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Klausuren Dezember 2022
Law123
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#61
02.12.2022, 19:19
(02.12.2022, 19:11)Ref aus NRW schrieb:  
(02.12.2022, 19:00)Law123 schrieb:  
(02.12.2022, 18:37)Ref aus NRW schrieb:  Mir fallen nur noch blöde Fehler auf, sowohl gestern, als auch heute Wütend
Desto mehr ich nachdenke, desto weniger weiß ich, was ich überhaupt geschrieben habe. 

Streitverkündung wirksam, aber die Pflichtverletzung nicht von der Bindungswirkung erfasst, da im Vorprozess  dazu keine Feststellung getroffen. 
Habe es dann auch über 341 Abs 3 gelöst. Als die Klägerin mit B beim Notar war, um die Eintragung nachzuholen, hatte sie ja gesagt, dass sie das weiter verfolgen will. Der Beklagte war aber nicht da, Zurechnung des Wissens des B? Habe ich abgelehnt und es da scheitern lassen, habe die Details leider schon wieder vergessen.  Die Beweisprognose ist dann abhängig von B‘s Aussage. 
Die Feststellung für den Mandanten, dann als widerklage in der Zweckmäßigkeit, der wollte ja noch sicherstellen, dass es keinen Folgeprozess gibt. 
Hätte man mir mehr Zeit alles schöner darstellen können.

Aber es wurde doch im Vorprozess festgestellt, dass die Pflicht verletzt wurde oder wieso gab es sonst Schadensersatz? Ich hab die Bindungswirkung bejaht. Den Satz, dass die Klägerin mit B beim Notar war hab ich nie gelesen :D Stand das da wirklich? Habe dann aber auch noch eine ganze Widerklage mit Zulässigkeit und Begründetheit geprüft, weshalb meine Klagerwiderung gelitten hat  Upside_down

Naja da musste man glaube ich genau gucken, was da denn festgestellt wurde. Dass nicht eingetragen wurde durch den Dritten (=B) wurde festgestellt, aber ob der Beklagte dazu was beigetragen hat, sprich, dass er ihn erinnert hat, meiner Meinung nach nicht. 
Keine Ahnung, ob man das so lösen konnte. Musste mir ja was einfallen lassen. 

B (= der dritte) war ja mit dem Ehepaar und der Klägerin beim Notar als die Baubeschränkung eingetragen wurde. B wollte es unseren Mandanten auch sagen, dass Klägerin sich das weitere Vorgehen vorbehalten hat, hat er dann aber wohl nicht gemacht. Deswegen Beweisprognose und 341 III kein Vorbehalt gegenüber dem Mandanten erklärt. 

425,422 habe ich irgendwo da erwähnt, aber ich weiß nicht mehr wo. Hatte dafür auch kaum noch Zeit. So schön strukturiert war das leider bei mir nicht.

Ohje, den Absatz, hab ich total überlesen.. Naja so oder so kein Vorbehalt  LolLolLol
Hoffe einfach, dass es gereicht hat, dass man das alles so angenommen hat und die Normen dazu gefunden hat. Richtige Begründungen und Struktur in 5 Stunden ist einfach unmöglich bei mir. Einfach nur rennfahren immer.
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Ref20NRW
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#62
02.12.2022, 20:14
Ich fürchte, ich hab das alles völlig falsch verstanden und deshalb auch falsch gelöst. Macht mir gerade ziemliche Sorgen.

Ich habe das so verstanden, dass die Pflichtverletzung des Mandanten nicht die Nichteintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Grundstück des Freundes von ihm ist (das konnte ja nur der Freund als Eigentümer), sondern dass er nicht Sorge dafür getragen hat, dass der Freund die Eintragung vornimmt. Hatte den Vertrag so verstanden, dass dieses "Sorge tragen" eine der Pflichten ist, auf die sich die Vertragsstrafe dann bezieht. Da waren ja auch einige Angaben im Sachverhalt, dass der Mandant von den Verkaufsgesprächen wusste, seinen Kumpel hätte erinnern können, letztlich aber nix gemacht hat. Habe dann dargelegt, was so unter "Sorge tragen" fallen könnte und eben gesagt, dass der Mandant all das nicht getan hat.

