11.12.2018, 15:51
[quote pid='19580' dateline='1544536081']
Wegen § 314 II, oder?
Mit Wiedereinsetzung war da nichts...
[/quote]
Genau. Frist wurde ja nicht in Gang gesetzt.. Deshalb war einlegung erst am 2.7 (halbes Jahr später) zulässig. Widereinsetzung braucht man eben gerade nicht. Frist wurde ja erst gar ned in Gang gesetzt
(11.12.2018, 15:44)Jurabw18 schrieb: Die Berufung war zulässig
Urteil nicht zugestellt - Verteidiger konnte nicht wirksam vertreten in MdL Verhandlung - 'keine qualifizierte Vollmacht somit in Abwesenheit - keine Frist in Gang gesetzt - Frist mit einlegung später gewahrt - revisionsgericht ausnahmsweise addressat da 45 I 2 StPO -
Berufungsurtreil bezüglich Urteil 12.12 fehlerhaft - revison begründet - Antrag Urteil 12.12 aufzuheben
Wegen § 314 II, oder?
Mit Wiedereinsetzung war da nichts...
[/quote]
Genau. Frist wurde ja nicht in Gang gesetzt.. Deshalb war einlegung erst am 2.7 (halbes Jahr später) zulässig. Widereinsetzung braucht man eben gerade nicht. Frist wurde ja erst gar ned in Gang gesetzt
11.12.2018, 15:52
(11.12.2018, 15:48)Hamburch schrieb: Ich habe beim Schlüssel
erst §§ 253, 255, 22, 23, weil Sie den Schlüssel ja nicht herausgegeben hat
dann 303 IPad
und dann bei den 20 Schlägen §§ 253, 255 verneint, da die Feststellungen nicht ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Schläge (§ 8 StGB) überhaupt noch die Schlüssel wollte ("Als er merkte dass er keinen Erfolg hatte, nahm er das Ipad"). Die Feststellungen tragen genauso gut, dass die Schläge aus Rache erfolgten, nicht aber weil er weiterhin Schlüssel wollte. Gericht hätte hier genauer Feststellen müssen um revionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen. Eigene Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht untersagt.
Habe dann noch Feststellungsrüge erhoben, dass hinsichtlich des Versuch von §§ 253, 255, 22, 23 Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt fehlen.
Vermutlich hätte man aber auch schön unterteilen können (Gewalt, dann Gewalt gegen Sachen, nochmal Gewalt). Aber ich habe mich da echt mit dem Vorsatz schwer getan. SInd ja jeweils eigenständige Handlungen und dieses "Als er merkte..." fand ich, klang so nach Zäsur.
Echt? Ich fand das eindeutig, dass er immer noch den Schlüssel wollte. Er hat dann das iPad beschädigt und sie geschlagen, damit sie ihm die Schlüssel gibt. Ist ja dann auch weggefahren... Aber okay, kommt echt auf die Formulierung an. Vllt. würde man da zu weit gehen, den Vorsatz als klar gegeben anzusehen.
11.12.2018, 15:52
Das war ja mal heute die absolut schlimmste Revisionsklausur. Dabei sind die sonst sehr dankbar.
KEINE wirkliche Verfahrensrüge, hab nur einen Verstoß gegen 322 I 2 StPO als Verfahrensrüge konstruiert, um uberhüber eine zu haben.
Hat irgendwer eine entgegenstehende Rechtskraft problematisiert, da die Berufung hinsichtlich der KV nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde? Durfte das LG dann überhaupt wegen schwerer KV verurteilen? Oder ist das nur ein Problem des 331?
KEINE wirkliche Verfahrensrüge, hab nur einen Verstoß gegen 322 I 2 StPO als Verfahrensrüge konstruiert, um uberhüber eine zu haben.
Hat irgendwer eine entgegenstehende Rechtskraft problematisiert, da die Berufung hinsichtlich der KV nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde? Durfte das LG dann überhaupt wegen schwerer KV verurteilen? Oder ist das nur ein Problem des 331?
11.12.2018, 15:55
"Genau. Frist wurde ja nicht in Gang gesetzt.. Deshalb war einlegung erst am 2.7 (halbes Jahr später) zulässig. Widereinsetzung braucht man eben gerade nicht. Frist wurde ja erst gar ned in Gang gesetzt"
Okay, hoffe das stimmt – ich hab am Ende noch was zu §§ 315, 235 geschrieben – und es dann mangels Zustellung gestrichen.
Wofür war der Jahreskalender aber??
Okay, hoffe das stimmt – ich hab am Ende noch was zu §§ 315, 235 geschrieben – und es dann mangels Zustellung gestrichen.
Wofür war der Jahreskalender aber??
