14.07.2022, 20:57
(14.07.2022, 20:26)Gast NRW1 schrieb:(14.07.2022, 19:15)Gast schrieb:(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb: Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178). Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.
Das Bezweifle ich. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist schon gar nicht über die elektronische Form zu belehren. Ergibt sich zumindest nicht aus dem Wortlaut von § 58 I VwGO und bestätigt auch durch Kopp/Schenke, § 58 Rn. 11: "Nicht erforderlich ist ein Hinweis [...] auf die Form." Bei Rn. 12 steht sodann: "Sind Angaben, die nach § 58 Abs. 1 nicht erforderlich sind, unzutreffend oder irreführend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren [...]. Dies gilt zB für die Bezeichung einer Sollvorschrift als Mussvorschrift [...]". Dazu s.o., in der Rechtsbehelfsbelehrung war die Rede davon, dass die "Klage einen Antrag enthalten muss", was gem. § 82 I 2 VwGO ("soll einen Antrag enthalten") falsch ist.
Dann kann das Zustellungsproblem auch dahinstehen, da die einjährige Klagefrist unabhängig von dem genauen Zustellungsdatum jedenfalls eingehalten wurde.
Schon allein klausurtaktisch war es so angelegt, dass man das Zustellungsproblem nicht einfach dahinstehen lassen sollte. Dafür war dazu zuviel vorgetragen. Die Lösung ist gut. Der 15.05 ist vielleicht ein Sonntag, aber dann zumindest am 16.05 ( Frist eingehalten)
Ich finde die Lösung des Zustellungsproblems auch nicht ganz überzeugend. Freilich kann das Gericht frei würdigen, aber der Sachverhalt war in der Hinsicht aus meiner Sicht in die Richtung konzipiert, dass man eine ordnungsgemäße Zustellung eher befürworten, mithin die Würdigung des Gerichts gerade eher zulasten der Antragstellerin gehen sollte. Die Postzustellerin hatte dargelegt, dass sie vor Einlegen des Briefes in den Briefkasten geklingelt habe, so wie sie es immer mache, und hat dies auch glaubhaft gemacht mittels eidesstattlicher Erklärung. Wogegen die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin lediglich vorgetragen hat, zuhause gewesen zu sein und keine Klingeln vernommen zu haben. Sie hat – im Gegensatz zur Postzustellerin – ihre Erklärung auch nicht an Eides statt versichert. Weshalb das Gericht an der Stelle dann ausgerechnet der Antragstellerin folgen sollte, erschließt sich mir nicht. Ich vermute auch eher, dass es eine Nebelkerze war. Mal ehrlich, bei so viel Sachverhalt kann auch nicht alles verwertbar sein. Zumal – wenn man hier mit der hM die Jahresfrist angenommen hat – im Urteil auch gar kein Grund besteht, die Thematik ausführlich zu erörtern, weil das Urteil nicht darauf basiert, die Frist war offensichtlich eingehalten.
14.07.2022, 21:03
(14.07.2022, 20:57)Gast schrieb:(14.07.2022, 20:26)Gast NRW1 schrieb:(14.07.2022, 19:15)Gast schrieb:(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb: Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178). Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.
Das Bezweifle ich. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist schon gar nicht über die elektronische Form zu belehren. Ergibt sich zumindest nicht aus dem Wortlaut von § 58 I VwGO und bestätigt auch durch Kopp/Schenke, § 58 Rn. 11: "Nicht erforderlich ist ein Hinweis [...] auf die Form." Bei Rn. 12 steht sodann: "Sind Angaben, die nach § 58 Abs. 1 nicht erforderlich sind, unzutreffend oder irreführend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren [...]. Dies gilt zB für die Bezeichung einer Sollvorschrift als Mussvorschrift [...]". Dazu s.o., in der Rechtsbehelfsbelehrung war die Rede davon, dass die "Klage einen Antrag enthalten muss", was gem. § 82 I 2 VwGO ("soll einen Antrag enthalten") falsch ist.
Dann kann das Zustellungsproblem auch dahinstehen, da die einjährige Klagefrist unabhängig von dem genauen Zustellungsdatum jedenfalls eingehalten wurde.
