13.12.2022, 18:18
In Hamburg fast dieselbe Klausur. Schwerpunkte im ersten Teil wohl die abstrakte Gefahr, Bestimmtheit der Verordnung, Verstoß gegen Art. 3 I GG, Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Habe mir da keine großartigen Gedanken gemacht und frei aus dem Bauch raus entschieden. Ich fand man hatte aber auch irgendwie zu wenig Infos um richtig schön argumentieren zu können.
Der Fall spielte in Thüringen. Im Bearbeitervermerk war AGVwGO abgedruckt nach dem es eine Normenkontrolle gibt.
Es war bei uns ein Hundeverein der sich beschwert hat. Habe dann gesagt, der Verein ist nicht antragsbefugt, da keine Rechte des Vereins betroffen sind, aber seine Mitglieder die Hundehalter sind wären es, weil sich die VO an sie richtet. Dann noch auf Möglichkeit einer Inzidentkontrolle bei AK/FK verwiesen.
2. Teil war dann 51 VwVfG. Konnte man glaube ich einfach als unzulässig ablehnen.
Der Fall spielte in Thüringen. Im Bearbeitervermerk war AGVwGO abgedruckt nach dem es eine Normenkontrolle gibt.
Es war bei uns ein Hundeverein der sich beschwert hat. Habe dann gesagt, der Verein ist nicht antragsbefugt, da keine Rechte des Vereins betroffen sind, aber seine Mitglieder die Hundehalter sind wären es, weil sich die VO an sie richtet. Dann noch auf Möglichkeit einer Inzidentkontrolle bei AK/FK verwiesen.
2. Teil war dann 51 VwVfG. Konnte man glaube ich einfach als unzulässig ablehnen.
13.12.2022, 18:30
In NRW lief ein anderer Fall:
Mandant will sich gegen Bescheid wehren, in dem wird ihm die Haltung seines Hundes untersagt (gefährlich, mehrere Vorfälle), auch für die Zukunft inkl. anderer gefährlicher Hunde, Abgabe im Tierheim oder an geeignete Person, Nachweis zur Abgabe. Ein der Behörde noch nicht bekannter Vorfall war dazu zu prüfen. Gab noch eine Verordnung der Stadt (Anwendbarkeit, Konsequenzen…)
Kleines Problem bei der Zustellung in des Bescheids.
Viel zu schreiben.
Mandant will sich gegen Bescheid wehren, in dem wird ihm die Haltung seines Hundes untersagt (gefährlich, mehrere Vorfälle), auch für die Zukunft inkl. anderer gefährlicher Hunde, Abgabe im Tierheim oder an geeignete Person, Nachweis zur Abgabe. Ein der Behörde noch nicht bekannter Vorfall war dazu zu prüfen. Gab noch eine Verordnung der Stadt (Anwendbarkeit, Konsequenzen…)
Kleines Problem bei der Zustellung in des Bescheids.
Viel zu schreiben.
13.12.2022, 18:51
(13.12.2022, 18:13)Gastastan schrieb:(13.12.2022, 17:47)IndubioproN schrieb: Leider gibt es offenbar seit kurzem doch eine NK in Berlin - 62a JustG. Auch schön mit FK argumentiert… naja, ist vermutlich vielen passiert :D
Bitter. Hatte das Landesrecht von 2021 und im VwGO Kommentar von 2022 steht noch drin, dass Berlin keine NK hat
Ich hatte sogar das aktuelle Gesetz, aber im Register war unter „Normenkontrolle“ nichts zu finden… Ärgerlich. Aber egal: Es ist vorbei!

13.12.2022, 19:15
(13.12.2022, 18:51)IndubioproN schrieb:(13.12.2022, 18:13)Gastastan schrieb:(13.12.2022, 17:47)IndubioproN schrieb: Leider gibt es offenbar seit kurzem doch eine NK in Berlin - 62a JustG. Auch schön mit FK argumentiert… naja, ist vermutlich vielen passiert :D
Bitter. Hatte das Landesrecht von 2021 und im VwGO Kommentar von 2022 steht noch drin, dass Berlin keine NK hat
Ich hatte sogar das aktuelle Gesetz, aber im Register war unter „Normenkontrolle“ nichts zu finden… Ärgerlich. Aber egal: Es ist vorbei!