Dass er also "keine Sorge getragen" hat, war meine Pflichtverletzung, nicht hingegen die Nichteintragung (das war wenn eine Pflichtverletzung des Freundes).

Dass die Grunddienstbarkeit dann noch nachträglich auf Wirken des Freundes durch die späteren Eigentümer bestellt wurde, hat dann für mich nichts mehr an der Pflichtverletzung des Mandanten geändert. 

Bin dann über § 242 gegangen, dass es gegen Treu und Glaube verstieße, wenn die Klägerin nun, nachdem es noch zur Eintragung gekommen war, die Vertragsstrafe geltend macht. Ihr eigentliches Ziel hatte sie dadurch ja erreicht. 

Darüber hinaus hab ich noch 343 BGB gerpüft (und bejaht, dass unverhältnismäßig hoch vor dem Hintergrund, dass es letztlich zur Eintragung kam) und eben Feststellungsklage.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2022, 20:15 von Ref20NRW.)
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Ref_GPA1234
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#63
02.12.2022, 20:47
(02.12.2022, 20:14)Ref20NRW schrieb:  Ich fürchte, ich hab das alles völlig falsch verstanden und deshalb auch falsch gelöst. Macht mir gerade ziemliche Sorgen.

Ich habe das so verstanden, dass die Pflichtverletzung des Mandanten nicht die Nichteintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Grundstück des Freundes von ihm ist (das konnte ja nur der Freund als Eigentümer), sondern dass er nicht Sorge dafür getragen hat, dass der Freund die Eintragung vornimmt. Hatte den Vertrag so verstanden, dass dieses "Sorge tragen" eine der Pflichten ist, auf die sich die Vertragsstrafe dann bezieht. Da waren ja auch einige Angaben im Sachverhalt, dass der Mandant von den Verkaufsgesprächen wusste, seinen Kumpel hätte erinnern können, letztlich aber nix gemacht hat. Habe dann dargelegt, was so unter "Sorge tragen" fallen könnte und eben gesagt, dass der Mandant all das nicht getan hat.

Dass er also "keine Sorge getragen" hat, war meine Pflichtverletzung, nicht hingegen die Nichteintragung (das war wenn eine Pflichtverletzung des Freundes).

Dass die Grunddienstbarkeit dann noch nachträglich auf Wirken des Freundes durch die späteren Eigentümer bestellt wurde, hat dann für mich nichts mehr an der Pflichtverletzung des Mandanten geändert. 

Bin dann über § 242 gegangen, dass es gegen Treu und Glaube verstieße, wenn die Klägerin nun, nachdem es noch zur Eintragung gekommen war, die Vertragsstrafe geltend macht. Ihr eigentliches Ziel hatte sie dadurch ja erreicht. 

Darüber hinaus hab ich noch 343 BGB gerpüft (und bejaht, dass unverhältnismäßig hoch vor dem Hintergrund, dass es letztlich zur Eintragung kam) und eben Feststellungsklage.


Mach dir keinen Kopf deswegen. Am Ende kommt es ja auch entscheidend darauf an, ob die Begründung gut und in sich schlüssig ist, und ich finde dein Gedankengang hört sich doch ganz gut an. Vor allem, dass du die Pflichtverletzung so differenziert betrachtet hast. Und das Problem mit der Höhe der Strafe war ja auch angelegt. Habe ich zum Beispiel leider nicht mehr geschafft.

Zudem darf man sich auch nicht davon verunsichern lassen, hier eine andere als die eigene Lösung zu finden. Ist ja nicht gesagt, dass das alles richtig ist.
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Ref20NRW
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#64
02.12.2022, 20:59
Danke erstmal für deine Rückmeldung, Ref GPA 1234!

Habe gesehen, dass du die Pflichtverletzung des Mandanten auch im "um nix gekümmert" gesehen hast. Das beruhigt mich schon etwas, dass auch andere diese Idee hatten.

