03.05.2022, 17:34
(03.05.2022, 17:12)Gastkoeln schrieb:(03.05.2022, 16:47)Nixgehtmehr schrieb: Nach meiner Lösung ist die sofortige Beschwerde statthaft, weil der zurückweise PKH-Beschluss ausschließlich die persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Deshalb spielt es i.E. keine Rolle, dass die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Der zweite Ablehnungsgrund des Beschlusses, PKH sei nicht zu bewilligen, weil schon die Kläger PKH bekommen, ist doch nur ein Scheinargument.
Ich hatte allerdings das Problem, dass die Beschwerdefrist abgelaufen war. Deshalb habe ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft und dort eine unverschuldete Versäumung der Notfrist mit dem Argument bejaht, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Vielleicht liege ich damit aber auch komplett daneben…
Mit den Daten bin ich am Ende völlig durcheinander gekommen. Ich hab im Kopf die Verteidigungsanzeige sei zu spät erfolgt und der Beschluss über die Ablehnung von PKH wäre erst am 30.04. zugestellt worden. Aber ganz unsicher
Hmm ich kam auch durcheinander. Habe aber gedacht, dass der Beschluss am 30.3 zugestellt worden ist und die Monatsfrist am 30.4 abgelaufen ist. Weil das ein Samstag war und der 1.5 Sonn- bzw. Feiertag, dann Fristablauf am 2.5.
So ein Abfuck :/
03.05.2022, 17:42
(03.05.2022, 17:26)Gast___ schrieb:(03.05.2022, 17:00)Gast schrieb: Ich glaube allerdings auch, dass der Teil der Klausur mit dem PKH - Antrag nicht sonderlich viel ausmacht. Das war ja wirklich nur einer von sehr sehr vielen Schwerpunkten. Die konnte man ja unmöglich alle (zur vollsten Zufriedenheit) lösen.
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
Hessen: Der Anspruch aus 546a Abs. 1 wegen der 225 Euro geht bei mir durch. Inzidente Prüfung, ob die Kündigung wirksam war. Die Kündigung nach 542, 573 war wohl wirksam, weil das Vermieterinteresse am Eigenbedarf hier bei der Interessenabwägung etwas höher zu bewerten ist als das Mieterinteresse. Vermieter muss sich auch nicht mit der gezahlten Miete für November abfinden, weil er ein Wahlrecht hat, auch den ortsüblichen Betrag (also 225 Euro mehr) zu fordern.
Kautionsrückforderungsanspruch des Mandanten besteht eigentlich auch, aber die Vermieter haben idR 3-6 Monate Zeit die Kaution zurückzuzahlen. Deswegen vielleicht noch nicht fällig. Habe die Kaution nicht eingeklagt. Verzinsung der Kaution folgt aus 551 Abs. 3 BGB.
Habe aber dafür ne negative Feststellungsklage erhoben, dass keine weitergehenden Ansprüche der Vermieter bestehen. Die haben nämlich noch weitere Schadensersatzansprüche angekündigt, die richten sich dann nach 546a Abs. 2, 571 Abs. 1 BGB. Dort habe ich aber das Verschulden des Mandanten für die verspätete Rückgabe abgelehnt. Er hat nämlich selbst erst zum 1. Dezember eine Ersatzwohnung gefunden.
Habe ich zumindest bzgl. des zweiten Teils ähnlich gemacht. Bist du noch auf EBV bzw. Bereicherungsrecht eingegangen?
Lag eine Streitverkündung gegen den alten Anwalt nicht ggf. auch nahe? Dieser hätte ja die Fortsetzung des Mietverhältnis nach §574a BGB betreiben können durch Einigungsversuch bzw. Antrag an das Gericht. Dann wäre wohl auch kein Anspruch aus §546a BGB entstanden, da dieser ein vorhandenes Mietverhältnis voraussetzt?
03.05.2022, 17:44
Und wie wäre eurer Meinung nach das richtige Ergebnis gewesen, wenn man nach §321a ZPO vorgegangen ist? Lag hier eine Gehörsverletzung (wodurch genau) vor?
03.05.2022, 17:47
(03.05.2022, 17:42)gast2012 schrieb:(03.05.2022, 17:26)Gast___ schrieb:(03.05.2022, 17:00)Gast schrieb: Ich glaube allerdings auch, dass der Teil der Klausur mit dem PKH - Antrag nicht sonderlich viel ausmacht. Das war ja wirklich nur einer von sehr sehr vielen Schwerpunkten. Die konnte man ja unmöglich alle (zur vollsten Zufriedenheit) lösen.
