10.05.2022, 16:48
(10.05.2022, 16:41)Gast schrieb:(10.05.2022, 15:15)Gast schrieb: In NRW jedenfalls auch Revision aus staatsanwaltlicher Sicht.Wieso war die Zuständigkeit wegen 296 egal?
Habe abgesehen von den Sachrügen beim Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen die Zuständigkeit des Schwurgerichts diskutiert, weil der Typ letztlich doch nur wegen fahrlässiger KV angeklagt wurde, aber i.E. war das wegen §269 StPO natürlich egal.
Dann bei den absoluten Revisionsgründen §338 Nr.5, weil der Verteidiger in der Verhandlung während der Beweisaufnahme INSTANTNUDELSUPPE GEKOCHT HAT (I mean wtf) -, aber auch abgelehnt, weil er weiterhin Fragen an den Zeugen gestellt hat.
Bei den relativen Gründen Verstoß gegen §74 I StPO, wegen Ablehnung des Sachverständigen, der während der Verhandlung privat am Handy und Laptop rumgespielt hat. Im Ergebnis war der Verstoß für mich auch begründet.
Dann noch §244 III Nr. 2 wegen Ablehnung des Beweisantrags, wiederum auch kein Verstoß begründbar, weil es sich um eine Indiztatsache handelte und das Gericht die mögliche Schlussfolgerung, die die StA erstrebt hat, nicht ziehen wollte.
Ich habe ein Verfahrenshindernis abgelehnt, weil ich dachte es sei keins wegen 6a. Die Anklage war doch wegen Vorsätzlicher Tötung. Hab letztendlich Zurückweisung ans Schwurgericht. Aber keinen Fehler.
Genau, ich habe es auch abgelehnt, falls ich das missverständlich formuliert habe. Und auch ans Schwurgericht zurückgewiesen. §296 habe ich nur (zugegeben - weit hergeholt) kurz angesprochen, weil ein Tötungsdelikt in den gesamten Urteilsgründen gar nicht im Raum stand und er auch nicht deswegen verurteilt wurde. Die alte StA hatte doch meine ich wegen versuchten Totschlags angeklagt und dann kam die neue StA und hat sie abgelöst.
Ich habe dann im Ergebnis gesagt, dass es doch ein versuchter Totschlag war, zumindest hinsichtlich des Entfernens von der Unfallstelle und wieder ans Schwurgericht zurückgewiesen.
10.05.2022, 16:55
(10.05.2022, 16:19)Gast schrieb: Mich würde auch interessieren, welche Besonderheiten sich daraus ergaben, dass es eine Revision aus staatsanwaltlicher Sicht war. Letztendlich war doch ebenso zu prüfen, ob das Urteil darauf beruht, eine Rüge erforderlich war und so weiter?
Die sta braucht keine Beschwer, wie sie der Angeklagte benötigt. Sie kann sich gegen alles richten, was eine Verletzung des Gesetzes darstellt. Ansonsten eigentlich nix besonders, oder was sagt der Rest hier?
10.05.2022, 16:57
(10.05.2022, 16:55)Gast schrieb:(10.05.2022, 16:19)Gast schrieb: Mich würde auch interessieren, welche Besonderheiten sich daraus ergaben, dass es eine Revision aus staatsanwaltlicher Sicht war. Letztendlich war doch ebenso zu prüfen, ob das Urteil darauf beruht, eine Rüge erforderlich war und so weiter?
Die sta braucht keine Beschwer, wie sie der Angeklagte benötigt. Sie kann sich gegen alles richten, was eine Verletzung des Gesetzes darstellt. Ansonsten eigentlich nix besonders, oder was sagt der Rest hier?
Genau, Unterschiede ergeben sich nur hinsichtlich der Revisionsberechtigung. Da konnte man kurz was zu schreiben. Und ansonsten hinsichtlich der Beschwer. Im Übrigen alles normal.
10.05.2022, 17:02
Was habt ihr denn sonst noch so an Revisionsgründen geprüft? :)
10.05.2022, 17:34
(10.05.2022, 14:50)Jur schrieb:(10.05.2022, 14:40)Gast schrieb:(10.05.2022, 14:38)gast2012 schrieb:(10.05.2022, 14:34)Jur schrieb: Hessen S2war im Vergleich zu gestern relativ dankbar oder?
Revision aus staatsanwaltlicher Sicht
Was habt ihr so geprüft?
Ich meine es war eine Revisionsbegründungsschrift zu erstellen oder? Habe ich leider überhaupt nicht mehr geschafft, nur den Antrag.
Ne oder nur der Antrag?
Hab auch nur von Antrag was gelesen, hmmm
Nur Anträge
10.05.2022, 17:42
Wissen wir eigentlich, für welches Beweisthema der Sachverständige eingesetzt wurde?
10.05.2022, 17:43
10.05.2022, 17:52
(10.05.2022, 17:02)Gast schrieb: Was habt ihr denn sonst noch so an Revisionsgründen geprüft? :)
- 338 Nr.1 Geprüft aber abgelehnt (Weil Große Strafkammer statt nSchwurgericht)
- 338 Nr5 wegen Abwesenheit wegen Schwächeanfall und Essen
- 338 Nr8 Fürsorgepflicht, ob Richter eventuell Aussetzen müsste bei Schwächeanfall und Essen des ReA
Im Ergebnis alles abgelehnt.
Dann Antrag Befangenheit zu Unrecht abgewiesen bei Sachverständigen und beruhen gegeben.
Beweisantrag zurecht abgelehnt.
Dann 145 oder so, anegrpüft.. ob der Richter kurz Unterbrechen musste wegen Abwesenheit des Rea und das abgelehnt.
Darstellungsrüge ging nicht durch, hab gesagt Beweiswürdigung war nicht widersprüchlich oder so.
Dann halt Noch im materiellen Rech 212, 22, 23, 13 nach den Feststellungen
Hab aber 229 und 323c nur kurz bejaht und bisschen Schiss, dass das mega Punkt abzug gibt. :(
Alles ein wenig chaotisch gewesen bei mir. Hoffe bei euch liefs besser.
10.05.2022, 18:14
Ist man eigentlich, wenn die Anklage gestern zu maximal 1/3 geschafft war, sicher durchgefallen? :(
10.05.2022, 18:16
(10.05.2022, 17:52)Gast schrieb:(10.05.2022, 17:02)Gast schrieb: Was habt ihr denn sonst noch so an Revisionsgründen geprüft? :)
- 338 Nr.1 Geprüft aber abgelehnt (Weil Große Strafkammer statt nSchwurgericht)
- 338 Nr5 wegen Abwesenheit wegen Schwächeanfall und Essen
- 338 Nr8 Fürsorgepflicht, ob Richter eventuell Aussetzen müsste bei Schwächeanfall und Essen des ReA
Im Ergebnis alles abgelehnt.
Dann Antrag Befangenheit zu Unrecht abgewiesen bei Sachverständigen und beruhen gegeben.
Beweisantrag zurecht abgelehnt.
Dann 145 oder so, anegrpüft.. ob der Richter kurz Unterbrechen musste wegen Abwesenheit des Rea und das abgelehnt.
Darstellungsrüge ging nicht durch, hab gesagt Beweiswürdigung war nicht widersprüchlich oder so.
Dann halt Noch im materiellen Rech 212, 22, 23, 13 nach den Feststellungen
Hab aber 229 und 323c nur kurz bejaht und bisschen Schiss, dass das mega Punkt abzug gibt. :(
Alles ein wenig chaotisch gewesen bei mir. Hoffe bei euch liefs besser.
Das klingt doch ganz gut!