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Klausuren Mai 2022
Hr.Wissenix
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#41
03.05.2022, 15:01
(03.05.2022, 14:44)Jur schrieb:  Hessen - Anwaltsklausur 

11 Seiten, 
2-3 Seiten Mandantenprotokoll, Rest Anlagen (Beschlüsse PKH, Klageentwurf, PKH Antrag)

Bezugnahmen bei anwaltlichen Schriftsätzen zum Gutachten erlaubt

Mandatenbegehren

Teil 1:  

Mandant beantragte PKH. Vorgehen gegen ablehnenden PKH Beschluss.

(Vorgeschichte: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Räumungsklage)

Verteidigung gegen Klage auf Zahlung/Schadensersatz, da Mandant als Mieter zu spät aus der gekündigten Wohnung gezogen ist 

Kautionsrückzahlung 

Teil 2: 

Eintritt des Mandanten in Mietvertrag einer WG, da einer der WG Mitglieder ausscheidet

Vermieter verweigert Mandanten als neuen Hauptmieter, akzeptiert ihn lediglich Untermieter

Klingt leider echt hart. 

Was musste man dann prüfen, eine sofortige Beschwerde ggn den ablehnenden Beschluss?
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einem PKH Antrag?
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Gast
Unregistered
 
#42
03.05.2022, 15:04
Bei mir - auch aus Zeitmangel - war die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert des § 511 ZPO nicht erreicht wurde (siehe § 127 II 2, 2. Hs. ZPO). Aber kann mir kaum vorstellen, dass das die vom LJPA präferierte Lösung war.
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Jur
Junior Member
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Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: May 2022
#43
03.05.2022, 15:10
(03.05.2022, 15:01)Hr.Wissenix schrieb:  
(03.05.2022, 14:44)Jur schrieb:  Hessen - Anwaltsklausur 

11 Seiten, 
2-3 Seiten Mandantenprotokoll, Rest Anlagen (Beschlüsse PKH, Klageentwurf, PKH Antrag)

Bezugnahmen bei anwaltlichen Schriftsätzen zum Gutachten erlaubt

Mandatenbegehren

Teil 1:  

Mandant beantragte PKH. Vorgehen gegen ablehnenden PKH Beschluss.

(Vorgeschichte: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Räumungsklage)

Verteidigung gegen Klage auf Zahlung/Schadensersatz, da Mandant als Mieter zu spät aus der gekündigten Wohnung gezogen ist 

Kautionsrückzahlung 

Teil 2: 

Eintritt des Mandanten in Mietvertrag einer WG, da einer der WG Mitglieder ausscheidet

Vermieter verweigert Mandanten als neuen Hauptmieter, akzeptiert ihn lediglich Untermieter

Klingt leider echt hart. 

Was musste man dann prüfen, eine sofortige Beschwerde ggn den ablehnenden Beschluss?
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einem PKH Antrag?


Der Mandant meinte, er fühlte, dass seine Argumentation nicht gehört werde und es doch diesen einen außerordentlichen Rechtsbehelf gäbe 

Hab zwar auch sofortige Beschwerde geprüft, aber es wäre wohl die Anhörungsrüge nach 321a ZPO gewesen
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Gast
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#44
03.05.2022, 15:16
Ja Moin, man lernt nie aus.
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Gast
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#45
03.05.2022, 15:16
Darf ich fragen, was ihr in den Zweckmäßigkeitserwägungen geschrieben habt? Ich hatte leider so gut wie keine Zeit mehr und habe mir da total einen abgebrochen. Und wie habt ihr den Teil mit der WG gelöst? Habe da eigentlich nur ein paar Sätze aus dem Kommentar abgeschrieben...
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aufindenletztentanz
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Beiträge: 15
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Registriert seit: Jan 2022
#46
03.05.2022, 15:18
(03.05.2022, 15:10)Jur schrieb:  
(03.05.2022, 15:01)Hr.Wissenix schrieb:  
(03.05.2022, 14:44)Jur schrieb:  Hessen - Anwaltsklausur 

11 Seiten, 
2-3 Seiten Mandantenprotokoll, Rest Anlagen (Beschlüsse PKH, Klageentwurf, PKH Antrag)

Bezugnahmen bei anwaltlichen Schriftsätzen zum Gutachten erlaubt

Mandatenbegehren

Teil 1:  

Mandant beantragte PKH. Vorgehen gegen ablehnenden PKH Beschluss.

(Vorgeschichte: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Räumungsklage)

Verteidigung gegen Klage auf Zahlung/Schadensersatz, da Mandant als Mieter zu spät aus der gekündigten Wohnung gezogen ist 

Kautionsrückzahlung 

Teil 2: 

Eintritt des Mandanten in Mietvertrag einer WG, da einer der WG Mitglieder ausscheidet

Vermieter verweigert Mandanten als neuen Hauptmieter, akzeptiert ihn lediglich Untermieter

Klingt leider echt hart. 

