11.04.2022, 19:15
11.04.2022, 19:20
(11.04.2022, 18:27)GastimGlück schrieb:(11.04.2022, 15:24)Gast schrieb:(11.04.2022, 15:04)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 15:02)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 14:58)Salvatorische Klausel schrieb: Zul.
Problem beim § 341 Form der Einlegung, grundsätzlich zum Pr oder schriftlich. Für Inhaftierte § 229. Der Angeklagte hat aber zum Schluss der HV eingelegt. Kommentar sagt, dass es zulässig, denn der richterliche Protokoll den Protokoll der GS ersetzt.
Problem bei der Frist § 345. Der nicht empfangsberechtigte Anwalt hat EB unterschrieben, daher die Frist ab 11.03.22, ABER das Urteil wurde nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben. Frist ist daher ist nicht in Gang gesetzt worden.
Begründetheit:
§ 338 -, denn ist präkludiert, was nach der Entbindung. Vor der Entbindung durfte sie tätig sein, weil sie die Erklärung unterschrieb.
SP: Sachrüge.
1. Darstellungsmängel -, denn das Urteil logisch, chronologisch etc.
2. Mat. rechtl.
a) § 212, 22,23 -, denn Vorsatz fehlt. Es gab in der Komm. Hinweis über affektive Erregungen.
b) § 226? Wegen Narben, Unmöglichkeit von Hobby -. Narben auf Beinen sind keine erhebliche Entstellung, Unmöglichkeit das Hobby zu betreiben ist keine dauernde Unmöglichkeit das Glied zu gebrauchen. Daher -
c) § 224 +, denn Kfz gef. Werkzeug
d) § 315 b I nr.3 StGB: Straßenverkehr +; Pervertierung + ; Fraglich, ob dies I Nr.3, im Kommentar steht, es wird verneint, wenn mit der geringen Geschw. Fußgänger angefahren ist. Daher -
3. Strafzumeßung.
Angesprochen, dass StrZ die Sache des Tatrichters, aber RG darf auf Fehler überprüfen.
Fehler:
a) Nichbeachtung des Verhaltens nach der Tat, 10 Briefe; 30.000 €;
b) 6 Monate in UH ist kein Abwägungsgrund iSd § 46, sondern es ist der Grund für die Anrechnung nach § 50 StGB.
ZwM:
Rev ist begründet. Aufhebung im vollen Umfang. Formulierung nach § 344 II StPO
Antrag: Urteil aufzuheben, auf die neue Kammer des LG zurückzuverweisen.
Ohne Gewähr. Hoffe dass für das Bestehen ausreichend
Bei mir gleich. Ich habe den Schwerpunkt gesetzt auf die mat-rechtl Rüge. Strafzumessung war vollkommen falsch. Das LG HH hat auch die Untersuchungshaft gem $50 StGB nicht angerechnet.
Oh Mist. Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass das Urteil alle Unterschriften enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Sorry, ich meinte das Protokoll wegen 273 IV.
Ich habe die Zulässigkeit über § 37 II StPO und § 36 StPO gelöst Letztlich begann nur die fünf Monatsfrist des § 345 zu laufen, da entweder Anordnung (-) weil Inhaltlich ungenau (Kanzlei van Blabla und Mölln; Kp ob das Reicht) und EB vom falschen Anwalt unterschrieben.
Ich habe § 338 StPO auch verneint wegen Präklusion. Das hat mich aber sooo hart verwirrt. Sollte man da echt den Verstoß prüfen, nur um kurz danach zu sagen Präkludiert? Das kam mir echt spanisch vor...
337 iVm 249 II StPO wegen selbstlesverfahren, aber keine Rüge daher -
337 iVm 229 -
337 iVm 229 III Nr. 2 StPO von Amts wegen hätte Hauptverhandlung unterbrochen werden müssen für 2 Monate (ohne Ergebnis; Kp obs stimmt, kam erst am Ende auf die Idee)
Sachrüge: ich fand die Darstellung mit der Kupplung und der daraus schließenden Gleichgültigkeit des Täters sehr komisch. Habe dazu was geschrieben.
Auch muss eine Gesamtwürdigung erfolgen, wenn bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt wird und es wurden keine entlastenden Umstände angegeben.