11.12.2018, 15:57
(11.12.2018, 15:52)Blaubart schrieb: Das war ja mal heute die absolut schlimmste Revisionsklausur. Dabei sind die sonst sehr dankbar.
KEINE wirkliche Verfahrensrüge, hab nur einen Verstoß gegen 322 I 2 StPO als Verfahrensrüge konstruiert, um uberhüber eine zu haben.
Hat irgendwer eine entgegenstehende Rechtskraft problematisiert, da die Berufung hinsichtlich der KV nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde? Durfte das LG dann überhaupt wegen schwerer KV verurteilen? Oder ist das nur ein Problem des 331?
Es war ja ausdrücklich nur eine Sachrüge erhoben, also eben keine Verfahrensrüge.
Die entgegenstehende Rechtskraft wegen 331, 318 ist von Amts wegen zu prüfen. Habe einen Verstoß bejaht.
11.12.2018, 15:57
S II NRW (Revision)
Wow, was war das? (sorry, aber die Konstellation hatten wir bei uns noch nicht :s )
Ausgangssituation: Zwei Berufungen eine gegen eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl und die andere gegen eine ENtscheidung des Schöffengerichts.
Materielles Recht: 223, 224, 315b, 25 II, 46 III, 55 StGB
Prozessuales (Revisionsrecht): Joa, m.E. irgendwie nix außer ggf. die funktionelle Zuständigkeit des Schöffengerichts, weil in NRW nur sachliche und örtliche vorgegeben waren und das Schöffengericht zu 2 J 2 M verurteilt hat, also nah an der 2 Jahres - Grenze lag.
Aber leider ging man ja gegen ein Berufungsurteil vor - Der Anwalt hatte gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Ich hab dann in der Begründetheit der Revision die Erfolgsaussichten der Berufungen geprüft und dann natürlich die schöne Fristproblematik bearbeiten dürfen, der Angeklagte war nämlich bei der Hauptverhandlung gegen den Einspruch nicht zugegen und hat seinem Verteidiger - ausweislich des Protokolls zur BerufungsHV - mündliche eine Vollmacht erteilt, ihn zu vertreten (war natürlich unwirksam, es begann keine Frist zu laufen; auch keine Heilung nach 37 I StPO i.V.m. 189 ZPO weil das erforderliche SChriftstück niemals in die Hände von Mdt oder Vert. kam, sondern nur zu Händen des Bewährungshelfers, der die INfo dann mündlich weitergab).
Die Sachverhalte:
Strafbefehl: Der Mandant schlägt im Streit seine Freundin mit der flachen Hand ins Gesicht. Diese knallt mit dem Kopf gegen eine Wand und erleidet eine schmerzhafte Schädelprellung.
Schöffengericht: Der Mandant und sein Kumpel sitzen im Auto und sehen vor sich die (mittlerweile ex - )Freundin des Mandanten auf dem Rad auf der Straße fahren. Sein kumpel wird gesondert verfolgt und war der Fahrer des kfZ. Der Mandant war Beifahrer. Beide hatten den spontanen gemeinsamen Tatplan, ihr einen Denkzettel zu verpassen. Hierzu fuhr der Kumpel links an der Geschäfigten vorbei und zog schräg nach rechts vor ihr rein, während der Mandant die Beifahrertür öffnen sollte, um sie dagegen prallen zu lassen. Die Dame wich dann aus, und prallte auf ein geparktes KfZ und von da auf den Asphalt, wobei hierbei wieder entsprechende Verletzungen auftraten.
Materiell - rechtlich mit dem Kommentar gut lösbar.
Probleme beim ersten Sachverhalt: Das Gericht in der Ausgangsinstanz nahm sogar eine gefährliche KV an, weil die Wand gefährliches Werkzeug sein sollte. Dies wurde vom Berufungsgericht bestätigt (natürlich totaler quatsch); Mittelbare Verursachung der Schädelprellung kausal miterfasst
m.E. war hier verwirrend, dass der Verteidiger seine Berufung nur auf den Rechtsfolgenausspruch bzgl. der Körperverletzung beschränkt hat. DAnn ist laut MG § 327 Rn. 9 oder so nur noch das vom Revisionsgericht zu untersuchen, was von der Beschränkung ausgenommen war. Der Bearbeitervermerk in NRW gab aber natürlich vor, dass man umfassend prüfen soll. Habe dann an geeigneter Stelle genau dieses Problem angesprochen und unter Verweis auf den Vermerk geprüft.
Probleme beim zweiten Sachverhalt: Das Gericht nahm § 315b an. der Verteidiger wandte ein, dass dies ein eigenhändiges Delikt sei und M als Beifahrer davon nicht erfasst wird (Exakt anders: Fischer 2018 § 315b Rn. 20?). Da wird das sogar unter den Begriff des "Hindernis bereitens" gefasst. DAnn natürlich noch die Prüfung von § 224 - volles Programm mit allen Problemen. und natütlich 25 II nicht vergessen.
