08.09.2022, 17:46
NRW: Mal ne ganz doofe Frage: Habt ihr nicht auch einen Amtshaftungsanspruch §839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft (und im Ergebnis abgelehnt)? Ich hatte das Gefühl, die Klausur hatte es darauf angelegt. Ging dann nicht durch, weil die Verwaltungshelfer B2 und B3 ordnungsgemäß ausgewählt wurden und unstreitig war, dass der Pilzbefall vorher nicht zu erkennen war. Dazu kommt man natürlich nur, wenn man § 906 II 2 BGB analog verneint.
08.09.2022, 17:48
(08.09.2022, 17:19)Gast schrieb: Habe auch einen Anspruch gegen b2 verneint.
B3 habe ich aus 823 BGB und b1 aus 906 II analog.
Habe es auch so verstanden, dass die Erle auf dem Beklagtengrundstück stand.
Und einen streitwertbeschluss war laut Bearbeitervermerk erlassen.
Habe aber irgendwie den Feststellungsantrag übersehen ?fand die Klausur auch generell, wie die anderen beiden bisher auch nicht so super..
ich war mir 100%ig sicher, dass die erle auf dem klägerischen grundstück stand.

08.09.2022, 17:51
(08.09.2022, 17:46)Gast schrieb: NRW: Mal ne ganz doofe Frage: Habt ihr nicht auch einen Amtshaftungsanspruch §839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft (und im Ergebnis abgelehnt)? Ich hatte das Gefühl, die Klausur hatte es darauf angelegt. Ging dann nicht durch, weil die Verwaltungshelfer B2 und B3 ordnungsgemäß ausgewählt wurden und unstreitig war, dass der Pilzbefall vorher nicht zu erkennen war. Dazu kommt man natürlich nur, wenn man § 906 II 2 BGB analog verneint.
So hab ich’s auch…
Gegen Beklagten zu 1) 906 II 2 analog abgelehnt und dann Amtshaftung geprüft, aber auch abgelehnt, da sowohl der Förster, als auch die Auswahl des Beklagten zu 2) in Ordnung war.
Beklagter zu 2) hat bei mir nach 823 gehaftet
Beklagter zu 3) hat nicht gehaftet
Feststellung ging durch, da Schäden & kosten noch nicht absehbar.
08.09.2022, 17:52
(08.09.2022, 17:46)Gast schrieb: NRW: Mal ne ganz doofe Frage: Habt ihr nicht auch einen Amtshaftungsanspruch §839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft (und im Ergebnis abgelehnt)? Ich hatte das Gefühl, die Klausur hatte es darauf angelegt. Ging dann nicht durch, weil die Verwaltungshelfer B2 und B3 ordnungsgemäß ausgewählt wurden und unstreitig war, dass der Pilzbefall vorher nicht zu erkennen war. Dazu kommt man natürlich nur, wenn man § 906 II 2 BGB analog verneint.
Klingt schon logisch. Mit der Lösung über § 906 konnte man einige Angaben aus dem SV auch nicht verwerten, was mir aber erst zum Ende hin aufgefallen ist...

Rückblickend würde ich auch § 906 ablehnen, dann § 831 und/oder Amtshaftung und dort dann das Auswahlverschulden problematisieren.
08.09.2022, 17:56
Hat denn in Hessen irgendwer bzgl. des Bekl. zu 2 ein VSzD angenommen?
08.09.2022, 17:59
08.09.2022, 18:05
(08.09.2022, 17:56)qwertz1337 schrieb: Hat denn in Hessen irgendwer bzgl. des Bekl. zu 2 ein VSzD angenommen?
Bzgl. des Bekl. zu 2) ging bei mir 823 durch. Habe es aber dann beim Beklagten zu 3) geprüft und hier an der Gläubigernähe und am Verschulden scheitern lassen. Leistungsnähe hätte man – natürlich nur gedanklich – m.M.n bejahen können, weil der Kläger als Nachbar ja bestimmungsgemäß mit den Gefahren im Zusammenhang der Rodung in Berührung kam.
