11.12.2018, 15:39
(11.12.2018, 15:32)TimBW schrieb:(11.12.2018, 15:29)Gast Berlin schrieb: Revision in Berlin, aber NUR Sachrüge!
Fette materiell-rechtliche Prüfung (u.a. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 48/15; die Tat zu 3 war genauso in JuS 2018, 622).
Dazu noch einiges in den Rechtsfolgen (Strafrahmen; § 46 III; §§ 69, 69a), v.a. komplizierte Thematik zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach als unzulässig verworfener Berufung gegen ein Urteil des AG nach Einspruch gegen einen Strafbefehl.
Dann lief wohl in BW das gleiche. Für eine Revisionsklausur extrem undankbar.
Allein der Bearbeitervermerk wieder (folgend aus Gedächtnis wiedergegeben): "Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Revision allein hinsichtlich einer Sachrüge. Zulässigkeit ist unterstellt. Prüfen Sie auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Erörtern Sie auch gegebenenfalls die Möglichkeit einer Beschränkung der Revision."
Also nach Lesen des Bearbeitervermerks erster Gedanke: Jo, wofür jetzt das ganze Verfahrensrecht in der Hauptverhandlung gelernt?!
Dann Sachverhalt gelesen und überhaupt nicht klar gekommen. Zwei Urteile vom 11.12.2017 und 11.12.2018. Aber nur eins davon abgedruckt und eins davon Berufungsurteil. Ein Strafbefehl. Ein Einspruch des Verteidigers. Zwei Protokolle von unterschiedlichen Verfahren. Allein um das alles zu ordnen, vergingen 45. Minuten.
11.12.2018, 15:40
[quote pid='19572' dateline='1544535386']
Sieht wohl so aus. Wie habt ihr das mit der räuberischen Erpressung und dem Auto gemacht?
[/quote]
249 Handy zueignungsabischt (-)
315b Nr. 2 ( +) Hinderniss bereiten
253 255 bei mir (-) da kein Vorsatz bezüglich aus nötigungserfolg resultierende Vermögensverfügung
Sieht wohl so aus. Wie habt ihr das mit der räuberischen Erpressung und dem Auto gemacht?
[/quote]
249 Handy zueignungsabischt (-)
315b Nr. 2 ( +) Hinderniss bereiten
253 255 bei mir (-) da kein Vorsatz bezüglich aus nötigungserfolg resultierende Vermögensverfügung
11.12.2018, 15:42
Es ist zum heulen, wenn man sich von dem ganzen komplizierten Mist mit der Verwerfung des berufungsurteil ablenken lassen hat. Das hab ich noch nie gemacht und bin dann natürlich deswegen mit der sachrüge zeitlich nicht hingekommen. Klasse! Ein beherzter Griff ins Klo
11.12.2018, 15:42
Ich hab im 2. Teil:
iPhone:
– § 249 I: keine Zueignungsabsicht (-)
– §§ 253, 255: kein Vermögensnachteil und keine Bereicherungsabsicht
– § 246 (-)
– § 202a I (-)
– § 223 I (eher +)
– § 240 I (+)
Schlüssel
– § 249 I (-)
– §§ 253, 255: Vermögensnachteil, da Besitz / Nutzungsüberlassung Vermögenswert hat (+)
– §§ 240 I (tritt zurück)
– § 241 I (-)
– § 223 I (+)
– § 303 I (+)
– § 248b I (+)
iPhone:
– § 249 I: keine Zueignungsabsicht (-)
– §§ 253, 255: kein Vermögensnachteil und keine Bereicherungsabsicht
– § 246 (-)
– § 202a I (-)
– § 223 I (eher +)
– § 240 I (+)
Schlüssel
– § 249 I (-)
– §§ 253, 255: Vermögensnachteil, da Besitz / Nutzungsüberlassung Vermögenswert hat (+)
– §§ 240 I (tritt zurück)
– § 241 I (-)
– § 223 I (+)
– § 303 I (+)
– § 248b I (+)
11.12.2018, 15:44
(11.12.2018, 15:40)Jurabw18 schrieb: [quote pid='19572' dateline='1544535386']
Sieht wohl so aus. Wie habt ihr das mit der räuberischen Erpressung und dem Auto gemacht?
