15.09.2022, 17:04
(15.09.2022, 16:36)RefHessen361 schrieb:(15.09.2022, 16:11)Gast schrieb: Für Hessen ganz knapp:
Brand in einem Mehrfamilienhaus, der von Sperrmüll auf Grundstück ausging. Laut Behörde war Haus wg. Kohlenmonoxidbelastung unbewohnbar. Ein großer Teil der Bewohner wurde im Rahmen einer Ersatzvornahme im Sofortvollzug in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Behörde will nun Kosten vom Vermieter.
Zu prüfen war die RMK eines Kostembescheides, inzident die Ersatzvornahme im Sofortvollzug, inzident die polizeiliche Generalklausel.
Der Sachverhalt war noch mit einigen Problemen bezgl. Verantwortlichkeit, Ermessen insbes. Verhältnismäßigkeit ausgestattet.
Ich habe mehr oder weniger dasselbe geprüft. Und das ganze im Rahmen einer Anfechtungsklage.
Der Kostenbescheid beruhte auf einer einfachgesetzlichen Norm. FBA halte ich für abwegig.
Habe ich genau so gemacht.
15.09.2022, 17:07
Ja so ungefähr habe ich das auch. Habe aber noch die Mieter beigeladen und deren Ansprüche gegen die Klägerin relativ ausführlich geprüft. Bin mir jetzt aber nicht mehr so sicher ob das angezeigt war

15.09.2022, 17:13
(15.09.2022, 16:36)RefHessen361 schrieb:(15.09.2022, 16:11)Gast schrieb: Für Hessen ganz knapp:
Brand in einem Mehrfamilienhaus, der von Sperrmüll auf Grundstück ausging. Laut Behörde war Haus wg. Kohlenmonoxidbelastung unbewohnbar. Ein großer Teil der Bewohner wurde im Rahmen einer Ersatzvornahme im Sofortvollzug in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Behörde will nun Kosten vom Vermieter.
Zu prüfen war die RMK eines Kostembescheides, inzident die Ersatzvornahme im Sofortvollzug, inzident die polizeiliche Generalklausel.
Der Sachverhalt war noch mit einigen Problemen bezgl. Verantwortlichkeit, Ermessen insbes. Verhältnismäßigkeit ausgestattet.
Ich habe mehr oder weniger dasselbe geprüft. Und das ganze im Rahmen einer Anfechtungsklage.
Der Kostenbescheid beruhte auf einer einfachgesetzlichen Norm. FBA halte ich für abwegig.
Ok Brudi, musst jetzt nicht mit so Wörtern wie abwegig um dich werfen. Habe nur mein bestes gegegeben und halte ehrlich gesagt eine Anfechtungsklage ziemlich abwegig. Die Unterbringung war doch ein Realakt...
15.09.2022, 17:24
Kam in NRW das gleiche wie in Berlin und Hessen?
15.09.2022, 17:32
(15.09.2022, 17:13)tosan94 schrieb:(15.09.2022, 16:36)RefHessen361 schrieb:(15.09.2022, 16:11)Gast schrieb: Für Hessen ganz knapp:
Brand in einem Mehrfamilienhaus, der von Sperrmüll auf Grundstück ausging. Laut Behörde war Haus wg. Kohlenmonoxidbelastung unbewohnbar. Ein großer Teil der Bewohner wurde im Rahmen einer Ersatzvornahme im Sofortvollzug in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Behörde will nun Kosten vom Vermieter.
Zu prüfen war die RMK eines Kostembescheides, inzident die Ersatzvornahme im Sofortvollzug, inzident die polizeiliche Generalklausel.
Der Sachverhalt war noch mit einigen Problemen bezgl. Verantwortlichkeit, Ermessen insbes. Verhältnismäßigkeit ausgestattet.
Ich habe mehr oder weniger dasselbe geprüft. Und das ganze im Rahmen einer Anfechtungsklage.
Der Kostenbescheid beruhte auf einer einfachgesetzlichen Norm. FBA halte ich für abwegig.
Ok Brudi, musst jetzt nicht mit so Wörtern wie abwegig um dich werfen. Habe nur mein bestes gegegeben und halte ehrlich gesagt eine Anfechtungsklage ziemlich abwegig. Die Unterbringung war doch ein Realakt...