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
Hessen: Der Anspruch aus 546a Abs. 1 wegen der 225 Euro geht bei mir durch. Inzidente Prüfung, ob die Kündigung wirksam war. Die Kündigung nach 542, 573 war wohl wirksam, weil das Vermieterinteresse am Eigenbedarf hier bei der Interessenabwägung etwas höher zu bewerten ist als das Mieterinteresse. Vermieter muss sich auch nicht mit der gezahlten Miete für November abfinden, weil er ein Wahlrecht hat, auch den ortsüblichen Betrag (also 225 Euro mehr) zu fordern.
Kautionsrückforderungsanspruch des Mandanten besteht eigentlich auch, aber die Vermieter haben idR 3-6 Monate Zeit die Kaution zurückzuzahlen. Deswegen vielleicht noch nicht fällig. Habe die Kaution nicht eingeklagt. Verzinsung der Kaution folgt aus 551 Abs. 3 BGB.
Habe aber dafür ne negative Feststellungsklage erhoben, dass keine weitergehenden Ansprüche der Vermieter bestehen. Die haben nämlich noch weitere Schadensersatzansprüche angekündigt, die richten sich dann nach 546a Abs. 2, 571 Abs. 1 BGB. Dort habe ich aber das Verschulden des Mandanten für die verspätete Rückgabe abgelehnt. Er hat nämlich selbst erst zum 1. Dezember eine Ersatzwohnung gefunden.
Habe ich zumindest bzgl. des zweiten Teils ähnlich gemacht. Bist du noch auf EBV bzw. Bereicherungsrecht eingegangen?
Lag eine Streitverkündung gegen den alten Anwalt nicht ggf. auch nahe? Dieser hätte ja die Fortsetzung des Mietverhältnis nach §574a BGB betreiben können durch Einigungsversuch bzw. Antrag an das Gericht. Dann wäre wohl auch kein Anspruch aus §546a BGB entstanden, da dieser ein vorhandenes Mietverhältnis voraussetzt?
ein beendetes Mietverhältnis meine ich natürlich!
03.05.2022, 17:55
(03.05.2022, 17:42)gast2012 schrieb:(03.05.2022, 17:26)Gast___ schrieb:(03.05.2022, 17:00)Gast schrieb: Ich glaube allerdings auch, dass der Teil der Klausur mit dem PKH - Antrag nicht sonderlich viel ausmacht. Das war ja wirklich nur einer von sehr sehr vielen Schwerpunkten. Die konnte man ja unmöglich alle (zur vollsten Zufriedenheit) lösen.
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
Hessen: Der Anspruch aus 546a Abs. 1 wegen der 225 Euro geht bei mir durch. Inzidente Prüfung, ob die Kündigung wirksam war. Die Kündigung nach 542, 573 war wohl wirksam, weil das Vermieterinteresse am Eigenbedarf hier bei der Interessenabwägung etwas höher zu bewerten ist als das Mieterinteresse. Vermieter muss sich auch nicht mit der gezahlten Miete für November abfinden, weil er ein Wahlrecht hat, auch den ortsüblichen Betrag (also 225 Euro mehr) zu fordern.
Kautionsrückforderungsanspruch des Mandanten besteht eigentlich auch, aber die Vermieter haben idR 3-6 Monate Zeit die Kaution zurückzuzahlen. Deswegen vielleicht noch nicht fällig. Habe die Kaution nicht eingeklagt. Verzinsung der Kaution folgt aus 551 Abs. 3 BGB.
Habe aber dafür ne negative Feststellungsklage erhoben, dass keine weitergehenden Ansprüche der Vermieter bestehen. Die haben nämlich noch weitere Schadensersatzansprüche angekündigt, die richten sich dann nach 546a Abs. 2, 571 Abs. 1 BGB. Dort habe ich aber das Verschulden des Mandanten für die verspätete Rückgabe abgelehnt. Er hat nämlich selbst erst zum 1. Dezember eine Ersatzwohnung gefunden.
Habe ich zumindest bzgl. des zweiten Teils ähnlich gemacht. Bist du noch auf EBV bzw. Bereicherungsrecht eingegangen?
