01.08.2022, 18:31
(01.08.2022, 18:16)Jurref22 schrieb:(01.08.2022, 17:15)NRW41 schrieb: Alles sehr fraglich, da ich es sehr unangenehm fand.
Zwischen- und Endurteil
Hab mich nicht mit dem Hilfsantrag befasst, da es mir zu kompliziert war ?, deswegen wollte ich den Hauptantrag durchbekommen.
Zulässigkeit ohne Probleme (oder doch?)
Antrag nach § 71 unzulässig ?
Streitbeitritt auf Seiten des Klägers wirksam, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Wirkung wie Nebenintervention, da Beitritt auf gegnerischer Seite wie unterlassener Beitritt.
Interesse des Streithelfers muss vorliegen: hier hab ich es bejaht, aber denke, dass es falsch ist,
Jedenfalls fehlt doch die Glaubhaftmachung? Aber hab es auch bejaht, damit ich weitermachen kann und in der Klausur vorankomme
Bin also sehenden Auges in eine falsche Richtung gegangen (denke ich)
Klage zulässig und begründet.
AGL: 812 I 1 Alt. 2
Etwas Erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
- Aufrechnung wirksam:
Gegenseitigkeit der Forderung (-), weil durch 86 I VVG Forderungsübergang Kraft Gesetzes auf den Kläger, aber Überwindung durch § 407 I BGB, da Aufrechnender keine Kenntnis von den Umständen hatte, die den Forderungsübergang begründet.
Tilgungsbestimmung bzgl. Forderung des Beklagten (+), keine andere Bewertung durch interne Verrechnung.
in sonstiger Weise: (+)
Ohne Rechtsgrund: (+)Fand das Ganze extrem verwirrend und umfangreich.
- Danke erstmal!
- Warum nicht (Teil-)Anerkerkenntnis- und Endurteil? Über die Nebenintervention wurde doch tatsächlich schon abschließend entschieden..
- Streitverkündung habe ich auch so gelöst.
- Habe gesagt, Aufrechnung unwirksam, aber vorbehaltlose Zahlung auf ZV und keine VAK erhoben -> (P) Rechtsfolge?
- Übergang des Ersatzanspruchs nach § 86 I 1 VVG
- Hilfsantrag als (sofortiges) Anerkenntnis, §§ 307 S. 1, 93 ZPO ZPO -> (P) Widerspruch, wenn Hauptantrag stattgegeben?
- Kosten nach §§ 91, 93, 101 I ZPO
- Rechtsmittel: Berufung; (ggf. noch sofortige Beschwerde gegen Kosten, §§ 99 II, 567 ZPO?)
Habe ich drüber nachgedacht, aber hätte meine Skizze anpassen müssen:D... Du meinst, Klageantrag wird abgewiesen und dann Teilanerkenntnis bzgl. der abzutretenden Forderung? Ich musste einen Weg wählen und dachte, dass noch nicht abschließend darüber entschieden wurde, kann natürlich sein, dass ich etwas übersehen habe
Zu den Rechtsmitteln habe ich nichts, da ich dachte, dass die erlassen sind, habe ich da etwa wieder was falsch gelesen?
01.08.2022, 18:45
(01.08.2022, 18:31)Gast schrieb:(01.08.2022, 18:16)Jurref22 schrieb:(01.08.2022, 17:15)NRW41 schrieb: Alles sehr fraglich, da ich es sehr unangenehm fand.
Zwischen- und Endurteil
Hab mich nicht mit dem Hilfsantrag befasst, da es mir zu kompliziert war ?, deswegen wollte ich den Hauptantrag durchbekommen.
Zulässigkeit ohne Probleme (oder doch?)
Antrag nach § 71 unzulässig ?
Streitbeitritt auf Seiten des Klägers wirksam, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Wirkung wie Nebenintervention, da Beitritt auf gegnerischer Seite wie unterlassener Beitritt.
Interesse des Streithelfers muss vorliegen: hier hab ich es bejaht, aber denke, dass es falsch ist,
Jedenfalls fehlt doch die Glaubhaftmachung? Aber hab es auch bejaht, damit ich weitermachen kann und in der Klausur vorankomme
Bin also sehenden Auges in eine falsche Richtung gegangen (denke ich)
Klage zulässig und begründet.
AGL: 812 I 1 Alt. 2
Etwas Erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
- Aufrechnung wirksam:
Gegenseitigkeit der Forderung (-), weil durch 86 I VVG Forderungsübergang Kraft Gesetzes auf den Kläger, aber Überwindung durch § 407 I BGB, da Aufrechnender keine Kenntnis von den Umständen hatte, die den Forderungsübergang begründet.
Tilgungsbestimmung bzgl. Forderung des Beklagten (+), keine andere Bewertung durch interne Verrechnung.
in sonstiger Weise: (+)
Ohne Rechtsgrund: (+)Fand das Ganze extrem verwirrend und umfangreich.