212, 22, 23 Bewusst Fahrlässigkeit +, Hilfsgutachten Rücktritt +
224 I nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 -, 5 +
315b I nr. 3 iVm 315 III nr. 1 +: Die Stelle im Kommentar hatte ich auch gesehen, aber das war mMn mit dem Sachverhalt nicht vereinbar.
§ 303 am Zaun
Strafzumessung wie schon alle geschrieben
Anträge wie schon geschrieben wurde
Zweckmäßigkeit: Revision +, § 358 II
Zusatzfrage § 143a III möglich, weil Frist nach § 345 StPO noch nicht begonnen
BGH 2 StR 9/15 bzw 5 StR 161/21. Hatte ich echt Glück, dass ich die Entscheidungen kannte. Wurde beim Kaiser-Seminar zur Revisionsklausur besprochen. Und die Präklusion spielt keine Rolle, weil der Besetzungsmangel erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist.
Sehr geehrter Kollege/geehrte Kollegin, ich weise höflich darauf hin, dass Folgendes in der genannten Entscheidung unter Rn.4, 5 steht:
Rn. 4 "Die Hauptverhandlung wurde am 20. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 3. Januar 2014 war zu erkennen, dass die Richterin nicht mehr schwanger war, also entbunden hatte."
Rn. 5 "Die Verteidiger erhoben in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2014 einen Besetzungseinwand, weil am 3. Januar 2014 eine Richterin mitgewirkt habe, die kraft Gesetzes hiervon ausgeschlossen gewesen sei."
11.04.2022, 19:25
Hat noch wer gesagt dass die Klage unzulässig ist (WVR)? Habe die Wiedereinsetzung abgelehnt und argumentiert das der Eingangs Stempel des Gerichts einen höheren Beweis wert hat als der poststempel des Klägers, Arg: Eingangsstempels nach 416 zpo eine öffentliche Urkunde
11.04.2022, 19:28
(11.04.2022, 19:25)NdsStEx schrieb: Hat noch wer gesagt dass die Klage unzulässig ist (WVR)? Habe die Wiedereinsetzung abgelehnt und argumentiert das der Eingangs Stempel des Gerichts einen höheren Beweis wert hat als der poststempel des Klägers, Arg: Eingangsstempels nach 416 zpo eine öffentliche Urkunde
Ich habe mit 130 BGB argumentiert, Zugang = in den Machtbereich gelangen
11.04.2022, 19:28
(11.04.2022, 19:20)Salvatorische Klausel schrieb:(11.04.2022, 18:27)GastimGlück schrieb:(11.04.2022, 15:24)Gast schrieb:(11.04.2022, 15:04)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 15:02)Reformatio in peius schrieb: Oh Mist. Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass das Urteil alle Unterschriften enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Sorry, ich meinte das Protokoll wegen 273 IV.
Ich habe die Zulässigkeit über § 37 II StPO und § 36 StPO gelöst Letztlich begann nur die fünf Monatsfrist des § 345 zu laufen, da entweder Anordnung (-) weil Inhaltlich ungenau (Kanzlei van Blabla und Mölln; Kp ob das Reicht) und EB vom falschen Anwalt unterschrieben.
Ich habe § 338 StPO auch verneint wegen Präklusion. Das hat mich aber sooo hart verwirrt. Sollte man da echt den Verstoß prüfen, nur um kurz danach zu sagen Präkludiert? Das kam mir echt spanisch vor...
337 iVm 249 II StPO wegen selbstlesverfahren, aber keine Rüge daher -
337 iVm 229 -
337 iVm 229 III Nr. 2 StPO von Amts wegen hätte Hauptverhandlung unterbrochen werden müssen für 2 Monate (ohne Ergebnis; Kp obs stimmt, kam erst am Ende auf die Idee)
Sachrüge: ich fand die Darstellung mit der Kupplung und der daraus schließenden Gleichgültigkeit des Täters sehr komisch. Habe dazu was geschrieben.
Auch muss eine Gesamtwürdigung erfolgen, wenn bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt wird und es wurden keine entlastenden Umstände angegeben.
212, 22, 23 Bewusst Fahrlässigkeit +, Hilfsgutachten Rücktritt +
224 I nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 -, 5 +
315b I nr. 3 iVm 315 III nr. 1 +: Die Stelle im Kommentar hatte ich auch gesehen, aber das war mMn mit dem Sachverhalt nicht vereinbar.