Was musste man dann prüfen, eine sofortige Beschwerde ggn den ablehnenden Beschluss?
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einem PKH Antrag?


Der Mandant meinte, er fühlte, dass seine Argumentation nicht gehört werde und es doch diesen einen außerordentlichen Rechtsbehelf gäbe 

Hab zwar auch sofortige Beschwerde geprüft, aber es wäre wohl die Anhörungsrüge nach 321a ZPO gewesen


Welches Gericht musste denn entscheiden? Das Augangsgericht oder das übergeordnete Gericht? Was stand bei Euch in der Akte?

Wenn Letzteres, dann wohl sofortige Beschwerde (=Rechtsmittel). Wenn doch das Ausgangsgericht zuständig war, dann § 321a ZPO, weil mangels Devolutvieffekt Ausgangsgericht zuständig.
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Gast
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#47
03.05.2022, 15:20
(03.05.2022, 15:18)aufindenletztentanz schrieb:  
(03.05.2022, 15:10)Jur schrieb:  
(03.05.2022, 15:01)Hr.Wissenix schrieb:  
(03.05.2022, 14:44)Jur schrieb:  Hessen - Anwaltsklausur 

11 Seiten, 
2-3 Seiten Mandantenprotokoll, Rest Anlagen (Beschlüsse PKH, Klageentwurf, PKH Antrag)

Bezugnahmen bei anwaltlichen Schriftsätzen zum Gutachten erlaubt

Mandatenbegehren

Teil 1:  

Mandant beantragte PKH. Vorgehen gegen ablehnenden PKH Beschluss.

(Vorgeschichte: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Räumungsklage)

Verteidigung gegen Klage auf Zahlung/Schadensersatz, da Mandant als Mieter zu spät aus der gekündigten Wohnung gezogen ist 

Kautionsrückzahlung 

Teil 2: 

Eintritt des Mandanten in Mietvertrag einer WG, da einer der WG Mitglieder ausscheidet

Vermieter verweigert Mandanten als neuen Hauptmieter, akzeptiert ihn lediglich Untermieter

Klingt leider echt hart. 

Was musste man dann prüfen, eine sofortige Beschwerde ggn den ablehnenden Beschluss?
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einem PKH Antrag?


Der Mandant meinte, er fühlte, dass seine Argumentation nicht gehört werde und es doch diesen einen außerordentlichen Rechtsbehelf gäbe 

Hab zwar auch sofortige Beschwerde geprüft, aber es wäre wohl die Anhörungsrüge nach 321a ZPO gewesen


Welches Gericht musste denn entscheiden? Das Augangsgericht oder das übergeordnete Gericht? Was stand bei Euch in der Akte?

Wenn Letzteres, dann wohl sofortige Beschwerde (=Rechtsmittel). Wenn doch das Ausgangsgericht zuständig war, dann § 321a ZPO, weil mangels Devolutvieffekt Ausgangsgericht zuständig.

Das Ausgangsgericht! Ok, das habe ich dann wohl auch völlig falsch gemacht. :D Aber das hätte ich unter dem krassen Zeitstress wohl auch nicht anders lösen können.
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Gast
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#48
03.05.2022, 15:30
(03.05.2022, 15:18)aufindenletztentanz schrieb:  
(03.05.2022, 15:10)Jur schrieb:  
(03.05.2022, 15:01)Hr.Wissenix schrieb:  
(03.05.2022, 14:44)Jur schrieb:  Hessen - Anwaltsklausur 

11 Seiten, 
2-3 Seiten Mandantenprotokoll, Rest Anlagen (Beschlüsse PKH, Klageentwurf, PKH Antrag)

Bezugnahmen bei anwaltlichen Schriftsätzen zum Gutachten erlaubt

Mandatenbegehren

Teil 1:  

Mandant beantragte PKH. Vorgehen gegen ablehnenden PKH Beschluss.

(Vorgeschichte: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Räumungsklage)

Verteidigung gegen Klage auf Zahlung/Schadensersatz, da Mandant als Mieter zu spät aus der gekündigten Wohnung gezogen ist 

Kautionsrückzahlung 

Teil 2: 

Eintritt des Mandanten in Mietvertrag einer WG, da einer der WG Mitglieder ausscheidet

Vermieter verweigert Mandanten als neuen Hauptmieter, akzeptiert ihn lediglich Untermieter

Klingt leider echt hart. 

Was musste man dann prüfen, eine sofortige Beschwerde ggn den ablehnenden Beschluss?
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einem PKH Antrag?


Der Mandant meinte, er fühlte, dass seine Argumentation nicht gehört werde und es doch diesen einen außerordentlichen Rechtsbehelf gäbe 

Hab zwar auch sofortige Beschwerde geprüft, aber es wäre wohl die Anhörungsrüge nach 321a ZPO gewesen


Welches Gericht musste denn entscheiden? Das Augangsgericht oder das übergeordnete Gericht? Was stand bei Euch in der Akte?

