05.05.2022, 15:37
(05.05.2022, 15:35)Gast schrieb:(05.05.2022, 15:32)gast2012 schrieb:(05.05.2022, 15:00)Gast schrieb: Ich hab das Gefühl ich habe etwas wesentliches übersehe:
ES (+) keine Wiedereinsetzung erforderlich
Zulässigkeit Klage (+) ohne große Probleme
Begründetheit
- Aufrechnung mit Miete April und Mai
P fehlender Schlüssel ist Mangel, aber nicht bewiesen
P Durchlaufheizung Mangel gegeben, aber Aufrechnung aus AGB ausgeschlossen
- April Miete präkludiert
- Anspruch Miete Juni Juli aus 546a I ( +)
Widerlege
Zulässig (+)
Begründetheit (-) mangels Verzug
Wieso war die Aprilmiete präkludiert? §767 II ZPO aE wird ja so verstanden, dass Einwände nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sein müssen. Das ist hier doch der Fall gewesen oder? Miete April wurde ja erst am 3. Werktag fällig. Vielleicht stehe ich / stand ich aber komplett auf dem Schlauch.
Zur Widerklage: Was meinst du mit (-) mangels Verzug? Habe hier die Frage nach dem Umgehung eines Rechts zur zweiten Andienung kurz diskutiert (v.a. §326 II 2 BGB analog).
Weil die Miete laut Mietvertrag ein Monat im Voraus am 3 Werktag zu zahlen war. Und dann Aufrechnungslage.
Aufwendungsersatz nach 536a glaube ich gibt es für die Beseitigung von Mängeln nur unter den Vss. des ABS. 2.
Keine Ahnung kann natürlich auch voll daneben sein.
Nachtrag:
Und in Abs 2 ist eine Alternative Verzug.
05.05.2022, 15:41
(05.05.2022, 15:00)Gast schrieb: Ich hab das Gefühl ich habe etwas wesentliches übersehe:
ES (+) keine Wiedereinsetzung erforderlich
Zulässigkeit Klage (+) ohne große Probleme
Begründetheit
- Aufrechnung mit Miete April und Mai
P fehlender Schlüssel ist Mangel, aber nicht bewiesen
P Durchlaufheizung Mangel gegeben, aber Aufrechnung aus AGB ausgeschlossen
- April Miete präkludiert
- Anspruch Miete Juni Juli aus 546a I ( +)
Widerlege
Zulässig (+)
Begründetheit (-) mangels Verzug
So habe ich es auch gemacht und dann in letzter Minute gemerkt dass es nicht präkludiert war da es nicht um die März Miete ging. Konnte es aber dann nicht mehr ändern. Für die Widerklage hatte ich keine Zeit mehr
05.05.2022, 16:00
(05.05.2022, 15:37)Gast schrieb:(05.05.2022, 15:35)Gast schrieb:(05.05.2022, 15:32)gast2012 schrieb:(05.05.2022, 15:00)Gast schrieb: Ich hab das Gefühl ich habe etwas wesentliches übersehe:
ES (+) keine Wiedereinsetzung erforderlich
Zulässigkeit Klage (+) ohne große Probleme
Begründetheit
- Aufrechnung mit Miete April und Mai
P fehlender Schlüssel ist Mangel, aber nicht bewiesen
P Durchlaufheizung Mangel gegeben, aber Aufrechnung aus AGB ausgeschlossen
- April Miete präkludiert
- Anspruch Miete Juni Juli aus 546a I ( +)
Widerlege
Zulässig (+)
Begründetheit (-) mangels Verzug
Wieso war die Aprilmiete präkludiert? §767 II ZPO aE wird ja so verstanden, dass Einwände nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sein müssen. Das ist hier doch der Fall gewesen oder? Miete April wurde ja erst am 3. Werktag fällig. Vielleicht stehe ich / stand ich aber komplett auf dem Schlauch.
Zur Widerklage: Was meinst du mit (-) mangels Verzug? Habe hier die Frage nach dem Umgehung eines Rechts zur zweiten Andienung kurz diskutiert (v.a. §326 II 2 BGB analog).
Weil die Miete laut Mietvertrag ein Monat im Voraus am 3 Werktag zu zahlen war. Und dann Aufrechnungslage.
Aufwendungsersatz nach 536a glaube ich gibt es für die Beseitigung von Mängeln nur unter den Vss. des ABS. 2.
Keine Ahnung kann natürlich auch voll daneben sein.
Nachtrag:
Und in Abs 2 ist eine Alternative Verzug.
Entbehrlichkeit gem. § 286 II Nr. 3, da Schuldner die Lstg ernsthaft und endgültig verweigert hat...?