Hahahahaha Troll
15.09.2022, 17:34
15.09.2022, 17:42
15.09.2022, 17:45
15.09.2022, 17:49
Für NRW in Kurzform:
Am 13.11.2021 trat ein Brand im Hinterhof eines Mehrfamilienhauses, das im Eigentum der Klägerin steht, auf. Das MFH verfügt über 30 Wohnungen (insgesamt 100 Bewohner*innen). Die Ursache des Brandes bleibt ungeklärt. Nachdem die Feuerwehr den Brand löschte, stellte sie eine überhöhte Kohlenstoffmonoxid-Belastung (drohende Gesundheits- und sogar Lebensgefahr für Bewohner) in sämtlichen Räumen fest, weshalb ein Mitarbeiter der städtischen Baubehörde die "Unbewohnbarkeit" des Gebäudes feststellte und 55 der Bewohner*innen für die Zeit vom 13.11.2021 bis zum 16.11.2021 in einer Obdachlosenunterkunft unterbrachte, weil Temperaturen um den Gefrierpunkt durch den Wetterbericht angekündigt wurden und die betroffenen 55 Personen keine Möglichkeit besaßen anderweitig unterzukommen. Zuvor versuchte die Stadt die Personen in Hotels oder Gaststätten unterzubringen, die wegen anderer Veranstaltungen und Messen in der Stadt vollständig ausgebucht waren. Am 25.02.2022 erließ sie der Klägerin gegenüber einen Kostenbescheid in Höhe von 13.200,00 EUR (9.075,00 EUR Unterbringung und 4.125,00 EUR Verpflegung).
Die Klägerin erhob am 01.03.2022 Klage gegen den Bescheid.
Vorgebrachte (Haupt-)Argumente der Klägerin:
- Fehlende Verantwortlichkeit für den Brand
- Keine Regressmöglichkeit für die Klägerin, da Unterbringung in Obdachlosenunterkunft nicht versichert
- Unterbringung nicht "notwendig"
- Unterbringung von 5 Personen wäre der Klägerin selbst möglich gewesen
- Unverhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
Sonstige Probleme/Besonderheiten:
- Befangenheitsantrag der Klägerin i.R.d. mündlichen Verhandlung und Ablehnungsbeschluss durch das Gericht
- Beweisantrag (hilfsweise) der Klägerin bzgl. der Ursache des Brandes
- Aufhebung des Bescheides durch die Beklagte hinsichtlich der Verpflegungskosten (4.125,00 EUR)
-> Erledigungserklärung der Klägerin in dieser Höhe
-> Anschluss der Beklagten an diese Erledigungserklärung
Aufgabe: Entwurf der Entscheidung des Gerichts, exklusive Vollstreckbarkeits- und Streitwertentscheidung
Meine Lösung:
Urteil (mit Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO nach billigem Ermessen über den teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teil).
Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid. Inzidente Überprüfung eines (fiktiven) Grund-VA, da Ersatzvornahme im Sofortvollzug stattfand. Als Grund-VA diente die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 OBG NRW), wobei es im Rahmen meiner Lösung nicht auf die tatsächliche Verursachung des Brandes und daher auch nicht auf den (hilfsweise gestellten) Beweisantrag (der gem. § 86 VwGO unberücksichtigt bleiben kann) ankam, sondern auf die bloße Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin abgestellt werden konnte. Die Kostenentscheidung fiel nach meiner Lösung zu Ungunsten der Beklagten aus, da Sie die Kosten für die Verpflegung nicht ersetzt verlangen konnte. Eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt die Mieter*innen nicht nur unterzubringen, sondern auch zu verpflegen wäre unverhältnismäßig und daher nicht rechtmäßig gewesen.
LG
Am 13.11.2021 trat ein Brand im Hinterhof eines Mehrfamilienhauses, das im Eigentum der Klägerin steht, auf. Das MFH verfügt über 30 Wohnungen (insgesamt 100 Bewohner*innen). Die Ursache des Brandes bleibt ungeklärt. Nachdem die Feuerwehr den Brand löschte, stellte sie eine überhöhte Kohlenstoffmonoxid-Belastung (drohende Gesundheits- und sogar Lebensgefahr für Bewohner) in sämtlichen Räumen fest, weshalb ein Mitarbeiter der städtischen Baubehörde die "Unbewohnbarkeit" des Gebäudes feststellte und 55 der Bewohner*innen für die Zeit vom 13.11.2021 bis zum 16.11.2021 in einer Obdachlosenunterkunft unterbrachte, weil Temperaturen um den Gefrierpunkt durch den Wetterbericht angekündigt wurden und die betroffenen 55 Personen keine Möglichkeit besaßen anderweitig unterzukommen. Zuvor versuchte die Stadt die Personen in Hotels oder Gaststätten unterzubringen, die wegen anderer Veranstaltungen und Messen in der Stadt vollständig ausgebucht waren. Am 25.02.2022 erließ sie der Klägerin gegenüber einen Kostenbescheid in Höhe von 13.200,00 EUR (9.075,00 EUR Unterbringung und 4.125,00 EUR Verpflegung).