249 Handy zueignungsabischt (-)
315b Nr. 2 ( +) Hinderniss bereiten
253 255 bei mir (-) da kein Vorsatz bezüglich aus nötigungserfolg resultierende Vermögensverfügung
[/quote]
Die ersten beiden habe ich genauso. Ich habe mich bei der Finalität bei §§ 253, 255 StGB aber echt schwer getan, Vorsatz diesbezüglich abzulehnen. Im Sachverhalt standen ja nur der massive Gewalteinsatz beschrieben, dann die Erklärung des Opfers und die Aussage des Täters à la schön, dass du wieder zur Vernunft gekommen bis Ich fand es schwierig, da zu unterstellen, dass er nicht erkannt hat, dass Sie möglicherweise nicht ganz freiwillig die Sachen herausgibt.
11.12.2018, 15:44
Teil 3:
– §§ 315b I Nr. 2, III iVm 315 III Nr. 1a, 25 II (+), 1b (-), 2 (eher -)
– §§ 223 I, 224 I Nr. 2 (-), 3 (-), 4 (+), 5 (+), 25 II
– § 142 (-)
– §§ 315c I Nr. 2b, 27 (+)
– §§ 315b I Nr. 2, III iVm 315 III Nr. 1a, 25 II (+), 1b (-), 2 (eher -)
– §§ 223 I, 224 I Nr. 2 (-), 3 (-), 4 (+), 5 (+), 25 II
– § 142 (-)
– §§ 315c I Nr. 2b, 27 (+)
11.12.2018, 15:44
Die Berufung war zulässig
Urteil nicht zugestellt - Verteidiger konnte nicht wirksam vertreten in MdL Verhandlung - 'keine qualifizierte Vollmacht somit in Abwesenheit - keine Frist in Gang gesetzt - Frist mit einlegung später gewahrt - revisionsgericht ausnahmsweise addressat da 45 I 2 StPO -
Berufungsurtreil bezüglich Urteil 12.12 fehlerhaft - revison begründet - Antrag Urteil 12.12 aufzuheben
Urteil nicht zugestellt - Verteidiger konnte nicht wirksam vertreten in MdL Verhandlung - 'keine qualifizierte Vollmacht somit in Abwesenheit - keine Frist in Gang gesetzt - Frist mit einlegung später gewahrt - revisionsgericht ausnahmsweise addressat da 45 I 2 StPO -
Berufungsurtreil bezüglich Urteil 12.12 fehlerhaft - revison begründet - Antrag Urteil 12.12 aufzuheben
11.12.2018, 15:48
(11.12.2018, 15:44)Jurabw18 schrieb: Die Berufung war zulässig
Urteil nicht zugestellt - Verteidiger konnte nicht wirksam vertreten in MdL Verhandlung - 'keine qualifizierte Vollmacht somit in Abwesenheit - keine Frist in Gang gesetzt - Frist mit einlegung später gewahrt - revisionsgericht ausnahmsweise addressat da 45 I 2 StPO -
Berufungsurtreil bezüglich Urteil 12.12 fehlerhaft - revison begründet - Antrag Urteil 12.12 aufzuheben
Wegen § 314 II, oder?
Mit Wiedereinsetzung war da nichts...
