03.05.2022, 16:20
(03.05.2022, 16:00)Gast schrieb: Im Putzo stand zu § 127 materielle Beschwer ohne Wertgrenze reicht aus, falls die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse ganz/teilweise verneint wurden. Und das hat das Gericht ja eigentlich mangels Glaubhaftmachung getan...
Ja aber dann muss sich ausschließlich darauf bezogen werden. Hier waren es persönliche Verhältnisse und mangelnde Erfolgsaussichten.
03.05.2022, 16:22
Schlimm... genau so etwas kommt in der Praxis vor. Ein Mandant kommt zu einem und verlangt innerhalb von 5 Stunden eine Klage/Widerklage, Abgr. sofortige Beschwerde/Anhörungsrüge und Mandantenschreiben mehrere Fragestellung und ein Gutachten. Eine wirklich sehr praxisnahe Aufgabe mit einer praxisgerechten Lösung.
Dieses Examen ist und bleibt realitätsfern.
Dieses Examen ist und bleibt realitätsfern.
03.05.2022, 16:23
(03.05.2022, 16:22)Hessen_1994 schrieb: Schlimm... genau so etwas kommt in der Praxis vor. Ein Mandant kommt zu einem und verlangt innerhalb von 5 Stunden eine Klage/Widerklage, Abgr. sofortige Beschwerde/Anhörungsrüge und Mandantenschreiben mehrere Fragestellung und ein Gutachten. Eine wirklich sehr praxisnahe Aufgabe mit einer praxisgerechten Lösung.
Dieses Examen ist und bleibt realitätsfern.
Musste man zu dem WG-Fall ein Mandantenschreiben verfassen? Ich war mir nicht sicher…
03.05.2022, 16:45
(03.05.2022, 16:23)Gast schrieb:In NRW nicht, meine ich.(03.05.2022, 16:22)Hessen_1994 schrieb: Schlimm... genau so etwas kommt in der Praxis vor. Ein Mandant kommt zu einem und verlangt innerhalb von 5 Stunden eine Klage/Widerklage, Abgr. sofortige Beschwerde/Anhörungsrüge und Mandantenschreiben mehrere Fragestellung und ein Gutachten. Eine wirklich sehr praxisnahe Aufgabe mit einer praxisgerechten Lösung.
Dieses Examen ist und bleibt realitätsfern.
Musste man zu dem WG-Fall ein Mandantenschreiben verfassen? Ich war mir nicht sicher…
03.05.2022, 16:47
Nach meiner Lösung ist die sofortige Beschwerde statthaft, weil der zurückweise PKH-Beschluss ausschließlich die persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Deshalb spielt es i.E. keine Rolle, dass die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Der zweite Ablehnungsgrund des Beschlusses, PKH sei nicht zu bewilligen, weil schon die Kläger PKH bekommen, ist doch nur ein Scheinargument.
Ich hatte allerdings das Problem, dass die Beschwerdefrist abgelaufen war. Deshalb habe ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft und dort eine unverschuldete Versäumung der Notfrist mit dem Argument bejaht, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Vielleicht liege ich damit aber auch komplett daneben…
Ich hatte allerdings das Problem, dass die Beschwerdefrist abgelaufen war. Deshalb habe ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft und dort eine unverschuldete Versäumung der Notfrist mit dem Argument bejaht, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Vielleicht liege ich damit aber auch komplett daneben…
03.05.2022, 16:58
(03.05.2022, 16:47)Nixgehtmehr schrieb: Nach meiner Lösung ist die sofortige Beschwerde statthaft, weil der zurückweise PKH-Beschluss ausschließlich die persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Deshalb spielt es i.E. keine Rolle, dass die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Der zweite Ablehnungsgrund des Beschlusses, PKH sei nicht zu bewilligen, weil schon die Kläger PKH bekommen, ist doch nur ein Scheinargument.Klingt für mich eher nach 'ner 18-Punkte-Lösung haha. Meine hingegen verdient dann ca. 1. :D
Ich hatte allerdings das Problem, dass die Beschwerdefrist abgelaufen war. Deshalb habe ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft und dort eine unverschuldete Versäumung der Notfrist mit dem Argument bejaht, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Vielleicht liege ich damit aber auch komplett daneben…
03.05.2022, 17:00
Ich glaube allerdings auch, dass der Teil der Klausur mit dem PKH - Antrag nicht sonderlich viel ausmacht. Das war ja wirklich nur einer von sehr sehr vielen Schwerpunkten. Die konnte man ja unmöglich alle (zur vollsten Zufriedenheit) lösen.