Dann zum Rechtsfolgenausspruch:
- Das Berufungsgericht ist natürlich schon beim ersten Sachverhalt von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, da es den des 224 anlegte, obwohl 224 gar nicht erfüllt war.
- Dann hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Mdt. bzgl. 315b echten Schädigungsvorsatz hatte und nicht nur Gefährdungsvorsatz - Fischer sagt aber an entsprechender Stelle, dass auch nur Schädigungsvorsatz den TB verwirklicht, also Verstoß gegen § 46 III StGB
- dann Reformatio in Peius nach 331 StPO, da der Angeklagte nachträglich noch eine Maßregel nach §§ 69, 69a StPO nach entsprechend in der BerufungsHV erteilten Hinweis gem. § 265 StPO.
- Reformatio bzgl. fehlender Bewährung (erstinstanzlich ist der Mdt. bzgl. des Strafbefehls zur Bewährung verurteilt worden, nunmehr gibts keine Bewährung mehr im Berufungsurteil)
- Nachträgliche Gesamtstrafe wurde (vermutlich, bin da zeitlich nicht mehr wirklich hingekommen) falsch berechnet.
und sicher noch 200000 weitere Punkte, die mir so kurz nach der Klausur nicht mehr einfallen, oder die ich einfach schlicht übersehen habe :D
30 Stunden Klausur sind durch, nur noch 10 stehen aus!
Viel Erfolg auf der Zielgeraden :)
Wow, was war das? (sorry, aber die Konstellation hatten wir bei uns noch nicht :s )
Ausgangssituation: Zwei Berufungen eine gegen eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl und die andere gegen eine ENtscheidung des Schöffengerichts.
Materielles Recht: 223, 224, 315b, 25 II, 46 III, 55 StGB
Prozessuales (Revisionsrecht): Joa, m.E. irgendwie nix außer ggf. die funktionelle Zuständigkeit des Schöffengerichts, weil in NRW nur sachliche und örtliche vorgegeben waren und das Schöffengericht zu 2 J 2 M verurteilt hat, also nah an der 2 Jahres - Grenze lag.
Aber leider ging man ja gegen ein Berufungsurteil vor - Der Anwalt hatte gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Ich hab dann in der Begründetheit der Revision die Erfolgsaussichten der Berufungen geprüft und dann natürlich die schöne Fristproblematik bearbeiten dürfen, der Angeklagte war nämlich bei der Hauptverhandlung gegen den Einspruch nicht zugegen und hat seinem Verteidiger - ausweislich des Protokolls zur BerufungsHV - mündliche eine Vollmacht erteilt, ihn zu vertreten (war natürlich unwirksam, es begann keine Frist zu laufen; auch keine Heilung nach 37 I StPO i.V.m. 189 ZPO weil das erforderliche SChriftstück niemals in die Hände von Mdt oder Vert. kam, sondern nur zu Händen des Bewährungshelfers, der die INfo dann mündlich weitergab).
Die Sachverhalte:
Strafbefehl: Der Mandant schlägt im Streit seine Freundin mit der flachen Hand ins Gesicht. Diese knallt mit dem Kopf gegen eine Wand und erleidet eine schmerzhafte Schädelprellung.
Schöffengericht: Der Mandant und sein Kumpel sitzen im Auto und sehen vor sich die (mittlerweile ex - )Freundin des Mandanten auf dem Rad auf der Straße fahren. Sein kumpel wird gesondert verfolgt und war der Fahrer des kfZ. Der Mandant war Beifahrer. Beide hatten den spontanen gemeinsamen Tatplan, ihr einen Denkzettel zu verpassen. Hierzu fuhr der Kumpel links an der Geschäfigten vorbei und zog schräg nach rechts vor ihr rein, während der Mandant die Beifahrertür öffnen sollte, um sie dagegen prallen zu lassen. Die Dame wich dann aus, und prallte auf ein geparktes KfZ und von da auf den Asphalt, wobei hierbei wieder entsprechende Verletzungen auftraten.
Materiell - rechtlich mit dem Kommentar gut lösbar.
Probleme beim ersten Sachverhalt: Das Gericht in der Ausgangsinstanz nahm sogar eine gefährliche KV an, weil die Wand gefährliches Werkzeug sein sollte. Dies wurde vom Berufungsgericht bestätigt (natürlich totaler quatsch); Mittelbare Verursachung der Schädelprellung kausal miterfasst
m.E. war hier verwirrend, dass der Verteidiger seine Berufung nur auf den Rechtsfolgenausspruch bzgl. der Körperverletzung beschränkt hat. DAnn ist laut MG § 327 Rn. 9 oder so nur noch das vom Revisionsgericht zu untersuchen, was von der Beschränkung ausgenommen war. Der Bearbeitervermerk in NRW gab aber natürlich vor, dass man umfassend prüfen soll. Habe dann an geeigneter Stelle genau dieses Problem angesprochen und unter Verweis auf den Vermerk geprüft.
