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BAG-Urt. Zeiterfassung - GK
Gast
Unregistered
 
#11
14.09.2022, 10:35
(14.09.2022, 08:51)Gast schrieb:  Selbstverständlich werden aktuell in den GKs die ich kenne nicht nur die Billables sondern auch die Non-Billables erfasst.

Die Partner lassen ihre eigenen Straftaten gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ArbzG dokumentieren?

Ist das naiv oder schon Größenwahn nach dem Motto "ich stehe über dem Gesetz"?
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Gast
Unregistered
 
#12
14.09.2022, 11:12
(14.09.2022, 10:35)Gast schrieb:  
(14.09.2022, 08:51)Gast schrieb:  Selbstverständlich werden aktuell in den GKs die ich kenne nicht nur die Billables sondern auch die Non-Billables erfasst.

Die Partner lassen ihre eigenen Straftaten gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ArbzG dokumentieren?

Ist das naiv oder schon Größenwahn nach dem Motto "ich stehe über dem Gesetz"?

Das Gesetz interessiert in der Praxis in der GK, aber auch in der Unternehmensberatung, im Investment Banking etc. schlicht niemanden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und dass die Staatsanwaltschaft von sich aus ausrücken würde um die armen versklavten GK-Anwälte zu schützen, DAS ist eine naive Sicht auf die Dinge.

Non-Billables werden erfasst um zu sehen, wie viel Zeit für Büroorganisation, für Akquise, für Pro bono und so weiter und sofort aufgewendet werden. Das ist ja kein Selbstzweck.
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Juramaus
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Beiträge: 137
Themen: 5
Registriert seit: Jul 2022
#13
14.09.2022, 11:34
Hält sich eigentlich die Staatsanwaltschaft selbst daran? Ich habe mal gehört, dass man das teilweise auch sehr viel arbeiten muss…
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Die Spitze der Sozialkompetenz
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Beiträge: 151
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Registriert seit: Dec 2021
#14
14.09.2022, 12:53
(14.09.2022, 09:51)Gast schrieb:  
(14.09.2022, 08:47)Egal schrieb:  Der Beitrag ist nicht von mir, aber ich denke du hast ihn falsch erfasst.

Es war wohl gemeint, nur die billables als Arbeitszeit einzutragen. Wer also 8 Stunden billt und 10 Stunden arbeitet, hat offiziell nur 8 und nicht 10 Stunden gearbeitet.

In der Praxis stimme ich dem jedoch zu, dass es wie bisher, keinen interessieren wird. Dass GKs gegen das ArbZG verstoßen, ist hinlänglich bekannt und niemand schert sich drum.

Doch, genau so hatte ich ihn verstanden, wer 8 Stunden billt gibt 8 Stunden Arbeitszeit anstelle der tatsächlichen 10 Stunden Anwesenheit am PC an.

Das bedeutet aber wie oben erwähnt, dass man in irgendeine Richtung ein Problem hätte, wenn das erkannt würde. Die einfache Nachfrage des theoretischen Staatsanwalts - der sich die Sache in der Praxis natürlich nicht anschaut, das ist klar - wäre: "Trifft es zu, dass Sie am Montag 8,0 Stunden anwesend waren und davon 8,0 Stunden dem Mandanten X abgerechnet haben?"

Wie antwortet man nun darauf?

"Ja, wir rechnen unseren Mandanten alles ab, auch wenn wir kurz Kaffee holen zahlen die das"

"Ja, ich saß 4,0 Stunden pausenlos an diesem Mandat, war dann 30 Minuten in der Mittagspause und saß dann nochmal 4,0 Stunden am Mandat. Ich nehme keine Telefonat von anderen Personen als dem aktuellen Mandanten an, lese und beantworte keine E-Mails von anderen als dem aktuellen Mandanten, gehe außerhalb der Mittagspause nicht auf die Toilette und hole mir keine Getränke. So arbeite ich übrigens an jedem einzelnen Arbeitstag im Jahr."

Dann würden die halt die Stundensätze anheben und in Zukunft weniger billen, um aufs selbe Ergebnis zu kommen.

Am System GK/Dienstleistung wird sich nichts ändern.
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Gast
Unregistered
 
#15
14.09.2022, 13:21
(14.09.2022, 11:12)Gast schrieb:  Das Gesetz interessiert in der Praxis in der GK, aber auch in der Unternehmensberatung, im Investment Banking etc. schlicht niemanden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und dass die Staatsanwaltschaft von sich aus ausrücken würde um die armen versklavten GK-Anwälte zu schützen, DAS ist eine naive Sicht auf die Dinge.

Non-Billables werden erfasst um zu sehen, wie viel Zeit für Büroorganisation, für Akquise, für Pro bono und so weiter und sofort aufgewendet werden. Das ist ja kein Selbstzweck.
Was sich dabei nicht verstehe ist einfach Folgendes: In vielen Bundesländern sitzen in der StA die Justiz-Berufsanfänger. Davon kommt ein relevanter Anteil direkt aus der GK und davon können doch nicht alle wunderbar glücklich gegangen sein. Wieso es da offenbar nirgends Ermittlungen gibt - wozu der StA eben von Amts wegen verpflichtet wäre, sobald er sich in der Dienstzeit an die noch vor drei Wochen beobachteten Abläufe in seiner Praxisgruppe erinnert - ist schon irgendwie seltsam.