Etwas anders habe ich das mit der Interventionswirkung gemacht. Habe gesagt, dass im Vorprozess ja nur die Pflichtverletzung des Freundes - die Nichteintragung - festgestellt wurde, hingegen nichts zu der möglichen Pflichtverletzung des Mandanten durch das "nicht Sorge tragen". Somit gab es diesbezüglich keine Bindungswirkung, da ja gar nix dazu gesagt wurde. Deinen Weg finde ich aber auch gut. Wichtig wird hoffentlich vor allem gewesen sein, dass es bezüglich der Pflichtverletzung des Mandanten keine Bindungswirkung gab.

Mit der Annahme der Leistung durch die Klägerin hadere ich aber immer noch. Angenommen hat sie doch die Leistung der Eintragung der Grunddienstbarkeit. Das Sorge tragen des Mandanten erfolgte hingegen nie und dann gab es da doch auch nichts anzunehmen, oder verstehe ich das völlig falsch?

Und sehe ich das richtig, es haben auch andere 343 BGB geprüft? Das zu prüfen war hoffentlich nicht völlig falsch oder?
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Ref20NRW
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#65
02.12.2022, 21:06
(02.12.2022, 19:00)GWizz schrieb:  Das ergibt für mich iwie Sinn, aber kann ja nicht sein, weil ich anerkannt habe und dann einen Antrag nach 343 Bgb gestellt habe. Dachte, die wollten auf 343 hinaus, weil da im BV stand, Mdt ist kein Kaufmann. Naja, 6 zum Ausbessern :,)


War (bin?) mir eigentlich sicher, dass man § 343 BGB zumindest auch prüfen sollte. Das mit dem Kaufmann habe ich gar nicht bedacht, ist ein gutes Argument. Zudem wurde irgendwo (sinngemäß) vom Mandanten geäußert, dass die Strafe unverhältnismäßig hoch sei. Was ja relevant gerade für 343 BGB wäre.
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Ref_GPA1234
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#66
02.12.2022, 21:11
(02.12.2022, 20:59)Ref20NRW schrieb:  Danke erstmal für deine Rückmeldung, Ref GPA 1234!

Habe gesehen, dass du die Pflichtverletzung des Mandanten auch im "um nix gekümmert" gesehen hast. Das beruhigt mich schon etwas, dass auch andere diese Idee hatten.

Etwas anders habe ich das mit der Interventionswirkung gemacht. Habe gesagt, dass im Vorprozess ja nur die Pflichtverletzung des Freundes - die Nichteintragung - festgestellt wurde, hingegen nichts zu der möglichen Pflichtverletzung des Mandanten durch das "nicht Sorge tragen". Somit gab es diesbezüglich keine Bindungswirkung, da ja gar nix dazu gesagt wurde. Deinen Weg finde ich aber auch gut. Wichtig wird hoffentlich vor allem gewesen sein, dass es bezüglich der Pflichtverletzung des Mandanten keine Bindungswirkung gab.

Mit der Annahme der Leistung durch die Klägerin hadere ich aber immer noch. Angenommen hat sie doch die Leistung der Eintragung der Grunddienstbarkeit. Das Sorge tragen des Mandanten erfolgte hingegen nie und dann gab es da doch auch nichts anzunehmen, oder verstehe ich das völlig falsch?

Und sehe ich das richtig, es haben auch andere 343 BGB geprüft? Das zu prüfen war hoffentlich nicht völlig falsch oder?

Also ich bin da quasi dadurch drüberweggekommen, dass ich angenommen habe, dass das Bemühen eine Gesamtschuld ist. Weil sich der andere jetzt Bemüht und für die Eintragung gesorgt hat zählt das für den Mandanten auch. Ob man das so machen kann keine Ahnung. 
Ich habe genau so gedacht wie du, aber habe dann mein Störgefühl einfach ignoriert, damit ich noch irgendwas zustande kriege. Irgendwelche großartigen Argumente, warum ich dass jetzt so mache hatte ich gar nicht.