Probleme beim zweiten Sachverhalt: Das Gericht nahm § 315b an. der Verteidiger wandte ein, dass dies ein eigenhändiges Delikt sei und M als Beifahrer davon nicht erfasst wird (Exakt anders: Fischer 2018 § 315b Rn. 20?). Da wird das sogar unter den Begriff des "Hindernis bereitens" gefasst. DAnn natürlich noch die Prüfung von § 224 - volles Programm mit allen Problemen. und natütlich 25 II nicht vergessen.
Dann zum Rechtsfolgenausspruch:
- Das Berufungsgericht ist natürlich schon beim ersten Sachverhalt von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, da es den des 224 anlegte, obwohl 224 gar nicht erfüllt war.
- Dann hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Mdt. bzgl. 315b echten Schädigungsvorsatz hatte und nicht nur Gefährdungsvorsatz - Fischer sagt aber an entsprechender Stelle, dass auch nur Schädigungsvorsatz den TB verwirklicht, also Verstoß gegen § 46 III StGB
- dann Reformatio in Peius nach 331 StPO, da der Angeklagte nachträglich noch eine Maßregel nach §§ 69, 69a StPO nach entsprechend in der BerufungsHV erteilten Hinweis gem. § 265 StPO.
- Reformatio bzgl. fehlender Bewährung (erstinstanzlich ist der Mdt. bzgl. des Strafbefehls zur Bewährung verurteilt worden, nunmehr gibts keine Bewährung mehr im Berufungsurteil)
- Nachträgliche Gesamtstrafe wurde (vermutlich, bin da zeitlich nicht mehr wirklich hingekommen) falsch berechnet.
und sicher noch 200000 weitere Punkte, die mir so kurz nach der Klausur nicht mehr einfallen, oder die ich einfach schlicht übersehen habe :D
30 Stunden Klausur sind durch, nur noch 10 stehen aus!
Viel Erfolg auf der Zielgeraden :)
11.12.2018, 16:07
(11.12.2018, 15:00)Gast schrieb:(11.12.2018, 14:02)Gast schrieb:Ja und deshalb kenne ich auch Urteile wie das des Landgerichts Berlin, dass in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden hat, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.(11.12.2018, 07:36)Gast schrieb:(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
Lesen kannst du?
Tut mir leid für sich, wenn du das in deiner Klausur nicht wusstest und nun durch Herumtrollen dir wenigstens etwas Gebugtuung verschaffen möchtest.
Davon abgesehen. Was für eine Klausur heute StR II war das denn.
Was ist bitte mit dir nicht richtig?
11.12.2018, 16:17
Warum hatten in NRW das Urteil und Protokoll keine Unterschriften???
11.12.2018, 16:52
(11.12.2018, 15:57)TimBW schrieb: Es war ja ausdrücklich nur eine Sachrüge erhoben, also eben keine Verfahrensrüge.
Die entgegenstehende Rechtskraft wegen 331, 318 ist von Amts wegen zu prüfen. Habe einen Verstoß bejaht.
In NRW war der Fall so nicht. Es war nicht nur die Sachrüge zu prüfen, auch nicht laut Bearbeitervermerk.
Was mich aber in große Verwirrung gestürzt hat, da ich wirklich keine Verfahrensrüge finden konnte (macht Sinn wenn in BW ausgeschlossen).
Entgegenstehende Rechtskraft habe ich auch bejaht.
11.12.2018, 16:55
(11.12.2018, 16:52)Blaubart schrieb:(11.12.2018, 15:57)TimBW schrieb: Es war ja ausdrücklich nur eine Sachrüge erhoben, also eben keine Verfahrensrüge.
Die entgegenstehende Rechtskraft wegen 331, 318 ist von Amts wegen zu prüfen. Habe einen Verstoß bejaht.
In NRW war der Fall so nicht. Es war nicht nur die Sachrüge zu prüfen, auch nicht laut Bearbeitervermerk.
Was mich aber in große Verwirrung gestürzt hat, da ich wirklich keine Verfahrensrüge finden konnte (macht Sinn wenn in BW ausgeschlossen).
Entgegenstehende Rechtskraft habe ich auch bejaht.
Das ist ja total gemein. Ich glaube, dann hätte ich mir auch eine Verfahrensrüge konstruiert.