05.05.2022, 16:18
Oh je, mal wieder zu viel in zu wenig Zeit…
Bei mir war’s wie folgt:
ES (+)
Zulässigkeit Klage (P) sachliche Zuständigkeit des LG wg 23 Nr. 2a GVG und keinem Schwerpunkt im gewerberemietrechtlichen Bereich, I.Erg. (+)
Begr. Klage (+)
(P) Aufrechnung Miete April/Mai ( iErg +)
- nicht bereits Ausschluss wegen §10 MV, da unwirksam wegen 536 Abs. 4 BGB
- fehlende Gebrauchsüberlassung wg Schlüssel (- mangels Beweis)
- Mangel wg Durchlauferhitzer (Ausschluss wg. 536c Abs. 2 S. 2, BWL Beklagter, Beweis nicht erbracht)
Aufrechnung mit Anspruch 546a Abs. 1 (iErg +)
Kein 393 BGB da nicht vorsätzlich
Keine Präklusion nach 796 Abs. 2 ZPO
Zul. WK (+, unproblematisch Annexkompetenz des LG)
Begründetheit (+) da Verzug irrelevant wegen Anspruch aus 539 BGB (diskussionswürdig)
Bei mir war’s wie folgt:
ES (+)
Zulässigkeit Klage (P) sachliche Zuständigkeit des LG wg 23 Nr. 2a GVG und keinem Schwerpunkt im gewerberemietrechtlichen Bereich, I.Erg. (+)
Begr. Klage (+)
(P) Aufrechnung Miete April/Mai ( iErg +)
- nicht bereits Ausschluss wegen §10 MV, da unwirksam wegen 536 Abs. 4 BGB
- fehlende Gebrauchsüberlassung wg Schlüssel (- mangels Beweis)
- Mangel wg Durchlauferhitzer (Ausschluss wg. 536c Abs. 2 S. 2, BWL Beklagter, Beweis nicht erbracht)
Aufrechnung mit Anspruch 546a Abs. 1 (iErg +)
Kein 393 BGB da nicht vorsätzlich
Keine Präklusion nach 796 Abs. 2 ZPO
Zul. WK (+, unproblematisch Annexkompetenz des LG)
Begründetheit (+) da Verzug irrelevant wegen Anspruch aus 539 BGB (diskussionswürdig)
05.05.2022, 16:41
Habt ihr 556b II angesprochen?
05.05.2022, 16:58
05.05.2022, 18:38
(05.05.2022, 16:18)Ernsthaft schrieb: Oh je, mal wieder zu viel in zu wenig Zeit…
Bei mir war’s wie folgt:
ES (+)
Zulässigkeit Klage (P) sachliche Zuständigkeit des LG wg 23 Nr. 2a GVG und keinem Schwerpunkt im gewerberemietrechtlichen Bereich, I.Erg. (+)
Begr. Klage (+)
(P) Aufrechnung Miete April/Mai ( iErg +)
- nicht bereits Ausschluss wegen §10 MV, da unwirksam wegen 536 Abs. 4 BGB
- fehlende Gebrauchsüberlassung wg Schlüssel (- mangels Beweis)
- Mangel wg Durchlauferhitzer (Ausschluss wg. 536c Abs. 2 S. 2, BWL Beklagter, Beweis nicht erbracht)
Aufrechnung mit Anspruch 546a Abs. 1 (iErg +)
Kein 393 BGB da nicht vorsätzlich
Keine Präklusion nach 796 Abs. 2 ZPO
Zul. WK (+, unproblematisch Annexkompetenz des LG)
Begründetheit (+) da Verzug irrelevant wegen Anspruch aus 539 BGB (diskussionswürdig)
Warum hast du kein Präklusion bezüglich der April Miete die war ja schon am 03.03. fällig und der VB kam auch zu diesem Zeitraum.
Fehlende Gebrauchsüberlassung habe ich nicht bejaht, da er ja in die Wohnung konnte und auch tatsächlich in der Wohnung war. Hab aber einen Mangel angenommen, der aber nicht bewiesen ist. Bin aber nicht überzeugt von meiner Lösung :D
Ich habe § 539 ist mE ausgeschlossen, wenn der Anspruch aus § 536a am Verzug scheitert. Aber hab es auch diskutiert.
Der Tenor war schon doof..VU aufrechterhalten...ZV insoweit für unzulässig erklärt wird, soweit mehr als 1500E gefordert wird? Hab mir am Ende gedacht, kann nicht sein...