Die Ansicht, dass die Straftat nicht zu verfolgen wäre, da die Anwälte aufgrund des hohen Gehalts nicht schutzwürdig seien ist nicht wirklich mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen. Das ArbZG soll nicht nur die Arbeitnehmer vor dem Chef sondern diese auch vor sich selbst schützen, damit sie eben nicht mit 40 umkippen und dann zum Sozialfall werden. Es gäbe z.B. auch genug Arbeitnehmer, die in Jobs ohne Fremdgefährdungsrisiko arbeiten und dort gerne auf die Mittagspause verzichten würden um täglich 30 Minuten früher nach Hause zu gehen, das dürfen sie aber ebenfalls nicht.
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DonJuansohn
Member
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Beiträge: 242
Themen: 6
Registriert seit: Oct 2021
#16
14.09.2022, 13:56
(14.09.2022, 13:21)Gast schrieb:  
(14.09.2022, 11:12)Gast schrieb:  Das Gesetz interessiert in der Praxis in der GK, aber auch in der Unternehmensberatung, im Investment Banking etc. schlicht niemanden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und dass die Staatsanwaltschaft von sich aus ausrücken würde um die armen versklavten GK-Anwälte zu schützen, DAS ist eine naive Sicht auf die Dinge.

Non-Billables werden erfasst um zu sehen, wie viel Zeit für Büroorganisation, für Akquise, für Pro bono und so weiter und sofort aufgewendet werden. Das ist ja kein Selbstzweck.
Was sich dabei nicht verstehe ist einfach Folgendes: In vielen Bundesländern sitzen in der StA die Justiz-Berufsanfänger. Davon kommt ein relevanter Anteil direkt aus der GK und davon können doch nicht alle wunderbar glücklich gegangen sein. Wieso es da offenbar nirgends Ermittlungen gibt - wozu der StA eben von Amts wegen verpflichtet wäre, sobald er sich in der Dienstzeit an die noch vor drei Wochen beobachteten Abläufe in seiner Praxisgruppe erinnert - ist schon irgendwie seltsam.

Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt ist raus!
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Anon
Member
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Beiträge: 142
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2021
#17
14.09.2022, 14:00
(14.09.2022, 13:21)Gast schrieb:  
(14.09.2022, 11:12)Gast schrieb:  Das Gesetz interessiert in der Praxis in der GK, aber auch in der Unternehmensberatung, im Investment Banking etc. schlicht niemanden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und dass die Staatsanwaltschaft von sich aus ausrücken würde um die armen versklavten GK-Anwälte zu schützen, DAS ist eine naive Sicht auf die Dinge.

Non-Billables werden erfasst um zu sehen, wie viel Zeit für Büroorganisation, für Akquise, für Pro bono und so weiter und sofort aufgewendet werden. Das ist ja kein Selbstzweck.
Was sich dabei nicht verstehe ist einfach Folgendes: In vielen Bundesländern sitzen in der StA die Justiz-Berufsanfänger. Davon kommt ein relevanter Anteil direkt aus der GK und davon können doch nicht alle wunderbar glücklich gegangen sein. Wieso es da offenbar nirgends Ermittlungen gibt - wozu der StA eben von Amts wegen verpflichtet wäre, sobald er sich in der Dienstzeit an die noch vor drei Wochen beobachteten Abläufe in seiner Praxisgruppe erinnert - ist schon irgendwie seltsam.

Die Ansicht, dass die Straftat nicht zu verfolgen wäre, da die Anwälte aufgrund des hohen Gehalts nicht schutzwürdig seien ist nicht wirklich mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen. Das ArbZG soll nicht nur die Arbeitnehmer vor dem Chef sondern diese auch vor sich selbst schützen, damit sie eben nicht mit 40 umkippen und dann zum Sozialfall werden. Es gäbe z.B. auch genug Arbeitnehmer, die in Jobs ohne Fremdgefährdungsrisiko arbeiten und dort gerne auf die Mittagspause verzichten würden um täglich 30 Minuten früher nach Hause zu gehen, das dürfen sie aber ebenfalls nicht.

Wäre vermutlich nicht sonderlich rechtstaatlich, wenn der junge Staatsanwalt aus "Rache" seine letzte GK-Station anklagt.
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Gast
Unregistered
 
#18
14.09.2022, 15:25
(14.09.2022, 14:00)Anon schrieb:  
(14.09.2022, 13:21)Gast schrieb:  
(14.09.2022, 11:12)Gast schrieb:  Das Gesetz interessiert in der Praxis in der GK, aber auch in der Unternehmensberatung, im Investment Banking etc. schlicht niemanden. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und dass die Staatsanwaltschaft von sich aus ausrücken würde um die armen versklavten GK-Anwälte zu schützen, DAS ist eine naive Sicht auf die Dinge.

