14.10.2022, 21:06
NRW
Zulässigkeit:
(P) Berufsverbot, § 70 StGB einen Tag vor Revisionseinlegung
- habe ich gelöst über § 138 StPO und § 146 a II StPO = bisher keine Zurückweisung, also Einlegung wirksam, insbesondere Schutz des Angeklagten / Verurteilten
- hilfsweise habe ich dann noch Wiedereinsetzung angesprochen, falls Gericht sagt, dass Einlegung unwirksam und die ist unproblematisch zu bejahen, insbesondere gilt § 85 II ZPO nicht
Begründetheit:
Verfahrenshindernisse (-), insbesondere LG sachlich zuständig
Absolute Revisionsgründe
- § 338 Nr. 1 (-), da Gericht ordnungsgemäß besetzt iSv § 76 GVG, auch nicht wegen Richterin am Handy falsch besetzt, da nicht einen gesamten wesentlichen Teil der Hauptverhandlung vollständig abwesend (so M/GS)
- § 338 Nr. 3 (+/-), Richter nicht befangen wegen dienstlicher Stellungnahme Zweifel ausgeräumt; Richterin befangen, da private Handynutzung und dienstliche Stellungnahme räumt Zweifel nicht vollständig aus
- § 338 Nr. 4 (-), da Schwurgericht funktionell nach § 74 II GVG zuständig
- § 338 Nr. 5 (+), Abwesentheit der Richterin während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung, da während Zeugenvernehmung am Handy => Unaufmerksamkeit und keine Eingriffmöglichkeit auf die Zeugenvernehmung wegen Ablenkung (wenn auch nur kurz —> reicht aus § 226 StPO)
- § 338 Nr. 5 iVm § 185 GVG (+), da Dolmetscher hätte für Zeugen bestellt werden müssen, was unterblieben ist (habe ich leider nur unter § 337 StPO angesprochen)
Relative Revisionsgründe, § 337 StPO
- § 229 StPO (-), da Unterbrechung knapp 2 Wochen und damit Höchstfrist von 3 Wochen nicht erreicht
- §§ 2 ff. StPO (-) Herr Kurzer als Zeuge unproblematisch, da Mitbeschuldigter in einem abgetrennten Verfahren, also kann er in diesem Verfahren Zeuge sein
- § 261 StPO (-), da freie richterliche Beweiswürdigung nicht verletzt
- §§ 244 II, 245 StPO —> Zeuge wurde vernommen und per Beschluss auf Vernehmung wegen Sprachproblemen verzichtet (habe ich als Fehler meine ich angenommen), aber Beweisantrag fehlt, da RA nur Erklärung abgegeben hat, dennoch hat Gericht mit Vernehmung des präsenten Zeugen begonnen und kann das nicht einfach so wegen des Sprachproblems wieder abbrechen, insbesondere da Zeuge Mandantin hätte teilweise entlasten können, daher Grundsatz des § 244 II StPO verletzt
- § 185 GVG (+), wäre aber § 338 Nr. 5 gewesen
Darstellungsrüge: Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar, aber „Weg dahin“ darf Revisionsgericht prüfen, hier: Weg dahin war falsch, da Zeuge zu unrecht abgelehnt, kein ausreichender Ablehnungsgrund; im Übrigen Feststellungen und Beweiswürdigung ok
Sachrüge (+)
§ 211 (-), keine Heimtücke wegen fehlenden Bewusstsein der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit wegen Spontanität und der Vorgeschichte (stand im Fischer); Habgier und Niedrige Beweggründe nicht ersichtlich
§ 212 aber (+), keine Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe und kein § 212 II StGB
Rechtsfolgenausspruch (-), da er korrekt war (Bearbeitervermerk)
Zweckmäßigkeit:
Revision innerhalb der Frist und unter Einhaltung der Form, §§ 344, 345 StPO begründen; Verurteilung droht nur noch wegen Totschlags = keine lebenslange Haft; aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise erneut Revision einlegen und Wiedereinsetzung beantragen (sofern Einlegung durch Gericht als fehlerhaft angesehen wird)
So hab ich es gelöst..
