08.09.2022, 15:37
auf jeden Fall keine Anwaltsklausur

08.09.2022, 15:49
Was ist denn passiert in BLN/BBG?

08.09.2022, 16:03
Ok, Theorie:
Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Gerichte ist denen jetzt endgültig egal, wie gut man Jura kann. Es geht nur noch darum, wer möglichst schnell lesen kann, unnötiges aussortiert und dann ganz ganz schnell irgend ne lösung runterschreibt, für die man nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt wird. Und danach sieben sie jetzt einfach konsequent aus
Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Gerichte ist denen jetzt endgültig egal, wie gut man Jura kann. Es geht nur noch darum, wer möglichst schnell lesen kann, unnötiges aussortiert und dann ganz ganz schnell irgend ne lösung runterschreibt, für die man nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt wird. Und danach sieben sie jetzt einfach konsequent aus
08.09.2022, 16:18
will jemand seinen Lösungsvorschlag dennoch verraten?
08.09.2022, 16:24
Hat jemand vielleicht einen groben Lösungsvorschlag für die ZI in NRW von heute? Danke :)
08.09.2022, 16:40
Was kam denn in NRW dran?
08.09.2022, 16:45
ich bin heute überhaupt nicht klargekommen... mein Tatbestand ist unvollständig und meine rechtliche Würdigung wohl auch fehlerhaft...
Ich kann ja mal raushauen woran ich gedacht habe:
Bei mir war die Klage voll begründet und alle 3 Beklagten haften als Gesamtschuldner. Auch der Feststellungsantrag war weiter zulässig (begründet mit stetig steigenden Preisen etc... war mir aber mega unsicher)
Zulässigkeit: gewillkürte Prozessstandschaft, gemeinsamer Gerichtsstand 32 ZPO, objektive und subjektive Klagehäufung und nachträgliche Erweiterung auf die anderen 2 Beklagten
Beklagter zu 1 habe ich nach 906 Abs. 2 S. 2 analog haften lassen... War mir am Ende unsicher wegen der Formulierung "bewegliche Sachen" aber hatte keine Zeit mehr meine Lösung umzuwerfen.
Beklagter zu 2 habe ich nach 831 haften lassen und keine Exkulpation.
Beklagter zu 3) nach 823.
Insgesamt habe ich eine ausführliche Beweiswürdigung gemacht und das schadenstiftende Ereignis darin gesehen, dass B2 die Seilwinde nicht straff gespannt hatte. Daraufhin haben B2 und B3 jedoch minutenlang die Bäume wackeln gesehen und keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Deshalb ist der angestoßene Baum aus klägerische Pachtgrundstück gestützt...
Alle zusammen nach 840 I, 421 Gesamtschuldner..
Insgesamt alles etwas verwirrend.
Mich hat total rausgebracht, dass auf einmal 28.000,00 Euro Streitwert festgesetzt wurden (Antrag 1 + 2 addiert). Wo kamen denn die 21.000,00 Euro auf einmal her? Ich hatte den SV so verstanden, dass 14.000 Euro die Reparatur des Daches kostet und 7.000 Euro eine neue Hütte --> 21.000 Euro des Antrages. Die 7.000 Euro für den zweiten Antrag hab ich irgendwie nicht so ganz gecheckt... Dachte im 1. ist die Hütte an sich schon beziffert enthalten und der 2. dreht sich nur um weitergehende Mehraufwendungen für eine Ersatzbeschaffung (Rohstoffpreise steigen etc.).
Wie habt ihr es?
Ich kann ja mal raushauen woran ich gedacht habe:
Bei mir war die Klage voll begründet und alle 3 Beklagten haften als Gesamtschuldner. Auch der Feststellungsantrag war weiter zulässig (begründet mit stetig steigenden Preisen etc... war mir aber mega unsicher)
Zulässigkeit: gewillkürte Prozessstandschaft, gemeinsamer Gerichtsstand 32 ZPO, objektive und subjektive Klagehäufung und nachträgliche Erweiterung auf die anderen 2 Beklagten
Beklagter zu 1 habe ich nach 906 Abs. 2 S. 2 analog haften lassen... War mir am Ende unsicher wegen der Formulierung "bewegliche Sachen" aber hatte keine Zeit mehr meine Lösung umzuwerfen.