Lag eine Streitverkündung gegen den alten Anwalt nicht ggf. auch nahe? Dieser hätte ja die Fortsetzung des Mietverhältnis nach §574a BGB betreiben können durch Einigungsversuch bzw. Antrag an das Gericht. Dann wäre wohl auch kein Anspruch aus §546a BGB entstanden, da dieser ein vorhandenes Mietverhältnis voraussetzt?
Auf EBV und Bereicherungsrecht bin ich nicht eingegangen. Ich glaube, dass der Anspruch für die Kautionsrückzahlung aus dem Mietvertrag bzw. Der Kautionsabrede selbst folgt.
An Streitverkündung bzgl. des alten Anwalts habe ich auch gedacht aber i.E. abgelehnt, weil durch die beidseitige Erledigungserklärung und den wohl ergangenen 91a-Beschluss in dem vorangegangenen Räumungsverfahren ja die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Daher habe ich nicht wirklich gesehen, welche möglichen Regressansprüche man gegen den Anwalt haben könnte. Aber was du sagst klingt auch einleuchtend.
03.05.2022, 18:27
Also mein praktischer Teil ist am Ende nur noch ein riesengroßer Haufen Müll geworden. Habe das Aktenzeichen vergessen, ein GROSSES Rubrum geschrieben - warum auch immer - und bin gar nicht auf den Sachvortrag der Klägerin eingegangen. Ich hielt ihre Klage für begründet und habe der Klägerin nur noch schnell die Aufrechnung mit der Forderung wegen der Beschädigung des Teppichs erklärt. Aber auch alles nur um fertig zu werden. 
Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.

Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.
03.05.2022, 18:56
Wurde die Klage nicht erst am 30.04 zugestellt und vorher nur der PKH Antrag und der Klageentwurf?
Ich habe auch verstanden, dass sich das Gericht bloß auf die fehlende Bedürftigkeit gestützt hat und eine sofortige Beschwerde geprüft.
Und ist die Kündigung nicht an der fehlenden Begründung gescheitert?

Ich habe auch verstanden, dass sich das Gericht bloß auf die fehlende Bedürftigkeit gestützt hat und eine sofortige Beschwerde geprüft.
Und ist die Kündigung nicht an der fehlenden Begründung gescheitert?

03.05.2022, 19:20
(03.05.2022, 18:56)Gast1 Hessen schrieb: Wurde die Klage nicht erst am 30.04 zugestellt und vorher nur der PKH Antrag und der Klageentwurf?![]()
Ich habe auch verstanden, dass sich das Gericht bloß auf die fehlende Bedürftigkeit gestützt hat und eine sofortige Beschwerde geprüft.
Und ist die Kündigung nicht an der fehlenden Begründung gescheitert?
Im Grüneberg stand, dass die Begründung auch noch im Prozess nachgeschoben werden kann. Das haben die Kläger ja in der Klageschrift getan.
03.05.2022, 19:33
(03.05.2022, 19:20)Gast45 schrieb:(03.05.2022, 18:56)Gast1 Hessen schrieb: Wurde die Klage nicht erst am 30.04 zugestellt und vorher nur der PKH Antrag und der Klageentwurf?![]()
Ich habe auch verstanden, dass sich das Gericht bloß auf die fehlende Bedürftigkeit gestützt hat und eine sofortige Beschwerde geprüft.
Und ist die Kündigung nicht an der fehlenden Begründung gescheitert?
Im Grüneberg stand, dass die Begründung auch noch im Prozess nachgeschoben werden kann. Das haben die Kläger ja in der Klageschrift getan.
03.05.2022, 19:34
(03.05.2022, 19:33)Gast schrieb:(03.05.2022, 19:20)Gast45 schrieb:(03.05.2022, 18:56)Gast1 Hessen schrieb: Wurde die Klage nicht erst am 30.04 zugestellt und vorher nur der PKH Antrag und der Klageentwurf?![]()
Ich habe auch verstanden, dass sich das Gericht bloß auf die fehlende Bedürftigkeit gestützt hat und eine sofortige Beschwerde geprüft.
Und ist die Kündigung nicht an der fehlenden Begründung gescheitert?
Im Grüneberg stand, dass die Begründung auch noch im Prozess nachgeschoben werden kann. Das haben die Kläger ja in der Klageschrift getan.
Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unzureichend begründet, habe ich es so verstanden, dass es nicht möglich, die Gründe nachzuschieben. Grundsätzlich muss dann neu gekündigt werden. Tatsachen können zwar nachgereicht werden, aber nicht der komplette Sachverhalt dazu.