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
03.05.2022, 17:10
(03.05.2022, 17:00)Gast schrieb: Ich glaube allerdings auch, dass der Teil der Klausur mit dem PKH - Antrag nicht sonderlich viel ausmacht. Das war ja wirklich nur einer von sehr sehr vielen Schwerpunkten. Die konnte man ja unmöglich alle (zur vollsten Zufriedenheit) lösen.
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
Es war wirklich viel zu viel alles. Bin hinten und vorne nicht fertig geworden.
Bei mir war die Klage unbegründet und die Gegenansprüche begründet. Habe dann Klageabweisung und Widerklage beantragt.
03.05.2022, 17:12
(03.05.2022, 16:47)Nixgehtmehr schrieb: Nach meiner Lösung ist die sofortige Beschwerde statthaft, weil der zurückweise PKH-Beschluss ausschließlich die persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Deshalb spielt es i.E. keine Rolle, dass die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Der zweite Ablehnungsgrund des Beschlusses, PKH sei nicht zu bewilligen, weil schon die Kläger PKH bekommen, ist doch nur ein Scheinargument.
Ich hatte allerdings das Problem, dass die Beschwerdefrist abgelaufen war. Deshalb habe ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft und dort eine unverschuldete Versäumung der Notfrist mit dem Argument bejaht, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Vielleicht liege ich damit aber auch komplett daneben…
Mit den Daten bin ich am Ende völlig durcheinander gekommen. Ich hab im Kopf die Verteidigungsanzeige sei zu spät erfolgt und der Beschluss über die Ablehnung von PKH wäre erst am 30.04. zugestellt worden. Aber ganz unsicher
03.05.2022, 17:26
(03.05.2022, 17:00)Gast schrieb: Ich glaube allerdings auch, dass der Teil der Klausur mit dem PKH - Antrag nicht sonderlich viel ausmacht. Das war ja wirklich nur einer von sehr sehr vielen Schwerpunkten. Die konnte man ja unmöglich alle (zur vollsten Zufriedenheit) lösen.
War bei euch die Klage eigentlich begründet? Und wie sieht es mit den beiden Gegenansprüchen (Teppich, Kaution) aus?
Hessen: Der Anspruch aus 546a Abs. 1 wegen der 225 Euro geht bei mir durch. Inzidente Prüfung, ob die Kündigung wirksam war. Die Kündigung nach 542, 573 war wohl wirksam, weil das Vermieterinteresse am Eigenbedarf hier bei der Interessenabwägung etwas höher zu bewerten ist als das Mieterinteresse. Vermieter muss sich auch nicht mit der gezahlten Miete für November abfinden, weil er ein Wahlrecht hat, auch den ortsüblichen Betrag (also 225 Euro mehr) zu fordern.
Kautionsrückforderungsanspruch des Mandanten besteht eigentlich auch, aber die Vermieter haben idR 3-6 Monate Zeit die Kaution zurückzuzahlen. Deswegen vielleicht noch nicht fällig. Habe die Kaution nicht eingeklagt. Verzinsung der Kaution folgt aus 551 Abs. 3 BGB.
Habe aber dafür ne negative Feststellungsklage erhoben, dass keine weitergehenden Ansprüche der Vermieter bestehen. Die haben nämlich noch weitere Schadensersatzansprüche angekündigt, die richten sich dann nach 546a Abs. 2, 571 Abs. 1 BGB. Dort habe ich aber das Verschulden des Mandanten für die verspätete Rückgabe abgelehnt. Er hat nämlich selbst erst zum 1. Dezember eine Ersatzwohnung gefunden.