Schon allein klausurtaktisch war es so angelegt, dass man das Zustellungsproblem nicht einfach dahinstehen lassen sollte. Dafür war dazu zuviel vorgetragen. Die Lösung ist gut. Der 15.05 ist vielleicht ein Sonntag, aber dann zumindest am 16.05 ( Frist eingehalten)
Ich finde die Lösung des Zustellungsproblems auch nicht ganz überzeugend. Freilich kann das Gericht frei würdigen, aber der Sachverhalt war in der Hinsicht aus meiner Sicht in die Richtung konzipiert, dass man eine ordnungsgemäße Zustellung eher befürworten, mithin die Würdigung des Gerichts gerade eher zulasten der Antragstellerin gehen sollte. Die Postzustellerin hatte dargelegt, dass sie vor Einlegen des Briefes in den Briefkasten geklingelt habe, so wie sie es immer mache, und hat dies auch glaubhaft gemacht mittels eidesstattlicher Erklärung. Wogegen die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin lediglich vorgetragen hat, zuhause gewesen zu sein und keine Klingeln vernommen zu haben. Sie hat – im Gegensatz zur Postzustellerin – ihre Erklärung auch nicht an Eides statt versichert. Weshalb das Gericht an der Stelle dann ausgerechnet der Antragstellerin folgen sollte, erschließt sich mir nicht. Ich vermute auch eher, dass es eine Nebelkerze war. Mal ehrlich, bei so viel Sachverhalt kann auch nicht alles verwertbar sein. Zumal – wenn man hier mit der hM die Jahresfrist angenommen hat – im Urteil auch gar kein Grund besteht, die Thematik ausführlich zu erörtern, weil das Urteil nicht darauf basiert, die Frist war offensichtlich eingehalten.
Naja ich weiß nicht wie deine Lebensrealität aussieht, aber bei mir ist es schon öfters vorgekommen, dass zB Pakete einfach zum Paketshop geliefert wurden mit dem Vermerk "Konnte nicht angetroffen werden", obwohl ich Zuhause war und niemand geklingelt hat

14.07.2022, 21:08
(14.07.2022, 21:03)123NRW123 schrieb:(14.07.2022, 20:57)Gast schrieb:(14.07.2022, 20:26)Gast NRW1 schrieb:(14.07.2022, 19:15)Gast schrieb:(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb: Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178). Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.
Das Bezweifle ich. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist schon gar nicht über die elektronische Form zu belehren. Ergibt sich zumindest nicht aus dem Wortlaut von § 58 I VwGO und bestätigt auch durch Kopp/Schenke, § 58 Rn. 11: "Nicht erforderlich ist ein Hinweis [...] auf die Form." Bei Rn. 12 steht sodann: "Sind Angaben, die nach § 58 Abs. 1 nicht erforderlich sind, unzutreffend oder irreführend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren [...]. Dies gilt zB für die Bezeichung einer Sollvorschrift als Mussvorschrift [...]". Dazu s.o., in der Rechtsbehelfsbelehrung war die Rede davon, dass die "Klage einen Antrag enthalten muss", was gem. § 82 I 2 VwGO ("soll einen Antrag enthalten") falsch ist.
Dann kann das Zustellungsproblem auch dahinstehen, da die einjährige Klagefrist unabhängig von dem genauen Zustellungsdatum jedenfalls eingehalten wurde.
Schon allein klausurtaktisch war es so angelegt, dass man das Zustellungsproblem nicht einfach dahinstehen lassen sollte. Dafür war dazu zuviel vorgetragen. Die Lösung ist gut. Der 15.05 ist vielleicht ein Sonntag, aber dann zumindest am 16.05 ( Frist eingehalten)
Ich finde die Lösung des Zustellungsproblems auch nicht ganz überzeugend. Freilich kann das Gericht frei würdigen, aber der Sachverhalt war in der Hinsicht aus meiner Sicht in die Richtung konzipiert, dass man eine ordnungsgemäße Zustellung eher befürworten, mithin die Würdigung des Gerichts gerade eher zulasten der Antragstellerin gehen sollte. Die Postzustellerin hatte dargelegt, dass sie vor Einlegen des Briefes in den Briefkasten geklingelt habe, so wie sie es immer mache, und hat dies auch glaubhaft gemacht mittels eidesstattlicher Erklärung. Wogegen die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin lediglich vorgetragen hat, zuhause gewesen zu sein und keine Klingeln vernommen zu haben. Sie hat – im Gegensatz zur Postzustellerin – ihre Erklärung auch nicht an Eides statt versichert. Weshalb das Gericht an der Stelle dann ausgerechnet der Antragstellerin folgen sollte, erschließt sich mir nicht. Ich vermute auch eher, dass es eine Nebelkerze war. Mal ehrlich, bei so viel Sachverhalt kann auch nicht alles verwertbar sein. Zumal – wenn man hier mit der hM die Jahresfrist angenommen hat – im Urteil auch gar kein Grund besteht, die Thematik ausführlich zu erörtern, weil das Urteil nicht darauf basiert, die Frist war offensichtlich eingehalten.
