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Klausuren August 2022
Gast NrwNrw
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2022
#21
02.08.2022, 17:08
Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB
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xyz
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#22
02.08.2022, 17:33
Die erste Klausur beruht wohl auf dem Urteil BeckRS 2020, 47426
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Gast
Unregistered
 
#23
02.08.2022, 17:35
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB

Danke. Mir ist nicht ganz klar, wer in deiner Geschichte der Mandant ist. Der Franchisegeber oder der selbstständige Franchisenehmer, der als Makler gearbeitet hat?
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Gast
Unregistered
 
#24
02.08.2022, 17:37
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB


RIP. Mein Beileid.
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Gast
Unregistered
 
#25
02.08.2022, 17:39
(02.08.2022, 17:37)Gast schrieb:  
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB


RIP. Mein Beileid.
Warum? MaklerRecht läuft jährlich und Vorgehen gegen Vollstreckungsbescheid auch. Die Klausur sieht wesentlich angenehmer aus als die gestern.
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GastNRWAugust
Unregistered
 
#26
02.08.2022, 17:52
(02.08.2022, 17:35)Komm Gast schrieb:  
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB

Danke. Mir ist nicht ganz klar, wer in deiner Geschichte der Mandant ist. Der Franchisegeber oder der selbstständige Franchisenehmer, der als Makler gearbeitet hat?

Mandant war der Franchisegeber.
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Gast NrwNrw
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2022
#27
02.08.2022, 17:54
(02.08.2022, 17:35)Gast schrieb:  
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB

Danke. Mir ist nicht ganz klar, wer in deiner Geschichte der Mandant ist. Der Franchisegeber oder der selbstständige Franchisenehmer, der als Makler gearbeitet hat?


Der Franchisegeber :/ deshalb war es prozessual nicht so easy! 
Er wollte, aber den Anspruch des X gegen die Franchisenehmerin prüfen lassen, da es für ihn aufgrund der Provision, die die Franchiesnehmerin an ihn zahlen musste, Bedeutung hatte. 

Also materiell-rechtlich war - nach seinen Begehren - der Anspruch des X gegen die Franchiesnehmerin zu prüfen. 
Es war ja ein „Vertrag“ zwischen X und der Franchiesnehmerin, der übereignens bestritten wurde. Aber da der X den VB an ihn gerichtet hatte , wollte er dagegen vorgehen und war der Mandant bzw. Mandantin, weil GmbH.
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Gast
Unregistered
 
#28
02.08.2022, 18:32
(02.08.2022, 17:33)xyz schrieb:  Die erste Klausur beruht wohl auf dem Urteil BeckRS 2020, 47426


schön, dass du das gefunden hast. Selbst wenn man das liest, schwirrt einem der Kopf...
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Jurref22
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2022
#29
02.08.2022, 19:02
(02.08.2022, 17:54)Gast NrwNrw schrieb:  
(02.08.2022, 17:35)Gast schrieb:  
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB

Danke. Mir ist nicht ganz klar, wer in deiner Geschichte der Mandant ist. Der Franchisegeber oder der selbstständige Franchisenehmer, der als Makler gearbeitet hat?


Der Franchisegeber :/ deshalb war es prozessual nicht so easy! 
Er wollte, aber den Anspruch des X gegen die Franchisenehmerin prüfen lassen, da es für ihn aufgrund der Provision, die die Franchiesnehmerin an ihn zahlen musste, Bedeutung hatte. 

Also materiell-rechtlich war - nach seinen Begehren - der Anspruch des X gegen die Franchiesnehmerin zu prüfen. 
Es war ja ein „Vertrag“ zwischen X und der Franchiesnehmerin, der übereignens bestritten wurde. Aber da der X den VB an ihn gerichtet hatte , wollte er dagegen vorgehen und war der Mandant bzw. Mandantin, weil GmbH.

Gab es dazu auch ein Urteil?  AufDenTischHauen
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Gast
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#30
02.08.2022, 23:47
(02.08.2022, 19:02)Jurref22 schrieb:  
(02.08.2022, 17:54)Gast NrwNrw schrieb:  
(02.08.2022, 17:35)Gast schrieb:  
(02.08.2022, 17:08)Gast NrwNrw schrieb:  Mandantin = Franchiesunternehmen
Lizensiert ihren Namen, als ehemaliges Maklerunternehmen, an selbständige Franchiesnehmer gegen jährliche Summe und Provision pro Maklervertrag.

Eine Franchiesnehmerin vermittelt an X ein GrfstKauf über Gewerberäume. KV wird abgeschlossen mit Regelung: Fehlende Bebauung des Nachbargrdst. X und Verkäufer hatten vorher Auskunft von Behörde, dass dort keine Bebauung zulässig sei. Auskunft war falsch. X tritt vom KV wegen Bauarbeiten am Nachbargrstk zurück und verlangt von Franchiesnehmerin Maklerprovision zurück.

Gegen M ergeht ein Vollstreckungsbescheid des X auf Rückzahlung des Maklerprovision, wird aber an Franchiesnehmerin adressiert (genau wie MB). MB wird M nie zugestellt, aber später tatsächlicher Zugang des VB. Kein Widerspruch gegen MB, Einspruch gegen VB verfristet, aber Wiedereinsetzung möglich. 


Mandantenbegehren:
Vorgehen gegen VB!
Anspruch des X gegen Franchiesnehmerin auf Rückzahlung der Provision
Zusatzfrage bzgl §§ 656a ff. BGB

Danke. Mir ist nicht ganz klar, wer in deiner Geschichte der Mandant ist. Der Franchisegeber oder der selbstständige Franchisenehmer, der als Makler gearbeitet hat?


Der Franchisegeber :/ deshalb war es prozessual nicht so easy! 
Er wollte, aber den Anspruch des X gegen die Franchisenehmerin prüfen lassen, da es für ihn aufgrund der Provision, die die Franchiesnehmerin an ihn zahlen musste, Bedeutung hatte. 

Also materiell-rechtlich war - nach seinen Begehren - der Anspruch des X gegen die Franchiesnehmerin zu prüfen. 
Es war ja ein „Vertrag“ zwischen X und der Franchiesnehmerin, der übereignens bestritten wurde. Aber da der X den VB an ihn gerichtet hatte , wollte er dagegen vorgehen und war der Mandant bzw. Mandantin, weil GmbH.

Gab es dazu auch ein Urteil?  AufDenTischHauen

Happywide  tatsächlich sogar eine vorhanden, Ähnlichkeit zum Thema unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids und eines erlassenen VB

 LG Bonn, Beschluss vom 24.01.2005 - 6T 188/05 + 6 T 20/06
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