:
Wieso ist Rechtsanwalt *der* Traumberuf? Ich selbst fand die Anwaltsstation total ernüchternd....
26.01.2019, 01:51
(25.01.2019, 22:29)Skeptischer Gast schrieb: Hi,
also folgende europäische Abschlüsse
http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/anlage.html
können grundsätzlich eine Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland ermöglichen.
Wie man diese Anschlüsse erwirbt regeln natürlich die jeweiligen Juristenausbildungsgesetze bzw. Verordnungen der jeweiligen Länder.
M.E. dürfte -wie auch in Deutschland- die Sprachkompetenz einen ganz erheblichen Anteil an den Ausbildungschancen ausmachen.
Insoweit bietet sich natürlich Österreich grundsätzlich gut an. Allerdings ist auch dort die Ausbildung zum RA recht langwierig (Regelstudienzeit + Abschlussprüfung (kein Staatsexamen nach deutschem Modell) + praktische Tätigkeit + RA-Prüfung (dort endgültige Durchfallquote Recht niedrig)).
Im Anschluss an die europäische Vollqualifikation musst Du dann einen Arbeitgeber in Deutschland finden. In der Tat könnte es da zu blöden Fragen kommen - aber vielleicht sind umgekehrt manche Arbeitgeber beeindruckt, wenn jemand so hartnäckig seinen Traum verfolgt.
Der Rest hat sich ja sehr gut aus dem Link ergeben. Was mich tatsächlich auch interessieren würde:
Wieso ist Rechtsanwalt *der* Traumberuf? Ich selbst fand die Anwaltsstation total ernüchternd....
Erst mal besten Dank @ Skeptischer Gast für deinen Beitrag!
Auf mich übt der Beruf schon immer eine ziemliche Faszination aus, sodass es einfach ein Traum ist - und hoffentlich eben keiner bleibt ;)
Hinsichtlich der Suche nach einem AG in Deutschland dürfte das machbar sein.
Ich habe folgenden Wiki-Eintrag noch hinzuzufügen, der vll. noch etwas zusätzliches Licht ins Dunkel bringt:
[/url][url=https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Juristenausbildung_in_%C3%96sterreich&action=edit§ion=2]
"Um als Rechtsanwalt ( in Österreich) zugelassen zu werden, müssen laut Rechtsanwaltsordnung vorliegen eine EWR- oder die schweizerische Staatsangehörigkeit, Eigenberechtigung, Abschluss eines Studiums, das besondere Kriterien erfüllt, eine gewisse Dauer der praktischen Verwendung, die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung, die Teilnahme an gewissen Ausbildungsveranstaltungen und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Die "praktische Verwendung" erfolgt derzeit durch fünf Jahre juristischer Tätigkeiten, davon fünf Monate bei Gericht und 36 Monate bei einem Rechtsanwalt (im Inland); die restlichen 15 Monate können durch Assistententätigkeit, Doktoratsstudium (maximal sechs Monate) oder Tätigkeiten bei einer Behörde oder EU-Institution substituiert werden, wobei die Gesamtdauer von 60 Monaten nicht unterschritten werden darf.
Zum "Abschluss eines Studiums" hat der Oberste Gerichtshof 2014[6] festgestellt, dass ein ausländisches Studium nach Nostrifizierung zwar ein Studium des österreichischen Rechts ist, dass damit aber noch nichts über die besonderen Kriterien der Rechtsanwaltsordnung gesagt ist. Zu diesen Kriterien gehört u. a. die Erstellung einer schriftlichen Arbeit mit Schwerpunkt auf bestimmte Gebiete. Die schriftlichen Abschlussarbeiten ausländischer Universitäten werden bei der Nostrifikation meistens angerechnet; sie erfüllen aber meistens nicht die besonderen Kriterien der Rechtsanwaltsordnung weil sie ihren Schwerpunkt nicht auf einem der erforderlichen Gebiete haben.
Die Rechtsanwaltsprüfung kann an einem der vier Oberlandesgerichte abgelegt werden. Laut einer Studie der Universität Innsbruck, betreut von Peter Mayr, sinkt die Durchfallquote bei der Rechtsanwaltsprüfung am Oberlandesgericht Wien (hier werden traditionell mehr als die Hälfte der Rechtsanwaltprüfungen abgenommen) seit dem Jahr 2010 ohne Ausnahme, jedes Jahr um ca. 2 % und liegt inzwischen bei unter 10 %.[7] Sie ist damit z. B. nicht einmal halb so hoch wie jene beim Zweiten Staatsexamen in Deutschland. Gleichzeitig werden die Noten "mit sehr gutem Erfolg bestanden" und "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" einem gleich bleibenden oder sogar höheren Anteil der Kandidaten verliehen. Da das Jahr 2010 gleichzeitig jenes Jahr mit dem größten Anstieg bei der Zahl der Prüfungsantritte am Oberlandesgericht Wien ist (seither ca. zwei Drittel der österreichischen Antritte) und diese Zahl seit damals konstant hoch ist, wird wiederholt Kritik an der Rechtsanwaltsprüfung geäußert. Bei der Wahl zum Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien im Jahr 2015 haben alle drei Kandidaten[8] eine Reform der Rechtsanwaltsprüfung angekündigt."