05.05.2022, 19:11
(05.05.2022, 16:18)Ernsthaft schrieb: Oh je, mal wieder zu viel in zu wenig Zeit…
Bei mir war’s wie folgt:
ES (+)
Zulässigkeit Klage (P) sachliche Zuständigkeit des LG wg 23 Nr. 2a GVG und keinem Schwerpunkt im gewerberemietrechtlichen Bereich, I.Erg. (+)
Begr. Klage (+)
(P) Aufrechnung Miete April/Mai ( iErg +)
- nicht bereits Ausschluss wegen §10 MV, da unwirksam wegen 536 Abs. 4 BGB
- fehlende Gebrauchsüberlassung wg Schlüssel (- mangels Beweis)
- Mangel wg Durchlauferhitzer (Ausschluss wg. 536c Abs. 2 S. 2, BWL Beklagter, Beweis nicht erbracht)
Aufrechnung mit Anspruch 546a Abs. 1 (iErg +)
Kein 393 BGB da nicht vorsätzlich
Keine Präklusion nach 796 Abs. 2 ZPO
Zul. WK (+, unproblematisch Annexkompetenz des LG)
Begründetheit (+) da Verzug irrelevant wegen Anspruch aus 539 BGB (diskussionswürdig)
Wieso ist §10 wegen § 536 IV unwirksam? Der gilt doch nur für Wohnraummieten und die müssen doch eine Gewerbemiete geschlossen haben sonst wären wir beim AG.
05.05.2022, 21:50
(05.05.2022, 19:11)Gast schrieb:(05.05.2022, 16:18)Ernsthaft schrieb: Oh je, mal wieder zu viel in zu wenig Zeit…
Bei mir war’s wie folgt:
ES (+)
Zulässigkeit Klage (P) sachliche Zuständigkeit des LG wg 23 Nr. 2a GVG und keinem Schwerpunkt im gewerberemietrechtlichen Bereich, I.Erg. (+)
Begr. Klage (+)
(P) Aufrechnung Miete April/Mai ( iErg +)
- nicht bereits Ausschluss wegen §10 MV, da unwirksam wegen 536 Abs. 4 BGB
- fehlende Gebrauchsüberlassung wg Schlüssel (- mangels Beweis)
- Mangel wg Durchlauferhitzer (Ausschluss wg. 536c Abs. 2 S. 2, BWL Beklagter, Beweis nicht erbracht)
Aufrechnung mit Anspruch 546a Abs. 1 (iErg +)
Kein 393 BGB da nicht vorsätzlich
Keine Präklusion nach 796 Abs. 2 ZPO
Zul. WK (+, unproblematisch Annexkompetenz des LG)
Begründetheit (+) da Verzug irrelevant wegen Anspruch aus 539 BGB (diskussionswürdig)
Wieso ist §10 wegen § 536 IV unwirksam? Der gilt doch nur für Wohnraummieten und die müssen doch eine Gewerbemiete geschlossen haben sonst wären wir beim AG.
Genau das war auch mein enormes Problem in dieser Klausur
05.05.2022, 21:50
(05.05.2022, 19:11)Gast schrieb:(05.05.2022, 16:18)Ernsthaft schrieb: Oh je, mal wieder zu viel in zu wenig Zeit…
Bei mir war’s wie folgt:
ES (+)
Zulässigkeit Klage (P) sachliche Zuständigkeit des LG wg 23 Nr. 2a GVG und keinem Schwerpunkt im gewerberemietrechtlichen Bereich, I.Erg. (+)
Begr. Klage (+)
(P) Aufrechnung Miete April/Mai ( iErg +)
- nicht bereits Ausschluss wegen §10 MV, da unwirksam wegen 536 Abs. 4 BGB
- fehlende Gebrauchsüberlassung wg Schlüssel (- mangels Beweis)
- Mangel wg Durchlauferhitzer (Ausschluss wg. 536c Abs. 2 S. 2, BWL Beklagter, Beweis nicht erbracht)
Aufrechnung mit Anspruch 546a Abs. 1 (iErg +)
Kein 393 BGB da nicht vorsätzlich
Keine Präklusion nach 796 Abs. 2 ZPO
Zul. WK (+, unproblematisch Annexkompetenz des LG)
Begründetheit (+) da Verzug irrelevant wegen Anspruch aus 539 BGB (diskussionswürdig)
Wieso ist §10 wegen § 536 IV unwirksam? Der gilt doch nur für Wohnraummieten und die müssen doch eine Gewerbemiete geschlossen haben sonst wären wir beim AG.
Genau das war auch mein enormes Problem in dieser Klausu
Denn wie wir alle wissen ist die Klage stets zulässig ?