§ 303 am Zaun
Strafzumessung wie schon alle geschrieben
Anträge wie schon geschrieben wurde
Zweckmäßigkeit: Revision +, § 358 II
Zusatzfrage § 143a III möglich, weil Frist nach § 345 StPO noch nicht begonnen
BGH 2 StR 9/15 bzw 5 StR 161/21. Hatte ich echt Glück, dass ich die Entscheidungen kannte. Wurde beim Kaiser-Seminar zur Revisionsklausur besprochen. Und die Präklusion spielt keine Rolle, weil der Besetzungsmangel erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist.
Sehr geehrter Kollege/geehrte Kollegin, ich weise höflich darauf hin, dass Folgendes in der genannten Entscheidung unter Rn.4, 5 steht:
Rn. 4 "Die Hauptverhandlung wurde am 20. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 3. Januar 2014 war zu erkennen, dass die Richterin nicht mehr schwanger war, also entbunden hatte."
Rn. 5 "Die Verteidiger erhoben in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2014 einen Besetzungseinwand, weil am 3. Januar 2014 eine Richterin mitgewirkt habe, die kraft Gesetzes hiervon ausgeschlossen gewesen sei."
genauso habe ich das auch gesehen. :D die frage ist nur, wie es in unserem Fall ohne Einwand ist. Hätte doch gesagt, dass 222b leider echt nicht greift, da insoweit eine erneute Mitteilung der Besetzung hätte erfolgen müssen?!
11.04.2022, 19:43
(11.04.2022, 19:28)Reformatio in peius schrieb:(11.04.2022, 19:20)Salvatorische Klausel schrieb:(11.04.2022, 18:27)GastimGlück schrieb:(11.04.2022, 15:24)Gast schrieb:(11.04.2022, 15:04)Reformatio in peius schrieb: Sorry, ich meinte das Protokoll wegen 273 IV.
Ich habe die Zulässigkeit über § 37 II StPO und § 36 StPO gelöst Letztlich begann nur die fünf Monatsfrist des § 345 zu laufen, da entweder Anordnung (-) weil Inhaltlich ungenau (Kanzlei van Blabla und Mölln; Kp ob das Reicht) und EB vom falschen Anwalt unterschrieben.
Ich habe § 338 StPO auch verneint wegen Präklusion. Das hat mich aber sooo hart verwirrt. Sollte man da echt den Verstoß prüfen, nur um kurz danach zu sagen Präkludiert? Das kam mir echt spanisch vor...
337 iVm 249 II StPO wegen selbstlesverfahren, aber keine Rüge daher -
337 iVm 229 -
337 iVm 229 III Nr. 2 StPO von Amts wegen hätte Hauptverhandlung unterbrochen werden müssen für 2 Monate (ohne Ergebnis; Kp obs stimmt, kam erst am Ende auf die Idee)
Sachrüge: ich fand die Darstellung mit der Kupplung und der daraus schließenden Gleichgültigkeit des Täters sehr komisch. Habe dazu was geschrieben.
Auch muss eine Gesamtwürdigung erfolgen, wenn bedingter Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt wird und es wurden keine entlastenden Umstände angegeben.
212, 22, 23 Bewusst Fahrlässigkeit +, Hilfsgutachten Rücktritt +
224 I nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 -, 5 +
315b I nr. 3 iVm 315 III nr. 1 +: Die Stelle im Kommentar hatte ich auch gesehen, aber das war mMn mit dem Sachverhalt nicht vereinbar.
§ 303 am Zaun
Strafzumessung wie schon alle geschrieben
Anträge wie schon geschrieben wurde
Zweckmäßigkeit: Revision +, § 358 II
Zusatzfrage § 143a III möglich, weil Frist nach § 345 StPO noch nicht begonnen
BGH 2 StR 9/15 bzw 5 StR 161/21. Hatte ich echt Glück, dass ich die Entscheidungen kannte. Wurde beim Kaiser-Seminar zur Revisionsklausur besprochen. Und die Präklusion spielt keine Rolle, weil der Besetzungsmangel erst im Laufe des Verfahrens entstanden ist.
Sehr geehrter Kollege/geehrte Kollegin, ich weise höflich darauf hin, dass Folgendes in der genannten Entscheidung unter Rn.4, 5 steht:
Rn. 4 "Die Hauptverhandlung wurde am 20. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 3. Januar 2014 war zu erkennen, dass die Richterin nicht mehr schwanger war, also entbunden hatte."
