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Klausuren September 2022
Examenshaiopai
Unregistered
 
#91
09.09.2022, 00:15
Gab es im Sachverhalt einen Hinweis auf den 906 BGB? Oder musste man von selbst drauf kommen? Respekt dass ihr den alle so gesehen habt. Und wie viele Seiten hatte der SV?
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Nrwg
Unregistered
 
#92
09.09.2022, 06:14
Der 906 wurde von den Parteien vorgetragen :)
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Gast
Unregistered
 
#93
09.09.2022, 15:02
Was lief denn heute als Z4 Klausur in NRW?
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Gast Phibo
Unregistered
 
#94
09.09.2022, 15:06
Was war denn das heute in Hessen?!
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Gast
Unregistered
 
#95
09.09.2022, 15:20
(09.09.2022, 15:06)Gast Phibo schrieb:  Was war denn das heute in Hessen?!

Eine reine Kautelarklausur. Entwurf eines Dozentenvertrages zwischen einem Verein und potentiellen Dozenten für Vorträge und Kurse. 

Der Verein (Mandant) wünscht, dass keine arbeitsvertraglichen Pflichten (Urlaub, Entgeltfortzahlung, etc.) entstehen. Er möchte keine Krankenversicherungsbeiträge, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Vorgelegt wurde ein wenig Material aus dem sich weitere Regelungswünsche ableiten ließen, so wie eine Klausel die Honorarkürzung bei Nichtgefallen der Vorträge erlauben soll.

Es wurde vorgegeben, dass der Vertrag AGB ist.

Ich habe mich bei der Lösung zeitlich sehr verzettelt und habe letztlich den Großteil des Gutachtens urteilsmäßig abgehandelt, um irgendwas zu Papier zu bringen. 

Ich fand die bisherigen Klausuren schon echt schwer im Vergleich zu den Klausuren, die man sonst so kennt, aber diese hat für mich echt den Vogel abgeschossen.
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GastNrw672
Member
***
Beiträge: 100
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2022
#96
09.09.2022, 15:32
Lief die auch in NRW?
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BerRef94
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 2
Registriert seit: May 2022
#97
09.09.2022, 15:50
Was lief denn in Berlin/Brandenburg in den Wahlklausuren so? Allen voran würde mich Zivilrecht interessieren. :)
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Gast11880
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2021
#98
09.09.2022, 16:22
Also Berlin/Brandenburg Zivilrecht war komplett insane.  LolLolLol
Man musste eine Berufungsbegründung gegen ein landgerichtliche Entscheidung desschreiben aus anwaltlicher Sicht.


Hotel GmbH hatte einen Werkunternehmer (ebenfalls GmbH) mit der Errichtung des Hotels (kann auch nur des Bades gewesen sein) beauftragt.
Dann kam es Monate nach Abnahme zu einem Zwischenfall, dass ein Gast in Folge einer "Überschwemmung" im Bad ausrutschte und sich verletzte. Personenbehandlungskosten iHv 36.000 €, welche die Versicherungs-AG als spätere Klägerin an den Gast ausgezahlt hat (war gar nicht klar, ob das Hotel überhaupt dafür gehaftet hätte). Nach dem Schadensfall wurde die Schadensursache entfernt und war für den späteren Gutachter nicht erkennbar.

Für die Ermittlung hatte die Versicherung der Hotel GmbH (die jetzige Klägerin) 2.000 € Gutachterkosten ausgegeben.  Klägerin hat Werkunternehmer erfolglos gemahnt.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin den Werkunternehmer auf Schadenersatz iHv 38.000 zzgl Verzugszinsen verklagt und Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftige Schäden verpflichtet ist zu tragen in Bezug auf das Schadensereignis mit dem Gast. Begründet hat sie das mit Mangelfolgeschaden, dass die Beklagte im Abfluss irgendein Bauteil drin vergessen hätte, sodass sich nach Monaten eine Verstopfung gebildet hätte. Zudem hätte die beklagte gegen ein DIN Norm verstoßen, wonach man bei so Abflüssen immer ein bestimmte Prüfungsfolge ausführen muss, wovon die Beklagte aber unstreitig nur eine statt aller durchgeführt hat (Druckluft statt Sichtprüfung mit Kamera).

Beklagte hat mit Nichtwissen den Mangel bestritten  sowie die URsächlichkeit für den Unfall. Zudem behaupte die Druckluftprüfung gleich effektiv sein und stellte unstreitig, dass die Sichtprüfung auch effektiv gewesen wäre.

