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  5. Klausuren August 2022
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Klausuren August 2022
Gast111
Unregistered
 
#101
09.08.2022, 14:59
Na was habt ihr heute so geprüft ?
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GastNRW555
Unregistered
 
#102
09.08.2022, 16:22
(09.08.2022, 14:59)Gast111 schrieb:  Na was habt ihr heute so geprüft ?

I. Zulässigkeit der Sprungrevision (+)

II. Begründetheit

1. Verfahrenshindernisse

- Anklageschrift/Eröffnungsbeschluss: § 264 StPO 
bzgl. § 252: innerhalb von § 264 StPO, also § 266 StPO nicht erforderlich gewesen
bzgl. § 315b III i.V.m. § 315 I Nr. 1 b): ebenfalls 

- sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen? 
Willkürmaßstab 
hier: (-)

- § 270 StPO (-), da Strafrichter Strafgewalt bis vier Jahre, § 24 II GVG

- bes. öff. Interesse: §§ 223, 230 I 


- Strafantrag des Berechtigten (Supermarkt) bzgl. § 242 StGB bei Eröffnung lag vor


2. Verfahrensverstöße 

a) Absolute

- § 338 Nr. 5 i.V.m. §§ 140 I, II, 141 II Nr. 4 
--> bei Eröffnung (-), aber spätestens mit Hinweis hätte bestellt werden müssen (§ 141 II Nr. 4 Hs. 2 StPO), da dann notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO

- § 338 Nr. 6 i.V.m. §§ 169 ff. GVG: im Ergebnis (-), da freiwillig und ohne nach außen kundgetaner Widerwilligkeit


- § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO: (-), da rechtzeitig innerh. von 5 Wochen nach Verkündung



b) relative

- § 158 II Hs. 2 StPO (+), da nicht "Ob", aber das "Wie" beeinträchtigt

- § 261 StPO (+), da Beweis zum Inhalt der Überzeugungsbildung herangezogen, obwohl nicht in die Hauptverhandlung eingeführt

- § 265 I, II StPO bzgl. beider Komplexe gewahrt



3. Sachrüge

a) Tragen FST den Schuldspruch

- bzgl. § 252 (-)
- bzgl. § 242 (+)
- bzgl. § 223 (+)
- bzgl. § 142 (+)
- bzgl. § 315b i.V.m. § 315 I Nr. 1 b) (+?) 
- bzgl. §§ 224, 22, 23 (+?)
- zusätzlich; bzgl. § 315 b i.V.m. § 315 I Nr. 1 a) (-) 

- keine Feststellungen zu § 69, 69a StGB 

b) Beweiswürdigung

- intersubjektive Nachvollziehbarkeit hier (-)
- keine ausreichende Tatsachengrundlage in der Beweiswürdigung dargestellt, um eine solche Prüfung vorzunehmen



c) Strafzumessung

- bzgl. 2. Komplex die jeweiligen Strafrahmen nicht dargestellt
- keine Feststellungen dazu, ob überhaupt Strafrahmenverschiebung in § 23 (49 I) vorgenommen wurde und wenn nicht, keine Gründe warum nicht festgehalten
- kein Verstoß gegen 54 II 1 StGB, aber nicht nach § 54 I 2 vorgegangen
keine Einsatzstrafe, sondern nur Einzelstrafen gebildet
- Verstoß gegen § 46 III StGB 



Was hab ich alles vergessen?  Happywide
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NRW Durchgang
Unregistered
 
#103
09.08.2022, 16:26
Revision 
Zulässigkeit (+)
Begründetheit:
Verfahrenshindernis:
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts -Strafrichters- gem 25 GVG (+) 
Verfahrensfehler: 
Absoluter revisionsgrund nach 338 Nr 6 (-) 
Relativer Revisionsgrund: 
nach 337 iVm 258 recht aufs letzte Wort (+) 
337, 256 gerichtlicher Hinweis (-) 
337, 261 (+) wegen Nicht-Verlesens der Urkunde aber kein beruhen 
Sachrüge (+), da keine Strafbarkeit aus 249 252 und keine aus 315b 
stattdessen: 242; 223, 53 und 223, 224, 22, 23 und 142 (+)
Fehlerhafte Strafzumessung da Verstoß gegen 46 III und 54 II 1 StGB (+) 

Zm.: Revision begründen 
Antrag: Antrag auf Aufhebung und Verweisung zum Schöffengericht und Unterzeichner als pflichtverteidiger beizuordnen
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GASTNRW76
Unregistered
 
#104
09.08.2022, 16:27
Kann man sagen, dass es heute 50/50 war bzgl. Verfahrens- und Sachrügen?
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Gast 242
Unregistered
 
#105
09.08.2022, 17:39
(08.08.2022, 20:48)Gast schrieb:  Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.


Doch, Begleit-Vfg war beim GPA Nord explizit ausgeschlossen; "Nur" Abschluss-Vfg soweit nach 154/154a "eingestellt" wurde mit Begründung. Keine Einstellungsbenachrichtigungen etc.
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Gast
Unregistered
 
#106
09.08.2022, 18:36
NRW hatte wohl ein paar Sachen anders heute, als das GPA Nord. Mag wer aus dem Norden mal Tipps abgeben? Ich hab das Meiste schon wieder verdrängt und vergessen Verrueckt ... Und bin durch NRW grad verunsichert  Aengstlich
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Gast
Unregistered
 
#107
09.08.2022, 18:49
(09.08.2022, 17:39)Gast 242 schrieb:  
(08.08.2022, 20:48)Gast schrieb:  Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.


