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Antworten

 
Klausuren Januar 2019
Torben
Unregistered
 
#131
11.01.2019, 20:14
(11.01.2019, 20:09)Refinrw schrieb:  Hat jemand die Darstellungsrüge geprüft? 
Die beweiswürdugung war ja faalsch, weil der KOK doch nicht aussagen durfe.
War halt recht knapp dann. Einzigstes Beweismittel war ja weggefallen. Hab dann halt gesagt dass der mord nicht nachweisbar ist ohne Beweise und der festgestellte Sachverhalt falsch ist. Aber sicher bin ich mir nicht mit der Lösung
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HessenJan
Unregistered
 
#132
11.01.2019, 20:14
(11.01.2019, 20:09)Refinrw schrieb:  Hat jemand die Darstellungsrüge geprüft? 
Die beweiswürdugung war ja faalsch, weil der KOK doch nicht aussagen durfe.
Ist das nicht unter Verwertungsverbot schon zu prüfen?
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nrw2019
Unregistered
 
#133
11.01.2019, 20:15
ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
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HessenJan
Unregistered
 
#134
11.01.2019, 20:17
(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb:  ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat

Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
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Hallo
Unregistered
 
#135
11.01.2019, 20:18
Das Warum habt ihr alle ein verwertungsverbot? Weil nicht belehrt wurde ? Dachte er sei vernommen worden als Beschuldigter ?
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NRWpower
Unregistered
 
#136
11.01.2019, 20:19
(11.01.2019, 20:13)HessenJan schrieb:  
(11.01.2019, 20:05)NRWpower schrieb:  Revision
Materiell nur 211
Revisionsgründe 338 Nr. 1,2,5,7 waren zu prüfen
Relative: 136,136a,163,163a,261,275
Verfahrenshindernisse:207

Vielleicht hattet ihr in NRW eine andere? Ich kann mich nicht erinnern dass in Hessen 275 StPO, 163 StPO ein Problem gewesen wären. Oder ich hab’s verhauen ... in HesEn kam neben 211 auch noch 263a.
In nrw nur 211
das Urteil war nicht unterschrieben.
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NDS 123
Unregistered
 
#137
11.01.2019, 20:21
Also Leute. Das hört sich doch alles ziemlich machbar an. Beweisverwertungsverbote sind im Rahmen der Verfahrensrüge zu erörtern. Der festgestellte Sachverhalt ist Gesetz. Da kann man sich schon wundern, wie einfach es den Examenskandidatinnen und Examenskandidaten in NRW gemacht wird.
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NRWpower
Unregistered
 
#138
11.01.2019, 20:22
(11.01.2019, 20:18)Hallo schrieb:  Das Warum habt ihr alle ein verwertungsverbot? Weil nicht belehrt wurde ? Dachte er sei vernommen worden als Beschuldigter ?
in nrw: 
Verwertungsverbot, weil er getäuscht wurde. Vielleicht hattet ihr das nicht in deinem Land.
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HessenJan
Unregistered
 
#139
11.01.2019, 20:22
(11.01.2019, 20:18)Hallo schrieb:  Das Warum habt ihr alle ein verwertungsverbot? Weil nicht belehrt wurde ? Dachte er sei vernommen worden als Beschuldigter ?
Weil der Polizist ihn getäuscht und bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, alles sehe aus wie ein Mord und B solle lieber reden wenn das nicht zu seinem Nachteil wirken sollte. Dabei sah das in Demo Moment für POK noch aus wie eine Affekttat. Ob ein Verwertungsverbot vertretbar ist weiß ich nicht aber sonst hätte ja die ganze Revision nicht viel gebracht. Kann mir jemand wegen 211 und der Sachrüge helfen? Richtet sie sich danach ob das Gericht den festgestellten Sachverhalt richtig subsumiert hat oder danach dass es nach den jetzigen Feststellungen (Mord kann nicht bewiesen werden) nicht mehr richtig ist? Stehe auf dem Schlauch.
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Gast12345
Unregistered
 
#140
11.01.2019, 20:22
(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb:  
(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb:  ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat

Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit

Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.
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