08.09.2022, 18:20
(08.09.2022, 17:52)RefHessen361 schrieb:(08.09.2022, 17:46)Gast schrieb: NRW: Mal ne ganz doofe Frage: Habt ihr nicht auch einen Amtshaftungsanspruch §839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft (und im Ergebnis abgelehnt)? Ich hatte das Gefühl, die Klausur hatte es darauf angelegt. Ging dann nicht durch, weil die Verwaltungshelfer B2 und B3 ordnungsgemäß ausgewählt wurden und unstreitig war, dass der Pilzbefall vorher nicht zu erkennen war. Dazu kommt man natürlich nur, wenn man § 906 II 2 BGB analog verneint.
Klingt schon logisch. Mit der Lösung über § 906 konnte man einige Angaben aus dem SV auch nicht verwerten, was mir aber erst zum Ende hin aufgefallen ist...![]()
Rückblickend würde ich auch § 906 ablehnen, dann § 831 und/oder Amtshaftung und dort dann das Auswahlverschulden problematisieren.
Ich habe 906 im Ergebnis angenommen und die SV-Angaben insoweit verwertet, als dass ich angesprochen habe, dass § 906 II 2 grundsätzlich subsidiär ist. Geltendmachung hier möglich, weil keine Haftung aus § 280 iVm nachbarrechtlichen Verhältnis oder § 823, 831 in Betracht kommt.
Aber das Verhältnis von § 823 bzw AHA ist mir auch überhaupt nicht klar :/
08.09.2022, 18:26
Verhältnis AHA und § 823 BGB: AHA nur, wenn VSP durch Gesetz/Satzung/RVO verhoheitlicht wurde, ansonsten bleibt es bei § 823 BGB (vgl. Torsten Kaiser, Seminar materielles Zivilrecht)
Hat jemand mal darüber nachgedacht, dass zwischen B1 und B2/B3 keine Gesamtschuld bestehen könnte, da B1 verschuldensunabhängig haftet, d.h. keine Gleichstufigkeit der Haftung?
Hat jemand mal darüber nachgedacht, dass zwischen B1 und B2/B3 keine Gesamtschuld bestehen könnte, da B1 verschuldensunabhängig haftet, d.h. keine Gleichstufigkeit der Haftung?
08.09.2022, 18:37
(08.09.2022, 18:20)NRW-333 schrieb:(08.09.2022, 17:52)RefHessen361 schrieb:(08.09.2022, 17:46)Gast schrieb: NRW: Mal ne ganz doofe Frage: Habt ihr nicht auch einen Amtshaftungsanspruch §839 BGB iVm Art. 34 GG geprüft (und im Ergebnis abgelehnt)? Ich hatte das Gefühl, die Klausur hatte es darauf angelegt. Ging dann nicht durch, weil die Verwaltungshelfer B2 und B3 ordnungsgemäß ausgewählt wurden und unstreitig war, dass der Pilzbefall vorher nicht zu erkennen war. Dazu kommt man natürlich nur, wenn man § 906 II 2 BGB analog verneint.
Klingt schon logisch. Mit der Lösung über § 906 konnte man einige Angaben aus dem SV auch nicht verwerten, was mir aber erst zum Ende hin aufgefallen ist...![]()
Rückblickend würde ich auch § 906 ablehnen, dann § 831 und/oder Amtshaftung und dort dann das Auswahlverschulden problematisieren.
Ich habe 906 im Ergebnis angenommen und die SV-Angaben insoweit verwertet, als dass ich angesprochen habe, dass § 906 II 2 grundsätzlich subsidiär ist. Geltendmachung hier möglich, weil keine Haftung aus § 280 iVm nachbarrechtlichen Verhältnis oder § 823, 831 in Betracht kommt.
Aber das Verhältnis von § 823 bzw AHA ist mir auch überhaupt nicht klar :/
Ich denke die SV-Angaben zur ordnungsgemäßen Auswahl von B2 und B3 hätten iRd Störereigenschaft bei der Frage der mittelbaren Handlungsssötrereigenschaft des B1 verwertet werden sollen. Also bei der Inzidentprüfung von § 1004 iRd § 906 II 2 analog. Letztlich kommt es dabei aber nicht darauf an, ob der Störer die Auswahl ordnungsgemäß durchgeführt hat. Nach der Rspr. ist hier vielmehr entscheidend, wessen Verantwortungsbereich die Störung zuzurechnen ist.