12.08.2022, 15:42
(12.08.2022, 15:18)Jurref22 schrieb:(12.08.2022, 14:40)Gast schrieb: Und wie findet ihr die Wasserrechtsklausur? Habt ihr 123 VwGO oder 80 V 1 Alt. 1 VwGO genommen?
Wir habt ihr das geprüft?
Oder sind alle schon am feiern, dass es vorüber ist?
80 V, aber keine Erfolgsaussichten, da voraussichtlich rechtmäßig!
Und ja
Same here, frage mich aber die ganze Zeit, ob ich nicht irgendwas übersehen habe, was der Klausur einen völlig anderen Ausgang geben würde.
12.08.2022, 15:52
(12.08.2022, 15:42)Paragraphenreiter schrieb:(12.08.2022, 15:18)Jurref22 schrieb:(12.08.2022, 14:40)Gast schrieb: Und wie findet ihr die Wasserrechtsklausur? Habt ihr 123 VwGO oder 80 V 1 Alt. 1 VwGO genommen?
Wir habt ihr das geprüft?
Oder sind alle schon am feiern, dass es vorüber ist?
80 V, aber keine Erfolgsaussichten, da voraussichtlich rechtmäßig!
Und ja
Same here, frage mich aber die ganze Zeit, ob ich nicht irgendwas übersehen habe, was der Klausur einen völlig anderen Ausgang geben würde.
Ich wollte unbedingt einen Schriftsatz an das Gericht fertigen. Habe dann einfach irgendwo einen Fehler angenommen, obwohl ich beim Lesen die ganze Zeit dachte, Joa alles rechtmäßig soweit und dumm von der Mandantin. Ich hab dann jedenfalls 80 IV S. 3 VwGO angenommen und gesagt, dass es eine unbillige Härte darstellt. Der VA ist zwar nicht rechtswidrig, aber jedenfalls kann das Aussetzungsinteresse überwiegen unabhängig von einem Ausgang im Hauptverfahren.
Aber die ganzen Anordnungen und Festsetzungen haben mich schon sehr verwirrt.
12.08.2022, 16:04
War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt, die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
12.08.2022, 16:23
(12.08.2022, 15:28)Gast schrieb: Kann denn einer den SV für NRW kurz wiedergeben? Anwaltsklausur oder Behördenklausur?
Anwaltsklausur
Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem sie früher mal ne Gärtnerei betrieben hat. Das hat sie 2016 beendet.
Auf ihrem Grundstück befinden sich noch zwei Öl-Behälter mit Öl-Auffangbecken, eins für Heizöl und eins für Altöl. Diese sind seit 2018 außer Betrieb.
Im Januar 2021 hätte turnusmäßig die nächste Überprüfung dieser Behälter stattfinden sollen, die durch einen amtlich geprüften Sachverständlichen erfolgen muss. Den Nachweis der Überprüfung und deren Beanstandungsfreiheit muss Mandantin gegenüber der Stadt anzeigen/mitteilen, was sie aus früheren Überprüfungen weiß, die stets ohne Beanstandung geblieben sind.
Die Mandantin kümmert sich jedoch aus diversen privaten Problem um gar nichts, auch im nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht. Jede nachfolgende Anhörung wird nicht wahrgenommen, jede nachfolgende Frist nicht gewahrt.
Im Frühjahr (glaube März?) 2021 fragt die Stadt (formlos?) an, ob sie die seit Januar 2021 fällige Überprüfung schon durchgeführt hat. Mandantin reagiert nicht.
Am 02.08.2021 findet Vor-Ort-Überprüfung durch Beamte statt, an der Mandantin dabei ist. Dort wird festgestellt, dass sich im Becken ein verunreinigtes/gefährliches Öl-Wasser-Gemisch entstanden ist, das sofort beseitigt werden muss. Ihr wird das noch vor Ort mündlich aufgegeben, Mandantin kümmert sich jedoch nicht darum.
Am 10.08.2021 beauftragt die Stadt eine private Firma damit, dieses Gemisch zu beseitigen, was auch erfolgreich von statten geht.
Am 13.09.2021 erlässt die Stadt Ordnungsverfügung, in welcher sie Maßnahme nach § 100 Abs. 1 S. 1, S. 2 WHG iVm. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VAwS anordnet (Ziff. 1), wonach Mandantin Überprüfung durch Sachverständigen nachweisen soll und entweder Behälter Instandsetzen oder Stilllegen soll. Zusätzlich droht sie Zwangsgeld an (Ziff. 2). Mandantin reagiert nicht.
Im November 2021 setzt Behörde oben angedrohte Zwangsgeld fest (Ziff. 1) und droht Ersatzvornahme der Stilllegung unter Fristsetzung bis zum 31.12.2021 an (Ziff. 2). Mandantin reagiert nicht.
Am 06.01.2022 setzt Behörde Ersatzvornahme der Stilllegung fest (Ziff. 1) und da war noch was, was mir gerade nicht einfällt. Mandantin reagiert jedenfalls nicht.
Hier zwischen passiert wieder was, fällt mir aber wieder nicht ein. Ich glaube es war die Durchführung der Stilllegung dieser Behälter durch die beauftragte Firma.
Jedenfalls ergeht am 08.08.2022 gegen Mandantin Kostenbescheid wegen Ersatzvornahme der Stilllegung, in welcher sie zur Zahlung der dadurch entstandenen Kosten iHv. Über 250.000 EUR aufgefordert wird.
Mandantin bittet um Vorgehen gegen diesen Kostenbescheid, sie will die 250K nicht zahlen.
12.08.2022, 16:29
(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt, die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Ah ja, jetzt wo du das sagst.. ergibt Sinn, weil da ja auch "versteckt" der Hinweis in der Aussage der Mandantin war, die Ersatzvornahme sei zu früh vorgenommen worden..
12.08.2022, 16:37
(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
12.08.2022, 16:46
Ich hab 123 Sicherungsanordnung genommen, da die Ersatzvornahme selbst ja kein VA ist, nur die Festsetzung dessen. Dachte zwei mal 80 V hintereinander? Hatte aber auch erst 80 V, aber irgendwie hat das bei der Prüfung auch nicht gepasst.
Hab dann gemeint 123 würde sichern, dass keine Last auf dem Grundstück liegt, wenn die jetzige Position gesichert wird.
Hab dann gemeint 123 würde sichern, dass keine Last auf dem Grundstück liegt, wenn die jetzige Position gesichert wird.
12.08.2022, 16:49
(12.08.2022, 16:37)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
55 II von welchem Gesetz?
Laut Bearbeitervermerk waren andere als die angesprochenen Normen des WHG nicht zu prüfen. VwVfG und VwGO versteht ich nicht mit 55 II?
12.08.2022, 16:51
(12.08.2022, 16:49)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:37)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
55 II von welchem Gesetz?
Laut Bearbeitervermerk waren andere als die angesprochenen Normen des WHG nicht zu prüfen. VwVfG und VwGO versteht ich nicht mit 55 II?
55 II VwVG NRW
12.08.2022, 16:58
(12.08.2022, 16:51)NRWGast schrieb:(12.08.2022, 16:49)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:37)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
55 II von welchem Gesetz?
Laut Bearbeitervermerk waren andere als die angesprochenen Normen des WHG nicht zu prüfen. VwVfG und VwGO versteht ich nicht mit 55 II?
55 II VwVG NRW
Genau