Beklagter zu 2 habe ich nach 831 haften lassen und keine Exkulpation.
Beklagter zu 3) nach 823.
Insgesamt habe ich eine ausführliche Beweiswürdigung gemacht und das schadenstiftende Ereignis darin gesehen, dass B2 die Seilwinde nicht straff gespannt hatte. Daraufhin haben B2 und B3 jedoch minutenlang die Bäume wackeln gesehen und keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Deshalb ist der angestoßene Baum aus klägerische Pachtgrundstück gestützt...
Alle zusammen nach 840 I, 421 Gesamtschuldner..
Insgesamt alles etwas verwirrend.
Mich hat total rausgebracht, dass auf einmal 28.000,00 Euro Streitwert festgesetzt wurden (Antrag 1 + 2 addiert). Wo kamen denn die 21.000,00 Euro auf einmal her? Ich hatte den SV so verstanden, dass 14.000 Euro die Reparatur des Daches kostet und 7.000 Euro eine neue Hütte --> 21.000 Euro des Antrages. Die 7.000 Euro für den zweiten Antrag hab ich irgendwie nicht so ganz gecheckt... Dachte im 1. ist die Hütte an sich schon beziffert enthalten und der 2. dreht sich nur um weitergehende Mehraufwendungen für eine Ersatzbeschaffung (Rohstoffpreise steigen etc.).
Wie habt ihr es?
08.09.2022, 17:03
Ähnlich.
Bek 1 haftet bei mir auch nach 906 II analog
B2 haftet nach 823
B3 haftet bei mir gar nicht weil kein Verschulden, hatte nichts mit dem Festseilen des Baums zutun sondern nur B2 (bin aber unsicher aber um B3 ausführlich zu prüfen war keine Zeit mehr)
Feststellungsantrag war bei mir zulässig (bin aber auch total unsicher) aber unbegründet weil MwSt nur bei tatsächlicher Reparatur, keine Ahnung
Ja und dann der Tenor zu Kosten und vollstreckbarkeit… kein Plan. War wild
Bek 1 haftet bei mir auch nach 906 II analog
B2 haftet nach 823
B3 haftet bei mir gar nicht weil kein Verschulden, hatte nichts mit dem Festseilen des Baums zutun sondern nur B2 (bin aber unsicher aber um B3 ausführlich zu prüfen war keine Zeit mehr)
Feststellungsantrag war bei mir zulässig (bin aber auch total unsicher) aber unbegründet weil MwSt nur bei tatsächlicher Reparatur, keine Ahnung
Ja und dann der Tenor zu Kosten und vollstreckbarkeit… kein Plan. War wild
08.09.2022, 17:05
(08.09.2022, 16:45)RefHess1234 schrieb: ich bin heute überhaupt nicht klargekommen... mein Tatbestand ist unvollständig und meine rechtliche Würdigung wohl auch fehlerhaft...
Ich kann ja mal raushauen woran ich gedacht habe:
Bei mir war die Klage voll begründet und alle 3 Beklagten haften als Gesamtschuldner. Auch der Feststellungsantrag war weiter zulässig (begründet mit stetig steigenden Preisen etc... war mir aber mega unsicher)
Zulässigkeit: gewillkürte Prozessstandschaft, gemeinsamer Gerichtsstand 32 ZPO, objektive und subjektive Klagehäufung und nachträgliche Erweiterung auf die anderen 2 Beklagten
Beklagter zu 1 habe ich nach 906 Abs. 2 S. 2 analog haften lassen... War mir am Ende unsicher wegen der Formulierung "bewegliche Sachen" aber hatte keine Zeit mehr meine Lösung umzuwerfen.
Beklagter zu 2 habe ich nach 831 haften lassen und keine Exkulpation.
Beklagter zu 3) nach 823.