- Danke erstmal!
- Warum nicht (Teil-)Anerkerkenntnis- und Endurteil? Über die Nebenintervention wurde doch tatsächlich schon abschließend entschieden..
- Streitverkündung habe ich auch so gelöst.
- Habe gesagt, Aufrechnung unwirksam, aber vorbehaltlose Zahlung auf ZV und keine VAK erhoben -> (P) Rechtsfolge?
- Übergang des Ersatzanspruchs nach § 86 I 1 VVG
- Hilfsantrag als (sofortiges) Anerkenntnis, §§ 307 S. 1, 93 ZPO ZPO -> (P) Widerspruch, wenn Hauptantrag stattgegeben?
- Kosten nach §§ 91, 93, 101 I ZPO
- Rechtsmittel: Berufung; (ggf. noch sofortige Beschwerde gegen Kosten, §§ 99 II, 567 ZPO?)
Habe ich drüber nachgedacht, aber hätte meine Skizze anpassen müssen:D... Du meinst, Klageantrag wird abgewiesen und dann Teilanerkenntnis bzgl. der abzutretenden Forderung? Ich musste einen Weg wählen und dachte, dass noch nicht abschließend darüber entschieden wurde, kann natürlich sein, dass ich etwas übersehen habe
Zu den Rechtsmitteln habe ich nichts, da ich dachte, dass die erlassen sind, habe ich da etwa wieder was falsch gelesen?
Habe den Hauptantrag trotzdem zugesprochen.. ist aber wohl widersprüchlich dann, wenn Hilfsantrag anerkannt worden ist oder?
In MV war RMB erforderlich
01.08.2022, 19:23
01.08.2022, 20:25
(01.08.2022, 19:23)Gast schrieb:(01.08.2022, 17:04)Benutzername schrieb: Das ist eine Klausur gewesen, die an ein Urteil aus dem Jahr 2008 angelehnt war, 5 min bei Beck-O. recherchieren und tada, da ist der grobe Teil der Lösung des materiellen Teils.Leute, das ist ein Troll. Bei BecKOK gibt es kein Urteil dazu.
xD ein Troll, wer böses dabei denkt: LG Hannover, Urteil vom 09.08.2007 - 8 S 26/07, runds 2007, 507
01.08.2022, 20:43
(01.08.2022, 20:25)Gast schrieb:LG Hannover = BGH??(01.08.2022, 19:23)Gast schrieb:(01.08.2022, 17:04)Benutzername schrieb: Das ist eine Klausur gewesen, die an ein Urteil aus dem Jahr 2008 angelehnt war, 5 min bei Beck-O. recherchieren und tada, da ist der grobe Teil der Lösung des materiellen Teils.Leute, das ist ein Troll. Bei BecKOK gibt es kein Urteil dazu.
xD ein Troll, wer böses dabei denkt: LG Hannover, Urteil vom 09.08.2007 - 8 S 26/07, runds 2007, 507
01.08.2022, 20:54
(01.08.2022, 20:43)Gast schrieb:(01.08.2022, 20:25)Gast schrieb:LG Hannover = BGH??(01.08.2022, 19:23)Gast schrieb:(01.08.2022, 17:04)Benutzername schrieb: Das ist eine Klausur gewesen, die an ein Urteil aus dem Jahr 2008 angelehnt war, 5 min bei Beck-O. recherchieren und tada, da ist der grobe Teil der Lösung des materiellen Teils.Leute, das ist ein Troll. Bei BecKOK gibt es kein Urteil dazu.
xD ein Troll, wer böses dabei denkt: LG Hannover, Urteil vom 09.08.2007 - 8 S 26/07, runds 2007, 507
Thema der Entscheidung, ähnlich oder nicht????
01.08.2022, 21:05
Selbst beim K-Rep steht zum Teil, das OLG Hamm Entscheidungen "Inspiration" waren.
Wurde bei besagtem Rep auf so eine Klausur wie heute mal hingewiesen?
Wurde bei besagtem Rep auf so eine Klausur wie heute mal hingewiesen?
01.08.2022, 21:23
01.08.2022, 21:34
Schon seltsam was hier so geschrieben wird. Und damit meine ich nicht die Lösungsvorschläge.
Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen für morgen viel Erfolg und alles Gute.
Und zur Klausur: Sowas habe ich bisher noch nicht gesehen. Sowas ekelhaftes als Klausur zu stellen…naja.
Mund abputzen und weiter gehts!
Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen für morgen viel Erfolg und alles Gute.
Und zur Klausur: Sowas habe ich bisher noch nicht gesehen. Sowas ekelhaftes als Klausur zu stellen…naja.
Mund abputzen und weiter gehts!
02.08.2022, 16:12
Was lief denn heute in NRW als Z2 Klausur?