11.12.2018, 15:48
(11.12.2018, 15:42)Gast Berlin schrieb: Ich hab im 2. Teil:
iPhone:
– § 249 I: keine Zueignungsabsicht (-)
– §§ 253, 255: kein Vermögensnachteil und keine Bereicherungsabsicht
– § 246 (-)
– § 202a I (-)
– § 223 I (eher +)
– § 240 I (+)
Schlüssel
– § 249 I (-)
– §§ 253, 255: Vermögensnachteil, da Besitz / Nutzungsüberlassung Vermögenswert hat (+)
– §§ 240 I (tritt zurück)
– § 241 I (-)
– § 223 I (+)
– § 303 I (+)
– § 248b I (+)
Ich habe beim Schlüssel
erst §§ 253, 255, 22, 23, weil Sie den Schlüssel ja nicht herausgegeben hat
dann 303 IPad
und dann bei den 20 Schlägen §§ 253, 255 verneint, da die Feststellungen nicht ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Schläge (§ 8 StGB) überhaupt noch die Schlüssel wollte ("Als er merkte dass er keinen Erfolg hatte, nahm er das Ipad"). Die Feststellungen tragen genauso gut, dass die Schläge aus Rache erfolgten, nicht aber weil er weiterhin Schlüssel wollte. Gericht hätte hier genauer Feststellen müssen um revionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen. Eigene Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht untersagt.
Habe dann noch Feststellungsrüge erhoben, dass hinsichtlich des Versuch von §§ 253, 255, 22, 23 Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt fehlen.
Vermutlich hätte man aber auch schön unterteilen können (Gewalt, dann Gewalt gegen Sachen, nochmal Gewalt). Aber ich habe mich da echt mit dem Vorsatz schwer getan. SInd ja jeweils eigenständige Handlungen und dieses "Als er merkte..." fand ich, klang so nach Zäsur.
11.12.2018, 15:50
[quote pid='19577' dateline='1544535852']
249 Handy zueignungsabischt (-)
315b Nr. 2 ( +) Hinderniss bereiten
253 255 bei mir (-) da kein Vorsatz bezüglich aus nötigungserfolg resultierende Vermögensverfügung
[/quote]
Die ersten beiden habe ich genauso. Ich habe mich bei der Finalität bei §§ 253, 255 StGB aber echt schwer getan, Vorsatz diesbezüglich abzulehnen. Im Sachverhalt standen ja nur der massive Gewalteinsatz beschrieben, dann die Erklärung des Opfers und die Aussage des Täters à la schön, dass du wieder zur Vernunft gekommen bis Ich fand es schwierig, da zu unterstellen, dass er nicht erkannt hat, dass Sie möglicherweise nicht ganz freiwillig die Sachen herausgibt.
[/quote]
Das stimmt war sehr verwirrend .
Die Drohung mit schlägen schied mangels Finalität zum Erfolg aus. (stand ja dass dies kein Erfolg. Hatte)
Der iPad wurf gegen den Schrank reicht nicht als qualifi notigunsmittel (gegen Sachen reicht nicht)
Bleiben nur die 20 schläge - dort wars dann wie du gerade geschrieben hast sehr schwer... Denke vllt beides vertretbar.
(11.12.2018, 15:40)Jurabw18 schrieb: [quote pid='19572' dateline='1544535386']
Sieht wohl so aus. Wie habt ihr das mit der räuberischen Erpressung und dem Auto gemacht?
249 Handy zueignungsabischt (-)
315b Nr. 2 ( +) Hinderniss bereiten
253 255 bei mir (-) da kein Vorsatz bezüglich aus nötigungserfolg resultierende Vermögensverfügung
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Die ersten beiden habe ich genauso. Ich habe mich bei der Finalität bei §§ 253, 255 StGB aber echt schwer getan, Vorsatz diesbezüglich abzulehnen. Im Sachverhalt standen ja nur der massive Gewalteinsatz beschrieben, dann die Erklärung des Opfers und die Aussage des Täters à la schön, dass du wieder zur Vernunft gekommen bis Ich fand es schwierig, da zu unterstellen, dass er nicht erkannt hat, dass Sie möglicherweise nicht ganz freiwillig die Sachen herausgibt.
[/quote]
Das stimmt war sehr verwirrend .
Die Drohung mit schlägen schied mangels Finalität zum Erfolg aus. (stand ja dass dies kein Erfolg. Hatte)
Der iPad wurf gegen den Schrank reicht nicht als qualifi notigunsmittel (gegen Sachen reicht nicht)
Bleiben nur die 20 schläge - dort wars dann wie du gerade geschrieben hast sehr schwer... Denke vllt beides vertretbar.