An 343 habe ich auch gedacht. Der Mandant hatte ja auch mehrmals geäußert die Strafe sei viel zu hoch. Ich habe dann aber erst den zweiten Teil den es bei uns mit dem Eigentum am Auto noch gab bearbeitet. Denn nach meiner Lösung kam es auf 343 ja eigentlich gar nicht mehr an. Die KLage war sowieso unbegründet. Dann war leider die Zeit schon um.
Ich ärger mich auch total darüber, weil ich einige gute Argumente dafür hatte, dass die Strafe zu hoch ist. Die konnte ich gar nicht mehr bringen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2022, 21:15 von Ref_GPA1234.)
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Law123
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#67
02.12.2022, 21:40
Also ich habe noch kurz bei der Höhe ein bisschen mit § 138 argumentiert um das zumindest reinzubringen. Und Verwirkung hab ich kurz angesprochen, weil er irgendwie meinte, dass er nie gedacht hätte, dass sie gegen ihn vorgeht. Aber beides (-)
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Law123
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#68
02.12.2022, 21:41
(02.12.2022, 20:14)Ref20NRW schrieb:  Ich fürchte, ich hab das alles völlig falsch verstanden und deshalb auch falsch gelöst. Macht mir gerade ziemliche Sorgen.

Ich habe das so verstanden, dass die Pflichtverletzung des Mandanten nicht die Nichteintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Grundstück des Freundes von ihm ist (das konnte ja nur der Freund als Eigentümer), sondern dass er nicht Sorge dafür getragen hat, dass der Freund die Eintragung vornimmt. Hatte den Vertrag so verstanden, dass dieses "Sorge tragen" eine der Pflichten ist, auf die sich die Vertragsstrafe dann bezieht. Da waren ja auch einige Angaben im Sachverhalt, dass der Mandant von den Verkaufsgesprächen wusste, seinen Kumpel hätte erinnern können, letztlich aber nix gemacht hat. Habe dann dargelegt, was so unter "Sorge tragen" fallen könnte und eben gesagt, dass der Mandant all das nicht getan hat.

Dass er also "keine Sorge getragen" hat, war meine Pflichtverletzung, nicht hingegen die Nichteintragung (das war wenn eine Pflichtverletzung des Freundes).

Dass die Grunddienstbarkeit dann noch nachträglich auf Wirken des Freundes durch die späteren Eigentümer bestellt wurde, hat dann für mich nichts mehr an der Pflichtverletzung des Mandanten geändert. 

Bin dann über § 242 gegangen, dass es gegen Treu und Glaube verstieße, wenn die Klägerin nun, nachdem es noch zur Eintragung gekommen war, die Vertragsstrafe geltend macht. Ihr eigentliches Ziel hatte sie dadurch ja erreicht. 

Darüber hinaus hab ich noch 343 BGB gerpüft (und bejaht, dass unverhältnismäßig hoch vor dem Hintergrund, dass es letztlich zur Eintragung kam) und eben Feststellungsklage.

Ich finde das mit dem Sorge tragen macht Sinn. Letztlich war es echt schwer irgendwie plausibel eine Pflichtverletzung des Mandanten begründen zu können. Ich denke darauf kommt es dann am Ende weniger an.
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Ref20NRW
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#69
02.12.2022, 21:42
(02.12.2022, 21:11)Ref_GPA1234 schrieb:  
(02.12.2022, 20:59)Ref20NRW schrieb:  Danke erstmal für deine Rückmeldung, Ref GPA 1234!

Habe gesehen, dass du die Pflichtverletzung des Mandanten auch im "um nix gekümmert" gesehen hast. Das beruhigt mich schon etwas, dass auch andere diese Idee hatten.

Etwas anders habe ich das mit der Interventionswirkung gemacht. Habe gesagt, dass im Vorprozess ja nur die Pflichtverletzung des Freundes - die Nichteintragung - festgestellt wurde, hingegen nichts zu der möglichen Pflichtverletzung des Mandanten durch das "nicht Sorge tragen". Somit gab es diesbezüglich keine Bindungswirkung, da ja gar nix dazu gesagt wurde. Deinen Weg finde ich aber auch gut. Wichtig wird hoffentlich vor allem gewesen sein, dass es bezüglich der Pflichtverletzung des Mandanten keine Bindungswirkung gab.

