06.09.2022, 17:41
Als kleines zusätzliches Problem tauchte noch eine Teilerledigungserklärung des Beklagten auf. Was aber selbstverständlich nicht geht.
06.09.2022, 17:45
Das hab ich gar nicht mal erwähnt. Muss man das ansprechen?
06.09.2022, 17:47
Aus klausurtaktischen Gründen habe ich es angesprochen, war mir aber nicht sicher
06.09.2022, 17:51
(06.09.2022, 17:19)Gast schrieb: Es lief heute allgemeines schuldR.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
Der Fall lief in Hessen auch. Wo hast du denn da 287 gesehen?
Habe auch Rücktritt + 283 mangels Übergabe.
Habe einen 280 I, 328 I gegen den Lagerhallenbetreiber bejaht. Zwischen Verkäufer und Lagerhallenbetreiber gabs ja zuerst nen Verwahrungsbetrag. Nach Bekl-Aussage haben sich beide dann geeinigt, dass für den Mandanten weiter verwahrt werden soll.
In der Zweckmäßigkeit habe ich Klage gg. Verkäufer und SVK gg. Lagerhallenbetreiber.
06.09.2022, 17:58
(06.09.2022, 17:51)Gast schrieb:(06.09.2022, 17:19)Gast schrieb: Es lief heute allgemeines schuldR.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
Der Fall lief in Hessen auch. Wo hast du denn da 287 gesehen?
Habe auch Rücktritt + 283 mangels Übergabe.
Habe einen 280 I, 328 I gegen den Lagerhallenbetreiber bejaht. Zwischen Verkäufer und Lagerhallenbetreiber gabs ja zuerst nen Verwahrungsbetrag. Nach Bekl-Aussage haben sich beide dann geeinigt, dass für den Mandanten weiter verwahrt werden soll.
In der Zweckmäßigkeit habe ich Klage gg. Verkäufer und SVK gg. Lagerhallenbetreiber.
Der Clou war wohl, ob vor Unmöglichkeit eine Erfüllung des Verkäufers durch Übereignung nach § 929a BGB vorlag. In Hessen lief Z3, also RA-Klausur.
06.09.2022, 17:59
(06.09.2022, 17:51)Gast He schrieb:Hatte einen großen Schwerpunkt beim 446 im Hinblick darauf, ob hier der Vertrag geändert bzw. die Gefahr übergegangen war. Im E. (-)(06.09.2022, 17:19)Gast schrieb: Es lief heute allgemeines schuldR.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
Der Fall lief in Hessen auch. Wo hast du denn da 287 gesehen?
Habe auch Rücktritt + 283 mangels Übergabe.
Habe einen 280 I, 328 I gegen den Lagerhallenbetreiber bejaht. Zwischen Verkäufer und Lagerhallenbetreiber gabs ja zuerst nen Verwahrungsbetrag. Nach Bekl-Aussage haben sich beide dann geeinigt, dass für den Mandanten weiter verwahrt werden soll.
In der Zweckmäßigkeit habe ich Klage gg. Verkäufer und SVK gg. Lagerhallenbetreiber.
Habe dann bei 280, 283 den 287 nicht für einschlägig gehalten. Selbst wenn man meinen würde, der Verkäufer sei mit der Übergabe der Schlüssel etc in Verzug, fehlte eine Mahnung des Mandanten.
Einen Verwahrungsvertrag habe ich mangels RBW abgelehnt (Gefälligkeit). Folglich auch nicht zwischen Mandant und F GmbH.
Hat jemand DSL geprüft?
06.09.2022, 18:05
(06.09.2022, 17:59)Phoenix schrieb:(06.09.2022, 17:51)Gast He schrieb:Hatte einen großen Schwerpunkt beim 446 im Hinblick darauf, ob hier der Vertrag geändert bzw. die Gefahr übergegangen war. Im E. (-)(06.09.2022, 17:19)Gast schrieb: Es lief heute allgemeines schuldR.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
Der Fall lief in Hessen auch. Wo hast du denn da 287 gesehen?
Habe auch Rücktritt + 283 mangels Übergabe.
Habe einen 280 I, 328 I gegen den Lagerhallenbetreiber bejaht. Zwischen Verkäufer und Lagerhallenbetreiber gabs ja zuerst nen Verwahrungsbetrag. Nach Bekl-Aussage haben sich beide dann geeinigt, dass für den Mandanten weiter verwahrt werden soll.
In der Zweckmäßigkeit habe ich Klage gg. Verkäufer und SVK gg. Lagerhallenbetreiber.
Habe dann bei 280, 283 den 287 nicht für einschlägig gehalten. Selbst wenn man meinen würde, der Verkäufer sei mit der Übergabe der Schlüssel etc in Verzug, fehlte eine Mahnung des Mandanten.
Einen Verwahrungsvertrag habe ich mangels RBW abgelehnt (Gefälligkeit). Folglich auch nicht zwischen Mandant und F GmbH.
Hat jemand DSL geprüft?
Zu DSL: Fehlt nicht auch da das Verschulden von irgendwem? Hatte noch an § 836 BGB gegen die GmbH gedacht, aber aus Zeitgründen verneint.
06.09.2022, 18:12
Wie habt ihr die Klausur aus NRW vom Schwierigkeitsgrad empfunden?
06.09.2022, 18:19
(06.09.2022, 18:12)GastNrw672 schrieb: Wie habt ihr die Klausur aus NRW vom Schwierigkeitsgrad empfunden?
Soweit die auch in Hessen lief: machbar. Zweckmäßigkeit waren soweit ersichtlich keine größeren Probleme. Schriftsätze habe ich drei: Klage, Deckungsschreiben an Rechtsschutzversicherung und Mandantenschreiben (letzten zwei aber nur Standardkost und Verweis auf Gutachten bzw. Klage). Manche haben wohl noch außergerichtlich den Rücktritt erklärt (dann vier). Machbar von der Zeit her, nicht ganz so krass wie gestern Zwangsvollstreckungsrecht. Aber ob das hilft: keine Ahnung. Klausurgefühl ist super subjektiv, ich komme z.B. gut mit Schuldrecht AT und Kaufrecht zurecht, meine ich. Schien mir wie gestern wieder eher materiellrechtslastig zu sein.
06.09.2022, 18:21
(06.09.2022, 17:19)Gast schrieb: Es lief heute allgemeines schuldR.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
Das lief in NRW?
Ich habe die Klausur nicht mitgeschrieben, würde aber sehr gerne verstehen, worum es genau geht. Falls jemand hier Zeit hat, den Sachverhalt noch etwas aufzuklären, wäre das eine große Hilfe!
Also verstehe ich es richtig, dass der Käufer gezahlt hat, die Kaufsache aber vor Gefahrübergang durch einen Brand zerstört wurde? Und jetzt will der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerhalten? Und außerdem will er ggf. von dem Verwahrer Schadenersatz verlangen, richtig?
Danke, falls jemand hier Zeit für meine Frage findet!!