Naja ich weiß nicht wie deine Lebensrealität aussieht, aber bei mir ist es schon öfters vorgekommen, dass zB Pakete einfach zum Paketshop geliefert wurden mit dem Vermerk "Konnte nicht angetroffen werden", obwohl ich Zuhause war und niemand geklingelt hat
Das kennen wir wohl alle, aber das kann ja ein Gericht nicht dazu verleiten, alle Erklärungen von Postzustellern nun pauschal als nicht glaubhaft zu verwerfen. Im Eilverfahren reicht die Glaubhaftmachung aus, da eben idR keine Zeit besteht, Beweis zu erheben. Das hat die Postzustellerin hier getan, im Gegensatz zur Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
14.07.2022, 21:13
Es geht doch auch nicht um pauschal. Man muss sich vor Augen führen, dass die Zustellung hier NUR an die Bevollmächtigte erfolgte, die Antragstellerin sich das zwar zurechnen lassen muss das Verschulden, aber trotzdem hier im Zweifel dann für die AS zu entscheiden ist, weil es sonst bedeuten würde, dass sie ihre Rechte verliert und dann ist im Zweifel auch mal der Anwältin zu glauben oder einfach das man sagen muss, man weiß es nicht. Dann aber im Zweifel für die AS und nicht gegen sie...was 189 bedeutet
14.07.2022, 21:19
(14.07.2022, 20:49)++NRW++ schrieb: Wenn man "fehlerhafte rechtsbehelfsbelehrung an Bevollmächtigten" googelt kommen verschieden Sachen, wo der BGH zB schonma entschieden hat, dass der Anwalt sich nicht auf offensichtliche Fehler berufen darf, weil von ihm ein anderer Kenntnisstand vorausgesetzt wird. Da ist jetzt kein Verwaltungsurteil angeführt, aber wenn sich das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hören lässt, dann lässt sich das auch beim Verwaltungsgericht hören. Was ich auch richtig finde. Ich fände es unbillig, wennn an den Anwalt zugestellt wird und der sich auf Jahresfrist beruft, weil die Belehrung falsch ist.
Mit der ratio der Norm kann man sicherlich so argumentieren, hat die Antragsgegnerin ja auch gemacht. Allerdings halte ich das letztlich für problematisch, weil die zugrundeliegenden Regelungen zB in der StPO und in der VwGO von Wortlaut, Systematik und Rechtsfolge unterschiedlich sind. In der StPO zB gibt es den § 44 I 2 StPO, der bei unterbliebender Rechtsmittelbelehrung gem. § 35a StPO die Wiedereinsetzung ermöglicht. Die Wiedereinsetzung setzt ein "Nichtverschulden" voraus; da kann man sicherlich als Gericht so argumentieren, dass eine falsche Belehrung einem Rechtsanwalt gegenüber nicht zu einer Exkulpation führt. In der VwGO führt die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung aber verschuldensunabhängig zur Jahresfrist gem. § 58 II VwGO. Das sind m.M.n. unterschiedliche Normkonstrukte und ich vermute jetzt einfach mal, dass es diese Diskussion aus diesem Grund im Kopp/Schenke an der Stelle auch nicht gab.
14.07.2022, 21:32
(14.07.2022, 21:19)Gast schrieb:(14.07.2022, 20:49)++NRW++ schrieb: Wenn man "fehlerhafte rechtsbehelfsbelehrung an Bevollmächtigten" googelt kommen verschieden Sachen, wo der BGH zB schonma entschieden hat, dass der Anwalt sich nicht auf offensichtliche Fehler berufen darf, weil von ihm ein anderer Kenntnisstand vorausgesetzt wird. Da ist jetzt kein Verwaltungsurteil angeführt, aber wenn sich das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hören lässt, dann lässt sich das auch beim Verwaltungsgericht hören. Was ich auch richtig finde. Ich fände es unbillig, wennn an den Anwalt zugestellt wird und der sich auf Jahresfrist beruft, weil die Belehrung falsch ist.
Mit der ratio der Norm kann man sicherlich so argumentieren, hat die Antragsgegnerin ja auch gemacht. Allerdings halte ich das letztlich für problematisch, weil die zugrundeliegenden Regelungen zB in der StPO und in der VwGO von Wortlaut, Systematik und Rechtsfolge unterschiedlich sind. In der StPO zB gibt es den § 44 I 2 StPO, der bei unterbliebender Rechtsmittelbelehrung gem. § 35a StPO die Wiedereinsetzung ermöglicht. Die Wiedereinsetzung setzt ein "Nichtverschulden" voraus; da kann man sicherlich als Gericht so argumentieren, dass eine falsche Belehrung einem Rechtsanwalt gegenüber nicht zu einer Exkulpation führt. In der VwGO führt die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung aber verschuldensunabhängig zur Jahresfrist gem. § 58 II VwGO. Das sind m.M.n. unterschiedliche Normkonstrukte und ich vermute jetzt einfach mal, dass es diese Diskussion aus diesem Grund im Kopp/Schenke an der Stelle auch nicht gab.
Ins auch, da hinsichtlich der PZU 98 vego iVM 418 ZPO greift, also das Gegenteil bewiesen werden muss
15.07.2022, 06:52
Heute noch einmal durchstehen und dann haben wir es geschafft!! Bin froh, wenn es geschafft ist und habe gleichzeitig schon Angst, vor dem Warten auf die Noten
15.07.2022, 14:44
In Hessen lief § 45 I Nr. 1 VwVfG.
15.07.2022, 15:10
Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
15.07.2022, 15:56