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Literaturansichten im Schriftsatz
Neuer RA
Unregistered
 
#1
23.08.2022, 09:59
Hallo zusammen,

ich bin gerade frisch in der Anwaltschaft angekommen und konnte eine Stelle in einer Art "Großkanzlei" für Erbrecht ergattern. Mein Wunschgebiet in dem ich mich auch schon etwas auskenne. Zur Zeit gerade ich aber immer wieder mit meinem Chef aneinander, da er strikt dagegen ist, auch hochangesehene Literaturansichten (zB von Palandt) im Schriftsatz etc. zu verwenden, wenn die Rspr. anderer Ansicht ist. Das ist aber m.E. falsch, da Richter doch auch Kommentarmeinungen folgen müssen, wenn diese einen soliden Rückhalt haben oder? Zu oft finde ich hat sich zB der BGH auf Lösungsfindung fernab vom Gesetz eingeschossen und da habe ich manchmal einfach ein schlechtes Gefühl...
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Gast
Unregistered
 
#2
23.08.2022, 10:10
(23.08.2022, 09:59)Neuer RA schrieb:  Hallo zusammen,

ich bin gerade frisch in der Anwaltschaft angekommen und konnte eine Stelle in einer Art "Großkanzlei" für Erbrecht ergattern. Mein Wunschgebiet in dem ich mich auch schon etwas auskenne. Zur Zeit gerade ich aber immer wieder mit meinem Chef aneinander, da er strikt dagegen ist, auch hochangesehene Literaturansichten (zB von Palandt) im Schriftsatz etc. zu verwenden, wenn die Rspr. anderer Ansicht ist. Das ist aber m.E. falsch, da Richter doch auch Kommentarmeinungen folgen müssen, wenn diese einen soliden Rückhalt haben oder? Zu oft finde ich hat sich zB der BGH auf Lösungsfindung fernab vom Gesetz eingeschossen und da habe ich manchmal einfach ein schlechtes Gefühl...

Hat mE im Schriftsatz nichts verloren, stimme da deinem Chef zu. Du sollst ja bestmöglich deine Mandantschaft vertreten und keine wissenschaftliche Abhandlung schreiben. Das läuft am besten mit Argumentation basierend auf bestehender Rspr.
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GastRA
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2022
#3
23.08.2022, 12:18
Umgekehrt wird ein Schuh draus: Was irgendwelche Leute in der Literatur schreiben, ist irrelevant, wenn die höheren Instanzen es anders sehen. Nur wenn weder OLG noch BGH Rechtsprechung vorhanden ist oder man diese Rechtsprechung gezielt angehen will, kann man auf Literaturansichten zurückgreifen. Du sollst für den Mandanten den „sichersten Weg zum Erfolg“ beschreiten.
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Egal
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.236
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#4
23.08.2022, 13:22
Das kommt darauf an, was der Mandant will. Nicht selten muss man als Anwalt Ansprüche durchsetzen, die man selbst anders sieht, oder wo es höchstrichterliche entgegenstehende Rspr. gibt, die den Anspruch verneint. Man berät den Mandanten, legt ihm die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage da und wenn er trotzdem klagen will, nimmt man als Argument natürlich jede Stimme, die man bekommen kann.

Irgendwoher muss auch die Rspr.änderung kommen. Die geschieht nur, wenn trotzdem einer klagt und sich durchsetzt. Sonst würden so manche Urteile, die heute abwägig wären (z.B. im Familienrecht) immer noch die Richtung vorgeben.

Ergänzung: Wenn dein Partner will, dass du die Literaturmeinung nicht erwähnen sollst, machst du das natürlich nicht. Lehrjahre sind keine Herrenjahre. Wenn du selber Partner bist, kannst du eine andere Richtung vorgeben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.08.2022, 13:24 von Egal.)
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Gast
Unregistered
 
#5
23.08.2022, 14:09
Wenn der Case deines Mandanten darauf hinausläuft, dass du gegen die Rspr. argumentieren musst: Was sollst du denn dann sonst tun, außer auf die a.A. in der Literatur verweisen?
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Gast
Unregistered
 
#6
23.08.2022, 22:27
(23.08.2022, 09:59)Neuer RA schrieb:  Hallo zusammen,

ich bin gerade frisch in der Anwaltschaft angekommen und konnte eine Stelle in einer Art "Großkanzlei" für Erbrecht ergattern. Mein Wunschgebiet in dem ich mich auch schon etwas auskenne. Zur Zeit gerade ich aber immer wieder mit meinem Chef aneinander, da er strikt dagegen ist, auch hochangesehene Literaturansichten (zB von Palandt) im Schriftsatz etc. zu verwenden, wenn die Rspr. anderer Ansicht ist. Das ist aber m.E. falsch, da Richter doch auch Kommentarmeinungen folgen müssen, wenn diese einen soliden Rückhalt haben oder? Zu oft finde ich hat sich zB der BGH auf Lösungsfindung fernab vom Gesetz eingeschossen und da habe ich manchmal einfach ein schlechtes Gefühl...