Ich hab in meinem JustG extra die 58-62 nachgelesen um sicherzugehen. Aber ja, erstmal Festplatte löschen
13.12.2022, 23:24
(13.12.2022, 18:30)Ref aus NRW schrieb: In NRW lief ein anderer Fall:
Mandant will sich gegen Bescheid wehren, in dem wird ihm die Haltung seines Hundes untersagt (gefährlich, mehrere Vorfälle), auch für die Zukunft inkl. anderer gefährlicher Hunde, Abgabe im Tierheim oder an geeignete Person, Nachweis zur Abgabe. Ein der Behörde noch nicht bekannter Vorfall war dazu zu prüfen. Gab noch eine Verordnung der Stadt (Anwendbarkeit, Konsequenzen…)
Kleines Problem bei der Zustellung in des Bescheids.
Viel zu schreiben.
Bist du fertig geworden? Wie war grob dein Aufbau? Hatte arg mit der Zeit zu kämpfen, sodass ich denke irgendwas muss ich falsch aufgebaut haben?
14.12.2022, 15:55
Ich bin knapp fertig geworden, der praktische Teil (bei mir Mandantenschreiben) ist aber sehr knapp mit umfassenden Verweisen.
Habe zunächst die Zulässigkeit geprüft. Ob man da mit 80 V anfängt oder mit der Klage war vermutlich egal. Problematisch war nur das Datum des Zugangs des Bescheids und dementsprechend die Frist.
In der Begründetheit bin ich die Ziffern des letzten Bescheids durchgegangen. Ziff 1 war sehr viel (EGL war meine ich 12 II 1 LHundG). Inzident darin dann den anderen ersten Bescheid geprüft, hoffe das war richtig? Die anderen entsprechend kürzer unter die jeweilige EGL subsumiert, da konnte ich viel verweisen nach oben.
Danach dann den zweiten Teil geschrieben. Das war der Vorfall der noch nicht beschieden war mit den Konsequenzen die er wissen wollte (Zwangsgeld, Owi).
Drei Sätze zur Zweckmäßigkeit und danach dann das Mandantenschreiben.
Habe zunächst die Zulässigkeit geprüft. Ob man da mit 80 V anfängt oder mit der Klage war vermutlich egal. Problematisch war nur das Datum des Zugangs des Bescheids und dementsprechend die Frist.
In der Begründetheit bin ich die Ziffern des letzten Bescheids durchgegangen. Ziff 1 war sehr viel (EGL war meine ich 12 II 1 LHundG). Inzident darin dann den anderen ersten Bescheid geprüft, hoffe das war richtig? Die anderen entsprechend kürzer unter die jeweilige EGL subsumiert, da konnte ich viel verweisen nach oben.
Danach dann den zweiten Teil geschrieben. Das war der Vorfall der noch nicht beschieden war mit den Konsequenzen die er wissen wollte (Zwangsgeld, Owi).
Drei Sätze zur Zweckmäßigkeit und danach dann das Mandantenschreiben.
14.12.2022, 23:48
(14.12.2022, 15:55)Ref aus NRW schrieb: Ich bin knapp fertig geworden, der praktische Teil (bei mir Mandantenschreiben) ist aber sehr knapp mit umfassenden Verweisen.
Habe zunächst die Zulässigkeit geprüft. Ob man da mit 80 V anfängt oder mit der Klage war vermutlich egal. Problematisch war nur das Datum des Zugangs des Bescheids und dementsprechend die Frist.
In der Begründetheit bin ich die Ziffern des letzten Bescheids durchgegangen. Ziff 1 war sehr viel (EGL war meine ich 12 II 1 LHundG). Inzident darin dann den anderen ersten Bescheid geprüft, hoffe das war richtig? Die anderen entsprechend kürzer unter die jeweilige EGL subsumiert, da konnte ich viel verweisen nach oben.
Danach dann den zweiten Teil geschrieben. Das war der Vorfall der noch nicht beschieden war mit den Konsequenzen die er wissen wollte (Zwangsgeld, Owi).