Die Klägerin erhob am 01.03.2022 Klage gegen den Bescheid.
Vorgebrachte (Haupt-)Argumente der Klägerin:
- Fehlende Verantwortlichkeit für den Brand
- Keine Regressmöglichkeit für die Klägerin, da Unterbringung in Obdachlosenunterkunft nicht versichert
- Unterbringung nicht "notwendig"
- Unterbringung von 5 Personen wäre der Klägerin selbst möglich gewesen
- Unverhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
Sonstige Probleme/Besonderheiten:
- Befangenheitsantrag der Klägerin i.R.d. mündlichen Verhandlung und Ablehnungsbeschluss durch das Gericht
- Beweisantrag (hilfsweise) der Klägerin bzgl. der Ursache des Brandes
- Aufhebung des Bescheides durch die Beklagte hinsichtlich der Verpflegungskosten (4.125,00 EUR)
-> Erledigungserklärung der Klägerin in dieser Höhe
-> Anschluss der Beklagten an diese Erledigungserklärung
Aufgabe: Entwurf der Entscheidung des Gerichts, exklusive Vollstreckbarkeits- und Streitwertentscheidung
Meine Lösung:
Urteil (mit Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO nach billigem Ermessen über den teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teil).
Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid. Inzidente Überprüfung eines (fiktiven) Grund-VA, da Ersatzvornahme im Sofortvollzug stattfand. Als Grund-VA diente die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 OBG NRW), wobei es im Rahmen meiner Lösung nicht auf die tatsächliche Verursachung des Brandes und daher auch nicht auf den (hilfsweise gestellten) Beweisantrag (der gem. § 86 VwGO unberücksichtigt bleiben kann) ankam, sondern auf die bloße Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin abgestellt werden konnte. Die Kostenentscheidung fiel nach meiner Lösung zu Ungunsten der Beklagten aus, da Sie die Kosten für die Verpflegung nicht ersetzt verlangen konnte. Eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt die Mieter*innen nicht nur unterzubringen, sondern auch zu verpflegen wäre unverhältnismäßig und daher nicht rechtmäßig gewesen.
LG
15.09.2022, 18:00
Habe (in Berlin) für 5 Personen die Kosten für alle Nächte abgelehnt, weil die Klägerin die selbst hätte unterbringen können.
Für alle Personen habe ich überdies die dritte Nacht abgelehnt, weil die Obdachlosigkeit auch bei einer unverschlossenen Wohnung beseitigt worden wäre und schon sonntags das Kohlenmonoxid sich verflüchtigt hatte. Zudem für alle die Verpflegungskosten abgelehnt, weil das keine Kosten der Ersatzvornahme waren, da die Ersatzvornahme sich nur auf die Beseitigung der Obdachlosigkeit beschränkte. Daran hat sich auch nichts geändert, dass nur noch eine Unterkunft mit Verpflegung zur Verfügung stand, weil das nicht der Klägerin angelastet werden kann.
Hat leider dazu geführt, dass ich recht viel rechnen musste und bin dann glaube zu einer knapp 60/40 Verurteilung gekommen.
Für alle Personen habe ich überdies die dritte Nacht abgelehnt, weil die Obdachlosigkeit auch bei einer unverschlossenen Wohnung beseitigt worden wäre und schon sonntags das Kohlenmonoxid sich verflüchtigt hatte. Zudem für alle die Verpflegungskosten abgelehnt, weil das keine Kosten der Ersatzvornahme waren, da die Ersatzvornahme sich nur auf die Beseitigung der Obdachlosigkeit beschränkte. Daran hat sich auch nichts geändert, dass nur noch eine Unterkunft mit Verpflegung zur Verfügung stand, weil das nicht der Klägerin angelastet werden kann.
Hat leider dazu geführt, dass ich recht viel rechnen musste und bin dann glaube zu einer knapp 60/40 Verurteilung gekommen.