Kein Gericht muss einer Literaturansicht folgen - und auch nicht der bestehenden Rspr...
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Freidenkender
Senior Member
****
Beiträge: 742
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#7
24.08.2022, 09:36
(23.08.2022, 13:22)Egal schrieb:  Das kommt darauf an, was der Mandant will. Nicht selten muss man als Anwalt Ansprüche durchsetzen, die man selbst anders sieht, oder wo es höchstrichterliche entgegenstehende Rspr. gibt, die den Anspruch verneint. Man berät den Mandanten, legt ihm die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage da und wenn er trotzdem klagen will, nimmt man als Argument natürlich jede Stimme, die man bekommen kann.

Irgendwoher muss auch die Rspr.änderung kommen. Die geschieht nur, wenn trotzdem einer klagt und sich durchsetzt. Sonst würden so manche Urteile, die heute abwägig wären (z.B. im Familienrecht) immer noch die Richtung vorgeben.

Ergänzung: Wenn dein Partner will, dass du die Literaturmeinung nicht erwähnen sollst, machst du das natürlich nicht. Lehrjahre sind keine Herrenjahre. Wenn du selber Partner bist, kannst du eine andere Richtung vorgeben.


+1
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Neuer RA
Unregistered
 
#8
24.08.2022, 10:45
(23.08.2022, 22:27)Gast schrieb:  
(23.08.2022, 09:59)Neuer RA schrieb:  Hallo zusammen,

ich bin gerade frisch in der Anwaltschaft angekommen und konnte eine Stelle in einer Art "Großkanzlei" für Erbrecht ergattern. Mein Wunschgebiet in dem ich mich auch schon etwas auskenne. Zur Zeit gerade ich aber immer wieder mit meinem Chef aneinander, da er strikt dagegen ist, auch hochangesehene Literaturansichten (zB von Palandt) im Schriftsatz etc. zu verwenden, wenn die Rspr. anderer Ansicht ist. Das ist aber m.E. falsch, da Richter doch auch Kommentarmeinungen folgen müssen, wenn diese einen soliden Rückhalt haben oder? Zu oft finde ich hat sich zB der BGH auf Lösungsfindung fernab vom Gesetz eingeschossen und da habe ich manchmal einfach ein schlechtes Gefühl...

Kein Gericht muss einer Literaturansicht folgen - und auch nicht der bestehenden Rspr...


Er muss nicht folgen aber Urteile werden idR aufgehoben wenn nicht entspr. BGH oÄ. Jedenfalls kann mein Partner nicht sagen, dass eine Meinung falsch ist, wenn zB Palandt das auch so sieht.
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Gast
Unregistered
 
#9
24.08.2022, 10:52
(24.08.2022, 10:45)Neuer RA schrieb:  
(23.08.2022, 22:27)Gast schrieb:  
(23.08.2022, 09:59)Neuer RA schrieb:  Hallo zusammen,

ich bin gerade frisch in der Anwaltschaft angekommen und konnte eine Stelle in einer Art "Großkanzlei" für Erbrecht ergattern. Mein Wunschgebiet in dem ich mich auch schon etwas auskenne. Zur Zeit gerade ich aber immer wieder mit meinem Chef aneinander, da er strikt dagegen ist, auch hochangesehene Literaturansichten (zB von Palandt) im Schriftsatz etc. zu verwenden, wenn die Rspr. anderer Ansicht ist. Das ist aber m.E. falsch, da Richter doch auch Kommentarmeinungen folgen müssen, wenn diese einen soliden Rückhalt haben oder? Zu oft finde ich hat sich zB der BGH auf Lösungsfindung fernab vom Gesetz eingeschossen und da habe ich manchmal einfach ein schlechtes Gefühl...

Kein Gericht muss einer Literaturansicht folgen - und auch nicht der bestehenden Rspr...


Er muss nicht folgen aber Urteile werden idR aufgehoben wenn nicht entspr. BGH oÄ. Jedenfalls kann mein Partner nicht sagen, dass eine Meinung falsch ist, wenn zB Palandt das auch so sieht.



1. Du vertrittst die Ansicht, die für deinen Mandanten nützlich ist. Insofern gibt es kein richtig oder falsch, sondern nur nützlich oder schädlich.

2. Wenn dein Fall nicht durch die Rspr gestützt ist, musst du deinen Mandanten darüber informieren, dass die Chancen schlecht aussehen und ihn fragen, ob man es trotzdem versuchen soll.
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Gast
Unregistered
 
#10
24.08.2022, 10:57
Im Palandt (Grüneberg) werden grundsätzlich keine eigenen Meinungen vertreten. In einem Kurzkommentar ist schlicht nicht genug Platz für die Begründung. Daher würde ich die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise überprüfen und gucken, ob sich aus dem Urteil das ergibt, was im Grüneberg steht. Mir ist ein oder zwei Mal aufgefallen, dass ein im Grüneberg gelieferter Rechtsprechungsnachweis im Kontext des Urteils (m.E.) eine andere Bedeutung als die Interpretation im Grüneberg hatte.
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