Insgesamt habe ich eine ausführliche Beweiswürdigung gemacht und das schadenstiftende Ereignis darin gesehen, dass B2 die Seilwinde nicht straff gespannt hatte. Daraufhin haben B2 und B3 jedoch minutenlang die Bäume wackeln gesehen und keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Deshalb ist der angestoßene Baum aus klägerische Pachtgrundstück gestützt...
Alle zusammen nach 840 I, 421 Gesamtschuldner..
Insgesamt alles etwas verwirrend.
Mich hat total rausgebracht, dass auf einmal 28.000,00 Euro Streitwert festgesetzt wurden (Antrag 1 + 2 addiert). Wo kamen denn die 21.000,00 Euro auf einmal her? Ich hatte den SV so verstanden, dass 14.000 Euro die Reparatur des Daches kostet und 7.000 Euro eine neue Hütte --> 21.000 Euro des Antrages. Die 7.000 Euro für den zweiten Antrag hab ich irgendwie nicht so ganz gecheckt... Dachte im 1. ist die Hütte an sich schon beziffert enthalten und der 2. dreht sich nur um weitergehende Mehraufwendungen für eine Ersatzbeschaffung (Rohstoffpreise steigen etc.).
Wie habt ihr es?
warum denn 831? inwiefern war der b2 ein Verrichtungsgehilfe (Stichwort: weisungsgebunden) ?
08.09.2022, 17:11
(08.09.2022, 17:05)Gast Bl/Bbg schrieb:(08.09.2022, 16:45)RefHess1234 schrieb: ich bin heute überhaupt nicht klargekommen... mein Tatbestand ist unvollständig und meine rechtliche Würdigung wohl auch fehlerhaft...
Ich kann ja mal raushauen woran ich gedacht habe:
Bei mir war die Klage voll begründet und alle 3 Beklagten haften als Gesamtschuldner. Auch der Feststellungsantrag war weiter zulässig (begründet mit stetig steigenden Preisen etc... war mir aber mega unsicher)
Zulässigkeit: gewillkürte Prozessstandschaft, gemeinsamer Gerichtsstand 32 ZPO, objektive und subjektive Klagehäufung und nachträgliche Erweiterung auf die anderen 2 Beklagten
Beklagter zu 1 habe ich nach 906 Abs. 2 S. 2 analog haften lassen... War mir am Ende unsicher wegen der Formulierung "bewegliche Sachen" aber hatte keine Zeit mehr meine Lösung umzuwerfen.
Beklagter zu 2 habe ich nach 831 haften lassen und keine Exkulpation.
Beklagter zu 3) nach 823.
Insgesamt habe ich eine ausführliche Beweiswürdigung gemacht und das schadenstiftende Ereignis darin gesehen, dass B2 die Seilwinde nicht straff gespannt hatte. Daraufhin haben B2 und B3 jedoch minutenlang die Bäume wackeln gesehen und keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Deshalb ist der angestoßene Baum aus klägerische Pachtgrundstück gestützt...
Alle zusammen nach 840 I, 421 Gesamtschuldner..
Insgesamt alles etwas verwirrend.
Mich hat total rausgebracht, dass auf einmal 28.000,00 Euro Streitwert festgesetzt wurden (Antrag 1 + 2 addiert). Wo kamen denn die 21.000,00 Euro auf einmal her? Ich hatte den SV so verstanden, dass 14.000 Euro die Reparatur des Daches kostet und 7.000 Euro eine neue Hütte --> 21.000 Euro des Antrages. Die 7.000 Euro für den zweiten Antrag hab ich irgendwie nicht so ganz gecheckt... Dachte im 1. ist die Hütte an sich schon beziffert enthalten und der 2. dreht sich nur um weitergehende Mehraufwendungen für eine Ersatzbeschaffung (Rohstoffpreise steigen etc.).
Wie habt ihr es?
warum denn 831? inwiefern war der b2 ein Verrichtungsgehilfe (Stichwort: weisungsgebunden) ?
Ich dachte der B3 ist Arbeitnehmer des B2... vielleicht hab ich das auch falsch gelesen... wäre super peinlich