Nicht ganz verstehe ich dabei, ob ein deutsches (1.) Staatsexamen zur Aufnahme der praktischen Tätigkeit berechtigt oder nicht? Dies vorausgesetzt würde das doch bedeuten, dass man 5 Monate bei einem österreichischen Gericht und 36 Monate bei einem inländischen RA ausgebildet würde. Danach wäre die weitere verbliebene Ausbildungszeit freier wählbar.
Ferner habe ich noch folgende Informationen gefunden (vielleicht etwas seriöser und aktueller als Wiki)
Berufszugang
Zitat:Nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums hat jeder Absolvent einen Rechtsanspruch darauf, seine Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit als sog. "Rechtspraktikant" bei Gericht fortzusetzen und dabei seine Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen (vgl. das Rechtspraktikantengesetz - RPG vom 15.12.1987 idF BGBl. I Nr. 136/2002).
Der sog. "Gerichtspraxis" kommt zwischen universitärer Berufsvorbildung und praktischer Berufsausbildung eine Brückenfunktion zu.
Die Absolvierung der Gerichtspraxis hat nicht die österreichische Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung. Sie ist in Österreich für den Rechtsanwaltsberuf, für den Notarberuf und für den Richterberuf im Ausmaß von zumindest 9 Monaten eine zwingende Voraussetzung. Da aber auch in vielen anderen Berufen die Zurücklegung einer Gerichtspraxis erwartet wird, legen nahezu alle Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant zurück.
Der Rechtspraktikant steht in keinem Dienstverhältnis zum Staat, sondern in einem bloßen Ausbildungsverhältnis. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Kanzleien erhält. Dazu ist der Rechtspraktikant zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen, zu anderer konzeptiver Vorarbeit und auch als Schriftführer in Strafsachen einzusetzen.
Seit 2002 kann die Ausbildung von Rechtspraktikanten auch bei einer Staatsanwaltschaft oder Justizanstalt erfolgen.
Nach der Gerichtspraxis muss sich der Jurastudent entscheiden, welchem Beruf er sich zuwenden will. Ein späterer Umstieg von einer Berufssparte in eine andere wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Das Beschreiten der Richter-, Staatsanwalts- oder Notarslaufbahn ist allerdings nur mit der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich.
Trotz der Spezialanforderungen an die verschiedenen Rechtsberufe sind die Rahmenbedingungen gleich: Im Verlauf der Ausbildung muss jeder Kandidat an Übungskursen bzw. Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Zum Abschluss werden Prüfungen in schriftlicher (Dauer: 8-10 Stunden) und mündlicher (Mindestdauer: 2 Stunden bei einem Prüfling) Form verlangt. In den schriftlichen Prüfungen werden Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen und Literatur) zur Verfügung gestellt und für die Reinschrift sogar eine Schreibkraft. Die prüfenden Senate sind bei den Oberlandesgerichten eingerichtet. Da nur nach Bedarf in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, werden nur ca. 50 % der erfolgreichen Jurastudenten in einen weiterführenden Ausbildungsgang übernommen."
Beste Grüße
26.01.2019, 02:03
Ergänzend dazu vielleicht noch folgender Hinweis (der Wichtigste meiner Meinung nach)
§ 25 RPG ( keine Ahnung, wieso das jetzt so groß ist, sorry dafür)
[/url][url=https://www.jusline.at/gesetz/rpg/paragraf/26]
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
Deutsches Jura-Studium müsste also reichen...
§ 25 RPG ( keine Ahnung, wieso das jetzt so groß ist, sorry dafür)
[/url][url=https://www.jusline.at/gesetz/rpg/paragraf/26]
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
Deutsches Jura-Studium müsste also reichen...
27.01.2019, 10:58
Warum wendest du dich nicht an die zuständigen Stellen und fragst einfach mal? Die wissen es im Zweifel eh besser.
Obwohl ich nicht weiß, warum man sich fünf Jahre statt zwei Jahre Referendariat freiwillig antut :/ na gut, kein zweites Examen hinterher, aber trotzdem.... ich kann mir nicht vorstellen, dass die Arbeitgeber da Schlange stehen.
Obwohl ich nicht weiß, warum man sich fünf Jahre statt zwei Jahre Referendariat freiwillig antut :/ na gut, kein zweites Examen hinterher, aber trotzdem.... ich kann mir nicht vorstellen, dass die Arbeitgeber da Schlange stehen.
06.02.2019, 14:36
Die Frage ist doch, warum der Threadersteller das Referendariat nicht in Deutschland antritt. Da er darum so einen Zirkus macht und nicht mit der Sprache herausrücken möchte, nehme ich einfach mal an, dass es sich um eine Vorstrafe oder dergleichen handeln muss, die ihn davon abhält. Dann sollte man jedoch zuvor tunlichst recherchieren, ob einem dann aus denselben Gründen nicht ggf. auch die Anwaltszulassung verwehrt würde, bevor man einen riesen Affentanz veranstaltet um dann am anderen Ende des vermeintlichen Hintertürchens zu erfahren, dass wiederum alles umsonst war....