Non-Billables werden erfasst um zu sehen, wie viel Zeit für Büroorganisation, für Akquise, für Pro bono und so weiter und sofort aufgewendet werden. Das ist ja kein Selbstzweck.
Was sich dabei nicht verstehe ist einfach Folgendes: In vielen Bundesländern sitzen in der StA die Justiz-Berufsanfänger. Davon kommt ein relevanter Anteil direkt aus der GK und davon können doch nicht alle wunderbar glücklich gegangen sein. Wieso es da offenbar nirgends Ermittlungen gibt - wozu der StA eben von Amts wegen verpflichtet wäre, sobald er sich in der Dienstzeit an die noch vor drei Wochen beobachteten Abläufe in seiner Praxisgruppe erinnert - ist schon irgendwie seltsam.

Die Ansicht, dass die Straftat nicht zu verfolgen wäre, da die Anwälte aufgrund des hohen Gehalts nicht schutzwürdig seien ist nicht wirklich mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen. Das ArbZG soll nicht nur die Arbeitnehmer vor dem Chef sondern diese auch vor sich selbst schützen, damit sie eben nicht mit 40 umkippen und dann zum Sozialfall werden. Es gäbe z.B. auch genug Arbeitnehmer, die in Jobs ohne Fremdgefährdungsrisiko arbeiten und dort gerne auf die Mittagspause verzichten würden um täglich 30 Minuten früher nach Hause zu gehen, das dürfen sie aber ebenfalls nicht.

Wäre vermutlich nicht sonderlich rechtstaatlich, wenn der junge Staatsanwalt aus "Rache" seine letzte GK-Station anklagt.

Was heißt hier Rache? Er weiß über noch fortlaufende Straftaten Bescheid. Man kann ggf. darüber streiten ob eine Pflicht zur Anzeige existiert, da die Kenntniserlangung nicht im Dienst als StA erfolgte. Ob das der ehemalige Arbeitgeber ist dürfte aber völlig unerheblich sein, wenn er zuvor bei Lidl gearbeitet und der Filialleiter dort systematisch Koks vertickt hätte würde man wohl auch kein Problem mit der Verfolgung haben.
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Gst
Unregistered
 
#19
14.09.2022, 15:55
(13.09.2022, 22:10)JuraisLife schrieb:  https://www.spiegel.de/karriere/bundesar...bf50a875fe

Glaubt ihr, das wird zu einem Problem für die GK?

Vermutlich wird der Gesetzgeber hier auch Öffnungsmöglichkeiten vorsehen, ähnlich zu UK. Dort ist man ab einem bestimmten Gehaltsgefüge vom dortigen ArbzG ausgenommen. In DE wehrt man sich noch dagegen, aber es wird wohl so kommen. Machen wir uns nichts vor - für Rechtsanwälte ist eine gewissen zeitliche Flexibilität nun mal Gang und Gäbe. Das hat nicht unbedingt nur was mit Großkanzleien zu tun. Stellt euch den angestellten Strafverteidiger vor, der auch gerne mal spontan vom Mandanten aus der U-Haft angerufen wird - der kann sich dann nicht permanent auf seine maximal 49,9 Stunden in der Woche berufen und sagen "Pech gehabt, ich muss jetzt nach Hause und auf meiner Couch gammeln".
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Gast
Unregistered
 
#20
14.09.2022, 16:47
(14.09.2022, 15:55)Gst schrieb:  Vermutlich wird der Gesetzgeber hier auch Öffnungsmöglichkeiten vorsehen, ähnlich zu UK. Dort ist man ab einem bestimmten Gehaltsgefüge vom dortigen ArbzG ausgenommen. In DE wehrt man sich noch dagegen, aber es wird wohl so kommen. Machen wir uns nichts vor - für Rechtsanwälte ist eine gewissen zeitliche Flexibilität nun mal Gang und Gäbe. Das hat nicht unbedingt nur was mit Großkanzleien zu tun. Stellt euch den angestellten Strafverteidiger vor, der auch gerne mal spontan vom Mandanten aus der U-Haft angerufen wird - der kann sich dann nicht permanent auf seine maximal 49,9 Stunden in der Woche berufen und sagen "Pech gehabt, ich muss jetzt nach Hause und auf meiner Couch gammeln".
Das ist ein häufiges Argument, das aber eine ganz entscheidende Schwäche hat:

Dieses Problem existiert nicht, ganz besonders nicht in der GK.

Ein Angestellter RA darf dauerhaft  48 Stunden arbeiten, wenn man die 6-Tage-Woche vereinbart.

Darüber hinaus darf er planmäßig bis zu zehn Stunden werktäglich an sechs Tagen beschäftigt, also schon einmal 60 Stunden. Er muss hierfür eben irgendwann einen Ausgleich bekommen.

Niemand sagt, dass ein GK-Anwalt nicht einmal drei Wochen lang 60 Stunden arbeiten können soll, darf und muss wenn eine Transaktion bevorsteht o.ä.

ABER: Dann muss er eben innerhalb von 48 Wochen auch einmal drei Wochen haben, in welchen er deutlich weniger Stunden arbeitet, um den Ausgleich zu erhalten. Wenn das nicht möglich ist hat der Arbeitgeber einfach bewusst zu wenig Personal eingestellt.
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