Doch, Begleit-Vfg war beim GPA Nord explizit ausgeschlossen; "Nur" Abschluss-Vfg soweit nach 154/154a "eingestellt" wurde mit Begründung. Keine Einstellungsbenachrichtigungen etc.


Also in meinem blau-grünen Buch von K. und auch in den Unrerlagen vom Lehrgang am Gericht steht unter Abschlussverfügung, das folgendes Bestandteil ist: Lesen
  • Ermittlungshandlungen
  • Einstellungen
  • Hrsg. von Sachen
  • Abschluss der Ermittlungen
  • Vermerke
  • Mehrfertigungen
  • BZR
  • MiStrA
  • ...
Das war doch nicht ausgenommen?

Ausgenommen war halt die Begründung von den Einstellungen in einer extra Begleitverfügung. 

Meinen wir dasselbe?
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Gast
Unregistered
 
#108
09.08.2022, 19:21
(09.08.2022, 18:49)Gast schrieb:  
(09.08.2022, 17:39)Gast 242 schrieb:  
(08.08.2022, 20:48)Gast schrieb:  Ich dachte die Begründung bzw der Bescheid im Falle von 154/a müsse nicht ausformuliert werden, aber einen Ausschluss der Begleitverfügung hab ich da im GPA-Nord nicht gelesen. In den Probeklausuren war mit Entschließung der StA und Begleitverfügung immer auch die Abschlussverfügung, d.h. Verfügung und Anklage gemeint.
Fand es aber auch immer komisch das zusätzlich zum B-Gutachten zu machen. Hab aber Biel recherchiert und man muss wohl immer alles drei zusammen machen.


Doch, Begleit-Vfg war beim GPA Nord explizit ausgeschlossen; "Nur" Abschluss-Vfg soweit nach 154/154a "eingestellt" wurde mit Begründung. Keine Einstellungsbenachrichtigungen etc.


Also in meinem blau-grünen Buch von K. und auch in den Unrerlagen vom Lehrgang am Gericht steht unter Abschlussverfügung, das folgendes Bestandteil ist: Lesen
  • Ermittlungshandlungen
  • Einstellungen
  • Hrsg. von Sachen
  • Abschluss der Ermittlungen
  • Vermerke
  • Mehrfertigungen
  • BZR
  • MiStrA
  • ...
Das war doch nicht ausgenommen?

Ausgenommen war halt die Begründung von den Einstellungen in einer extra Begleitverfügung. 

Meinen wir dasselbe?

Eine reine Begleitverfügung zur Anklage wäre Abschluss der Ermittlungen, Mehrfertigungen, Mitteilungen, UmA, Frist, d.h. die Aspekte, die unmittelbar die Anklage bzw. das gerichtliche Verfahren betreffen, nicht aber die Einstellungen, welche man begrifflich in eine Einstellungsverfügung einbauen würde. In der Praxis wie auch in den Klausuren wird beides aber bei einer Teileinstellung in einer gemeinsamen Abschlussverfügung zusammengefasst, die dann eben teilweise Begleit- und teilweise Einstellungsverfügung ist. Deswegen war der Bearbeitervermerk so ungewohnt und merkwürdig, weil es eben hieß, eine Begleitverfügung sei nicht zu fertigen, eine Abschlussverfügung aber schon, soweit man einstellt. Wie das richtig zu interpretieren war, weiß ich leider nicht, jedenfalls Merhfertigungen und Übersendungsauftrag waren mE aber zB gerade nicht gewollt...
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GastNRW1234
Unregistered
 
#109
10.08.2022, 09:08
(09.08.2022, 16:26)NRW Durchgang schrieb:  Revision 
Zulässigkeit (+)
Begründetheit:
Verfahrenshindernis:
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts -Strafrichters- gem 25 GVG (+) 
Verfahrensfehler: 
Absoluter revisionsgrund nach 338 Nr 6 (-) 
Relativer Revisionsgrund: 
nach 337 iVm 258 recht aufs letzte Wort (+) 
337, 256 gerichtlicher Hinweis (-) 
337, 261 (+) wegen Nicht-Verlesens der Urkunde aber kein beruhen 
Sachrüge (+), da keine Strafbarkeit aus 249 252 und keine aus 315b 
stattdessen: 242; 223, 53 und 223, 224, 22, 23 und 142 (+)
Fehlerhafte Strafzumessung da Verstoß gegen 46 III und 54 II 1 StGB (+) 

Zm.: Revision begründen 
Antrag: Antrag auf Aufhebung und Verweisung zum Schöffengericht und Unterzeichner als pflichtverteidiger beizuordnen

Weißt du noch, wie die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe waren? Ich habe wohl dem iudex non calculat  alle Ehre gemacht. Habe geschrieben, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht übersteigt  Cheese
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Gast
Unregistered
 
#110
10.08.2022, 10:31
Die Einzelstrafen waren einmal 1 Jahr & 2 Monate und 1 Jahr & 4 Monate. Ausgeurteilt wurde daraus eine Gesamtstrafe von 2 Jahren & 6 Monaten
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