Drei Sätze zur Zweckmäßigkeit und danach dann das Mandantenschreiben.
Habe es fast genauso wie du, aber sehr schwer mit der Zeit zu kämpfen gehabt. Deshalb habe ich mich gewundert, ob ich vielleicht etwas falsch gemacht habe. Habe mit 80 V angefangen und ganz normal die Zulässigkeit geprüft. In der Begründetheit dann eben den 2. Bescheid und bei der Prüfung des Verwaltungsaktes als EGL mit § 12 II 1 LHundeG angefangen. Gefährlichen Hund abgelehnt nach langer Prüfung des § 3 LHundeG. Dann auf großen Hund abgestellt nach § 12 II 2 LHundeG. Bei der Prüfung, ob wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen dann Prüfung des 1. Bescheids inzident weil es ja eine Anordnung war die aufgrund des LHundeG erging. Genau da habe ich mich gefragt ob das richtig so ist, weil es dann extrem viel wurde. Habe daher auch den Bescheid nicht mehr so richtig unterteilt in formell & materielle Voraussetzungen sondern bloß in 4-5 Sätzen die mat. Voraussetzungen bejaht. Dann hab ich noch gesagt, dass ebenfalls gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde wegen Verstößen gegen § 11 LHundeG (Keine Sachkunde, Unzuverlässig..) da dann die Zuverlässigkeit nach § 7 LHundeG geprüft mit den Verurteilungen aus dem SV.
Die anderen Ziffern auch nur kurz am Ende gemacht.
Zweckmäßigkeit bestand nur aus abraten und 2-3 Sätzen (was soll man sonst auch schreiben?)
Mandantenschreiben auch nur gesagt dass der Bescheid rechtmäßig ist und ich bedauere keine schönere Nachricht mitteilen zu können

15.12.2022, 10:12
Ich habe zB den ersten Bescheid nicht mehr auf rechtmäßigkeit hin überprüft, da er ja bestandskräftig war.
Habe auch gesagt, dass der zweite Bescheid unverhältnismäßig ist. Man hätte vorher mal ein Bußgeld oder ähnliches erlassen können.
Daher dann Antrag nach 80 V gestellt.
Naja, mal abwarten. Hauptsache fertig
Habe auch gesagt, dass der zweite Bescheid unverhältnismäßig ist. Man hätte vorher mal ein Bußgeld oder ähnliches erlassen können.
Daher dann Antrag nach 80 V gestellt.
Naja, mal abwarten. Hauptsache fertig

15.12.2022, 11:38
(15.12.2022, 10:12)Gast1202 schrieb: Ich habe zB den ersten Bescheid nicht mehr auf rechtmäßigkeit hin überprüft, da er ja bestandskräftig war.
Habe auch gesagt, dass der zweite Bescheid unverhältnismäßig ist. Man hätte vorher mal ein Bußgeld oder ähnliches erlassen können.
Daher dann Antrag nach 80 V gestellt.
Naja, mal abwarten. Hauptsache fertig
Ich habe es auch so gelöst.
In dem ersten Bescheid wurde schließlich Zwangsgeld angedroht, jedoch nie eins verhängt, sondern dann direkt die Untersagung.
Ich bin einfach nur froh, dass es vorbei ist
15.12.2022, 11:39
(15.12.2022, 11:38)Refin 2 NRW schrieb:(15.12.2022, 10:12)Gast1202 schrieb: Ich habe zB den ersten Bescheid nicht mehr auf rechtmäßigkeit hin überprüft, da er ja bestandskräftig war.
Habe auch gesagt, dass der zweite Bescheid unverhältnismäßig ist. Man hätte vorher mal ein Bußgeld oder ähnliches erlassen können.
Daher dann Antrag nach 80 V gestellt.
Naja, mal abwarten. Hauptsache fertig
Ich habe es auch so gelöst.
In dem ersten Bescheid wurde schließlich Zwangsgeld angedroht, jedoch nie eins verhängt, sondern dann direkt die Untersagung.
Ich bin einfach nur froh, dass es vorbei ist
Habe nicht mitgeschrieben und keine Ahnung.
Die der VA bzgl der Androhung des Zwangsgelds ebenfalls bestandskräftig geworden?