Das Landgericht hat dann ein Gutachten beauftragt, welches besagte, dass - wie oben gesagt- die Schadensursache nciht mehr festgestellt werden konnte, aber KRatzspuren darauf hindeuteten, dass die Beklagte Bauteile im Abfluss vergessen hätte. Das sei auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor Abnahme gewesen, weil  nachträglich solche Teile nicht durch irgendein GItter gekommen wäre. Dagegen spräche auch nicht, dass die Verstopfung erst einige Monate nach ABnahme aufgetreten sei, weil sich das erst mal nach und nach verstopfen müsse, damit es überhaupt zur vollen Verstopfung des Abflusses und Überschwemmung des Bades kommen könne. Das Landgericht hat das aber alles nicht als erwiesen angesehen (und damit die Anforderungen an die Überzeugung von § 286 I 1 ZPO massiv überspannt).

Gegen das Urteil hatte der Anwalt dann schon Berufung eingelegt, deren Zulässigkeit und Begründetheit man prüfen musste. In der Zulässigkeit gab es nur ein Frist"problem". Frist des § 517 ZPO endete eigentlich auf einem Samstag, so dass die am Montag eingelegte Berufung noch rechtzeitig war.

In der BEgründetheit musste man einmal einen Mangelfolgeschaden nach §§ 634 NR 4, 280 I prüfen. Mangel ergab sich aus dem Gutachten - Gericht hatte hier die Anforderung der Überzeugung überspannt. Bei GEfahrübergang, also Abnahme, siehe oben. Verstopfung musste sich erst bilden. Vertretenmüssen wurde vermutet, im Übrigen konkretisierte die DIN-Norm den Maßstab von § 276 BGB. Danach musste man mehrere Prüfungen durchführen und nicht nur die eine Druckluftprüfung (das hatte der Gutachter auch alles noch mal geschrieben). Zudem schreiben auf den Einwand der Beklagten, dass die DIN Norm nicht nur vor Mängeln am Werk schützt, sondern auch vor Personenschäden durch Überschwemmungen.

Fristsetzung war entbehrlich, was soll man da auch noch nachbessern bei nem Personenschaden??

Beim Schaden gab es mehrere Probleme:

Kausalität soll ein Problem sein, weil Gericht meinte, dass das ja nachträglich entstanden sein könnte (war dann wieder Überspannung von § 286 ZPO.

Zurechnungszusammenhang solle Fehlen, weil das Hotel dem Gast gegenüber gar nicht gehaftet hätte, so dass nach § 86 VVG auch nichts hätte übergehen können. Hab argumentiert, dass auch freiwillige Leistungen im Rahmen von Versicherungen vom Schutzzweck umfasst würden, weil sonst der Schädiger unbillig entlastet würde. Im Bearbeiterhinweis stand auch, dass die an den Gast gezahlte Summe zurecht versichert war.. Weiß jetzt nicht, ob das hieß, dass das Hotel gehaftet hätte oder ob das Hotel auch Vorfälle in ihren Räumen versichert hat, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Das war imo das größte Problem.

Ansonsten war die Ersatzfähigkeit des Gutachtens der Versicherung das Problem. Nach https://openjur.de/u/2115417.html soll das mit Verweis auf § 85 II VVG nicht ersatzfähig sein für den Versicherer , weil er ja nur den Anspruch des VN bekommt und keinen eigenen zusätzlichen gegen den Schädiger hat.

Hab zusätzlich noch § 280 I, § 241 II BGB wegen Verstoß gegen die DIN-Norm geprüft, gleiches Ergebnis.
Verzugszinsen waren begründet.

In der Berufungsinstanz stellte die Beklagte dann aufeinmal streitig, dass die Sichtprüfung überhaupt etwas gebracht hätte (war wohl verspätet in der Berufungsinstanz wegen § 531 II Nr. 3 ZPO).

Dann war der Schriftsatz an das Berufungsgericht zu fertigen mit Begrundsbegründung.

Ansonsten normale Anwaltsklausur mit Mandantenbegehr und zweckmäßigkeit.

ach und zulässigkeit des Feststellungsantrages war auch ein Problem.

Hab warscheinlich bisisl was vergessen, aber die Klausur war wie gesagt I N S A N E
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.09.2022, 16:27 von Gast11880.)
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GastBerlin
Unregistered
 
#99
09.09.2022, 16:53
wie habt ihr die verwaltungsrechtliche Klausur gelöst?
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Jura5000
Junior Member
**
Beiträge: 30
Themen: 4
Registriert seit: May 2022
#100
09.09.2022, 16:57
(09.09.2022, 16:53)GastBerlin schrieb:  wie habt ihr die verwaltungsrechtliche Klausur gelöst?

Was lief in der VR Wahlklausur?
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