19.03.2022, 15:24
Hallo,
vll. kann mir jmd mit meiner ersten Anklageschrift weiterhelfen
SV: Fahrt ohne FE und unter Drogeneinfluss + Haftbefehl in anderer Sache liegt vor. Blutprobe schlug positiv an. Polizei schreibt § 21 StVG und § 29 BtMG wegen Besitz, obwohl gar keine Drogen gefunden wurden.
Für mich drängt sich nur § 21 StVG und 24 a II StVG auf, wobei Letzteres ja wiederum eine OWi ist. Habe gelesen, wenn tateinheitlich Straftat + OWi vorliegen, dass die OWi zurücktritt. Führt man das dann gar nicht mehr in der Anklage auf?
Bei der Strafzumessung ist dieser Umstand dann aber ja heranzuziehen oder?
Und muss ich die Sache mit der Haft i.a.S. angeben, wenn es unter Auflagen wieder aufgehoben wurde?
Besten Dank!
vll. kann mir jmd mit meiner ersten Anklageschrift weiterhelfen
SV: Fahrt ohne FE und unter Drogeneinfluss + Haftbefehl in anderer Sache liegt vor. Blutprobe schlug positiv an. Polizei schreibt § 21 StVG und § 29 BtMG wegen Besitz, obwohl gar keine Drogen gefunden wurden.
Für mich drängt sich nur § 21 StVG und 24 a II StVG auf, wobei Letzteres ja wiederum eine OWi ist. Habe gelesen, wenn tateinheitlich Straftat + OWi vorliegen, dass die OWi zurücktritt. Führt man das dann gar nicht mehr in der Anklage auf?
Bei der Strafzumessung ist dieser Umstand dann aber ja heranzuziehen oder?
Und muss ich die Sache mit der Haft i.a.S. angeben, wenn es unter Auflagen wieder aufgehoben wurde?
Besten Dank!
19.03.2022, 18:01
Für § 29 (I Nr. 3?) BtMG dürfte es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlen. Der BtM-Konsum ist als solcher nicht strafbar, sondern lediglich der Besitz, der damit häufig (aber nicht zwingend) einhergeht. Ohne Einlassung des BS wirst du den Besitz kaum nachweisen können.
Soweit bei dem BS Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, wäre an § 316 I, II StGB zu denken. Andernfalls bleibt es nur bei § 21 StVG.
Die Haft i.a.S. wäre wegen der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 5 StPO relevant – aber nur, wenn die Haft auch vollstreckt wird.
Soweit bei dem BS Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, wäre an § 316 I, II StGB zu denken. Andernfalls bleibt es nur bei § 21 StVG.
Die Haft i.a.S. wäre wegen der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 5 StPO relevant – aber nur, wenn die Haft auch vollstreckt wird.
21.03.2022, 18:39
(19.03.2022, 18:01)Gast schrieb: Für § 29 (I Nr. 3?) BtMG dürfte es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlen. Der BtM-Konsum ist als solcher nicht strafbar, sondern lediglich der Besitz, der damit häufig (aber nicht zwingend) einhergeht. Ohne Einlassung des BS wirst du den Besitz kaum nachweisen können.Vielen lieben Dank!
Soweit bei dem BS Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, wäre an § 316 I, II StGB zu denken. Andernfalls bleibt es nur bei § 21 StVG.
Die Haft i.a.S. wäre wegen der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 5 StPO relevant – aber nur, wenn die Haft auch vollstreckt wird.