Rn. 5 "Die Verteidiger erhoben in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2014 einen Besetzungseinwand, weil am 3. Januar 2014 eine Richterin mitgewirkt habe, die kraft Gesetzes hiervon ausgeschlossen gewesen sei."
genauso habe ich das auch gesehen. :D die frage ist nur, wie es in unserem Fall ohne Einwand ist. Hätte doch gesagt, dass 222b leider echt nicht greift, da insoweit eine erneute Mitteilung der Besetzung hätte erfolgen müssen?!
Stimmt. Das habe ich wohl nicht beachtet.
11.04.2022, 19:45
Ich habe wegen der heutigen Klausur ein gemischtes Gefühl. Immer musste man in der Revision wie ein Trüffelschwein nach den Fehler suchen, die im Prozessrecht liegen, allerdings musste man heute total im Bereich der materiell-rechtlichen Rügen laufen.
11.04.2022, 19:51
(11.04.2022, 19:28)Gast schrieb:(11.04.2022, 19:25)NdsStEx schrieb: Hat noch wer gesagt dass die Klage unzulässig ist (WVR)? Habe die Wiedereinsetzung abgelehnt und argumentiert das der Eingangs Stempel des Gerichts einen höheren Beweis wert hat als der poststempel des Klägers, Arg: Eingangsstempels nach 416 zpo eine öffentliche Urkunde
Ich habe mit 130 BGB argumentiert, Zugang = in den Machtbereich gelangen
Ich halte das für nicht richtig. M.E dürfte die Klage zulässig sein, da sie ausweislich des Poststempels am 31.03.22 in den Postlauf und damit lange vor Fristablauf abgeschickt wurde.
Zwar ist richtig, dass die die Klagefrist am 07.04.2022 abgelaufen ist und damit der Eingang am 09.4.2022 verspätet war, allerdings war wegen des ungewöhnlich langen Postlaufs Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen zu gewähren, da das Frsitversäumnis nicht verschuldet war. Eine ausführliche Begründung zu der Thematik findet sich im Putzo bei § 233 ZPO Rn . 28,29. Die dortigen Verwrtungen kann man auf § 60 VwGo übertragen.
11.04.2022, 20:03
(11.04.2022, 19:51)HeribertNds schrieb:(11.04.2022, 19:28)Gast schrieb:(11.04.2022, 19:25)NdsStEx schrieb: Hat noch wer gesagt dass die Klage unzulässig ist (WVR)? Habe die Wiedereinsetzung abgelehnt und argumentiert das der Eingangs Stempel des Gerichts einen höheren Beweis wert hat als der poststempel des Klägers, Arg: Eingangsstempels nach 416 zpo eine öffentliche Urkunde
Ich habe mit 130 BGB argumentiert, Zugang = in den Machtbereich gelangen
Ich halte das für nicht richtig. M.E dürfte die Klage zulässig sein, da sie ausweislich des Poststempels am 31.03.22 in den Postlauf und damit lange vor Fristablauf abgeschickt wurde.
Zwar ist richtig, dass die die Klagefrist am 07.04.2022 abgelaufen ist und damit der Eingang am 09.4.2022 verspätet war, allerdings war wegen des ungewöhnlich langen Postlaufs Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen zu gewähren, da das Frsitversäumnis nicht verschuldet war. Eine ausführliche Begründung zu der Thematik findet sich im Putzo bei § 233 ZPO Rn . 28,29. Die dortigen Verwrtungen kann man auf § 60 VwGo übertragen.
Oh man :(( wie schlimm wiegt wohl eine andere Bewertung?
11.04.2022, 20:34
(11.04.2022, 19:45)Salvatorische Klausel schrieb: Ich habe wegen der heutigen Klausur ein gemischtes Gefühl. Immer musste man in der Revision wie ein Trüffelschwein nach den Fehler suchen, die im Prozessrecht liegen, allerdings musste man heute total im Bereich der materiell-rechtlichen Rügen laufen.Mich würde mal interessieren, was andere Leute so geprüft haben. Hier schreiben ja immer nur die 3-4 gleichen Leute rein, wie die Usernamen erkennen lassen. So ein Durchgang ist ja deutlich größer