Zulässigkeit:
(P) Berufsverbot, § 70 StGB einen Tag vor Revisionseinlegung
- habe ich gelöst über § 138 StPO und § 146 a II StPO = bisher keine Zurückweisung, also Einlegung wirksam, insbesondere Schutz des Angeklagten / Verurteilten
- hilfsweise habe ich dann noch Wiedereinsetzung angesprochen, falls Gericht sagt, dass Einlegung unwirksam und die ist unproblematisch zu bejahen, insbesondere gilt § 85 II ZPO nicht
Begründetheit:
Verfahrenshindernisse (-), insbesondere LG sachlich zuständig
Absolute Revisionsgründe
- § 338 Nr. 1 (-), da Gericht ordnungsgemäß besetzt iSv § 76 GVG, auch nicht wegen Richterin am Handy falsch besetzt, da nicht einen gesamten wesentlichen Teil der Hauptverhandlung vollständig abwesend (so M/GS)
- § 338 Nr. 3 (+/-), Richter nicht befangen wegen dienstlicher Stellungnahme Zweifel ausgeräumt; Richterin befangen, da private Handynutzung und dienstliche Stellungnahme räumt Zweifel nicht vollständig aus
- § 338 Nr. 4 (-), da Schwurgericht funktionell nach § 74 II GVG zuständig
- § 338 Nr. 5 (+), Abwesentheit der Richterin während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung, da während Zeugenvernehmung am Handy => Unaufmerksamkeit und keine Eingriffmöglichkeit auf die Zeugenvernehmung wegen Ablenkung (wenn auch nur kurz —> reicht aus § 226 StPO)
- § 338 Nr. 5 iVm § 185 GVG (+), da Dolmetscher hätte für Zeugen bestellt werden müssen, was unterblieben ist (habe ich leider nur unter § 337 StPO angesprochen)
Relative Revisionsgründe, § 337 StPO
- § 229 StPO (-), da Unterbrechung knapp 2 Wochen und damit Höchstfrist von 3 Wochen nicht erreicht
- §§ 2 ff. StPO (-) Herr Kurzer als Zeuge unproblematisch, da Mitbeschuldigter in einem abgetrennten Verfahren, also kann er in diesem Verfahren Zeuge sein
- § 261 StPO (-), da freie richterliche Beweiswürdigung nicht verletzt
- §§ 244 II, 245 StPO —> Zeuge wurde vernommen und per Beschluss auf Vernehmung wegen Sprachproblemen verzichtet (habe ich als Fehler meine ich angenommen), aber Beweisantrag fehlt, da RA nur Erklärung abgegeben hat, dennoch hat Gericht mit Vernehmung des präsenten Zeugen begonnen und kann das nicht einfach so wegen des Sprachproblems wieder abbrechen, insbesondere da Zeuge Mandantin hätte teilweise entlasten können, daher Grundsatz des § 244 II StPO verletzt
- § 185 GVG (+), wäre aber § 338 Nr. 5 gewesen
Darstellungsrüge: Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar, aber „Weg dahin“ darf Revisionsgericht prüfen, hier: Weg dahin war falsch, da Zeuge zu unrecht abgelehnt, kein ausreichender Ablehnungsgrund; im Übrigen Feststellungen und Beweiswürdigung ok
Sachrüge (+)
§ 211 (-), keine Heimtücke wegen fehlenden Bewusstsein der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit wegen Spontanität und der Vorgeschichte (stand im Fischer); Habgier und Niedrige Beweggründe nicht ersichtlich
§ 212 aber (+), keine Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe und kein § 212 II StGB
Rechtsfolgenausspruch (-), da er korrekt war (Bearbeitervermerk)
Zweckmäßigkeit:
Revision innerhalb der Frist und unter Einhaltung der Form, §§ 344, 345 StPO begründen; Verurteilung droht nur noch wegen Totschlags = keine lebenslange Haft; aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise erneut Revision einlegen und Wiedereinsetzung beantragen (sofern Einlegung durch Gericht als fehlerhaft angesehen wird)
So hab ich es gelöst..
14.10.2022, 21:45
Weiß zufällig noch jemand wann das Urteil zugestellt wurde? (Strafrecht)
14.10.2022, 21:49
14.10.2022, 21:50
14.10.2022, 22:08
Danke!
14.10.2022, 23:23
Wieso hab ich 185 gvg nicht gesehen - hoffe die lassen einen deshalb nicht durchfallen
15.10.2022, 08:00
Ich hab den Kommentar bei 338 Nr. 5 so verstanden, dass er nur verhandlungsunfähigkeit und physische Abwesenheit erfasst, so dass die Ablenkung der Richterin wegen des Handys davon nicht erfasst ist.
Und bezüglich des Dolmetschers habe ich 338 Nr. 5 so verstanden, dass er nur den absoluten Revisionsgrund begründen kann, wenn der Angeklagte ihn braucht.
Habe es deshalb nur als relativen Grund geprüft und zwar einen Verstoß bejaht, aber gesagt, dass die Pflicht aus 185 GVG denjenigen schützen soll, der kein deutsch lann. Da die Angeklagte aber deutsch sprach, war sie auf den Dolmetscher gar nicht angewiesen und mangels Betroffenheit in ihrem Rechtskreis nicht beschwert
Und bezüglich des Dolmetschers habe ich 338 Nr. 5 so verstanden, dass er nur den absoluten Revisionsgrund begründen kann, wenn der Angeklagte ihn braucht.
Habe es deshalb nur als relativen Grund geprüft und zwar einen Verstoß bejaht, aber gesagt, dass die Pflicht aus 185 GVG denjenigen schützen soll, der kein deutsch lann. Da die Angeklagte aber deutsch sprach, war sie auf den Dolmetscher gar nicht angewiesen und mangels Betroffenheit in ihrem Rechtskreis nicht beschwert
15.10.2022, 08:09
15.10.2022, 08:11
Liebe rlpler, bei uns waren Rechtfertigungs und Entschuldigungsgründe ausgeschlossen, richtig? Und damit auch 33 stgb?
15.10.2022, 08:17
Und noch was: es fehlten doch die Feststellungen zum vorsatz, also "um ihn zu töten" stand da meine ich nach dem Schuss nicht, oder?