Wenn Letzteres, dann wohl sofortige Beschwerde (=Rechtsmittel). Wenn doch das Ausgangsgericht zuständig war, dann § 321a ZPO, weil mangels Devolutvieffekt Ausgangsgericht zuständig.

Juristischer Humbug. Wenn in der Akte der ablehnende PKH-Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszug abgedruckt und die Bearbeiter:innenfrage offen formuliert ist ("Das Vorgehen gegen den Beschluss ist zu prüfen"), dann kann sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Anhörungsrüge statthaft sein. Die Statthaftigkeit ist dann differenziert herauszuarbeiten. Da hier oben geschrieben wurde, dass wg. Nichterreichen der Beschwerdesumme die sofortige Beschwerde seiner/ihrer Meinung nach unzulässig war, kann § 321a ZPO naheliegen.

Das hat aber nichts damit zu tun, "welches Gericht entschieden hat".
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aufindenletztentanz
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Registriert seit: Jan 2022
#49
03.05.2022, 15:36
(03.05.2022, 15:30)Gast schrieb:  
(03.05.2022, 15:18)aufindenletztentanz schrieb:  
(03.05.2022, 15:10)Jur schrieb:  
(03.05.2022, 15:01)Hr.Wissenix schrieb:  
(03.05.2022, 14:44)Jur schrieb:  Hessen - Anwaltsklausur 

11 Seiten, 
2-3 Seiten Mandantenprotokoll, Rest Anlagen (Beschlüsse PKH, Klageentwurf, PKH Antrag)

Bezugnahmen bei anwaltlichen Schriftsätzen zum Gutachten erlaubt

Mandatenbegehren

Teil 1:  

Mandant beantragte PKH. Vorgehen gegen ablehnenden PKH Beschluss.

(Vorgeschichte: Kündigung wegen Eigenbedarfs, Räumungsklage)

Verteidigung gegen Klage auf Zahlung/Schadensersatz, da Mandant als Mieter zu spät aus der gekündigten Wohnung gezogen ist 

Kautionsrückzahlung 

Teil 2: 

Eintritt des Mandanten in Mietvertrag einer WG, da einer der WG Mitglieder ausscheidet

Vermieter verweigert Mandanten als neuen Hauptmieter, akzeptiert ihn lediglich Untermieter

Klingt leider echt hart. 

Was musste man dann prüfen, eine sofortige Beschwerde ggn den ablehnenden Beschluss?
Was ist der Prüfungsmaßstab bei einem PKH Antrag?


Der Mandant meinte, er fühlte, dass seine Argumentation nicht gehört werde und es doch diesen einen außerordentlichen Rechtsbehelf gäbe 

Hab zwar auch sofortige Beschwerde geprüft, aber es wäre wohl die Anhörungsrüge nach 321a ZPO gewesen


Welches Gericht musste denn entscheiden? Das Augangsgericht oder das übergeordnete Gericht? Was stand bei Euch in der Akte?

Wenn Letzteres, dann wohl sofortige Beschwerde (=Rechtsmittel). Wenn doch das Ausgangsgericht zuständig war, dann § 321a ZPO, weil mangels Devolutvieffekt Ausgangsgericht zuständig.

Juristischer Humbug. Wenn in der Akte der ablehnende PKH-Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszug abgedruckt und die Bearbeiter:innenfrage offen formuliert ist ("Das Vorgehen gegen den Beschluss ist zu prüfen"), dann kann sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Anhörungsrüge statthaft sein. Die Statthaftigkeit ist dann differenziert herauszuarbeiten. Da hier oben geschrieben wurde, dass wg. Nichterreichen der Beschwerdesumme die sofortige Beschwerde seiner/ihrer Meinung nach unzulässig war, kann § 321a ZPO naheliegen.

Das hat aber nichts damit zu tun, "welches Gericht entschieden hat".

Das habe ich auch nicht geschrieben, sondern, welches Gericht entscheiden MUSSTE. In diesem Fall ist meine Vorgehensweise als Indiz dafür zu werten, welches Rechtsmittel / welcher Rechtsbehelf statthaft sein könnte. Damit kann man auch eruieren, welcher Weg in der Klausur hätte eingeschlagen werden können. Ich bin davon ausgegangen, dass wir solche Ausgangspunkte haben. Was daran juristischer Humbug sein soll, wirst Du Dir wohl selbst am besten beantworten können.
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Gast
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#50
03.05.2022, 16:00
Im Putzo stand zu § 127 materielle Beschwer ohne Wertgrenze reicht aus, falls die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse ganz/teilweise verneint wurden. Und das hat das Gericht ja eigentlich mangels Glaubhaftmachung getan...
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