Mit der Annahme der Leistung durch die Klägerin hadere ich aber immer noch. Angenommen hat sie doch die Leistung der Eintragung der Grunddienstbarkeit. Das Sorge tragen des Mandanten erfolgte hingegen nie und dann gab es da doch auch nichts anzunehmen, oder verstehe ich das völlig falsch?

Und sehe ich das richtig, es haben auch andere 343 BGB geprüft? Das zu prüfen war hoffentlich nicht völlig falsch oder?

Also ich bin da quasi dadurch drüberweggekommen, dass ich angenommen habe, dass das Bemühen eine Gesamtschuld ist. Weil sich der andere jetzt Bemüht und für die Eintragung gesorgt hat zählt das für den Mandanten auch. Ob man das so machen kann keine Ahnung. 
Ich habe genau so gedacht wie du, aber habe dann mein Störgefühl einfach ignoriert, damit ich noch irgendwas zustande kriege. Irgendwelche großartigen Argumente, warum ich dass jetzt so mache hatte ich gar nicht.

An 343 habe ich auch gedacht. Der Mandant hatte ja auch mehrmals geäußert die Strafe sei viel zu hoch. Ich habe dann aber erst den zweiten Teil den es bei uns mit dem Eigentum am Auto noch gab bearbeitet. Denn nach meiner Lösung kam es auf 343 ja eigentlich gar nicht mehr an. Die KLage war sowieso unbegründet. Dann war leider die Zeit schon um.
Ich ärger mich auch total darüber, weil ich einige gute Argumente dafür hatte, dass die Strafe zu hoch ist. Die konnte ich gar nicht mehr bringen.


Dass das mit dem Bemühen auch Gesamtschuld ist, klingt ziemlich klug und genau richtig. Dann kommt man vor allem auch zum Vorbehalt.

Auf den Vorbehalt bin ich, ohne Normbezug, bei § 343 BGB noch eingegangen. Habe das einfach nachgeschoben, da ich es bei meiner "339-Prüfung" vergessen hatte und dachte, irgendwie muss ich es ja noch unterbringen. Habe dann aber schlecht argumentiert und irgendwas geschrieben von wegen "Klägerin hat sich das auch vorbehalten und durfte aufgrund der Regelungen im Vertrag (dass Mandant und Freund intern regeln, dass alles klappt und an alles gedacht wird) auch davon ausgehen, dass Mandant es erfährt, somit Vertragsstrafe nicht verwirkt". Also richtig räudig.

War sogar fast schon Stolz auf meine 242-Argumentation, da ich sehr mit dem Zweck der Vertragsstrafe, dem, was die Klägerin letztlich erhalten hat, wie nun gebaut wird etc. gearbeitet hab. War ja dann aber unnötig. :-( Immerhin brachten mir dieselben Argumente dann bei 343 nochmal was.

Und hoffentlich ist es was wert, dass ich dir Klageerwiderung noch einigermaßen hinbekommen habe. Auch wenn inhaltlich dann ja leider vieles nicht korrekt ist.


Ach krass, bei euch gab es zu alledem auch noch eine Eigentumsprüfung bezüglich eines Autos? Fand das so schon viel und dann noch sowas. Was denken sich die Leute im Prüfungsamt?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2022, 21:48 von Ref20NRW.)
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Law123
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#70
02.12.2022, 21:46
Wirkt anwendbar auf unseren Fall, oder? : 

In Bezug auf das Verhalten Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen sind, gilt: Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen[fn]BGH, Urteil  vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15[/fn]. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss[68]. Das OLG Celle hat in Bezug auf die Löschung eines bestimmten Videos, auch im Cache der relevanten Suchmaschinen ausgeführt: „Darüber hinaus war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts nicht verpflichtet, eine anlassunabhängige Suche nach einer möglichen Weiterverbreitung ihres Beitrages auf der Videoplattform Youtube vorzunehmen.“[69] Der Schuldner ist somit verpflichtet, im  Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken[70]. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten  kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat[71]; BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZB 96/16. Auf den Punkt gebracht hat es das OLG Celle[72].
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