07.03.2022, 16:25
(07.03.2022, 16:22)Gast (NRW) schrieb: In meinen Augen musste die Klausel aus § 5 des Mietvertrags unwirksam sein, weil das Gericht ansonsten Beweis über die streitige Tatsache der Renovierungsbedürftigkeit hätte erheben müssen. Wie kam man dazu? Hab mir die ganze Zeit den Kopf zerbrochen...
Denke auch aber warum unwirksam?
07.03.2022, 16:27
(07.03.2022, 16:23)HessVerbess schrieb:(07.03.2022, 16:14)Hessin22 schrieb:(07.03.2022, 16:04)ichentsprechewiderschieden schrieb: Mieterin klagt auf Wiedereinräumung von Stellplatz. Vermieter meint sei nicht Mitvermietet -> Auslegung Mietvertrag
Wird später einseitig für erledigt erklärt, wg Beendigung des MV
Mieterin will außerdem Aufwendungsersatz für defekten Briefkasten und Klingel, Vermieter sagt er sei nicht im Verzug gewesen, Mieterin meint jedenfalls ersparte Aufwendungen -> 536a usw
Vermieter macht aufrechenend und widerklagend Schadensersatz wg fehlender Schönheitsrepaturen geltend. -> Insb. Klauselkontrolle
So in aller kürze
In Hessen auch so. Aber bitte sagt mir, dass bei bei uns niemand für einseitig erledigt erklärt hat oder habe ich das übersehen?
Keine Erledigung oder wir haben das beide übersehen ;)
Puh danke, da fällt mir ein Stein vom Herzen :D
Das klingt sehr nach der Klausur: https://openjur.de/u/2348452.html
Kann mich aber nicht an das Wort "Weißen" in der Klausel erinnern...
07.03.2022, 17:31
Eben einen Schock bekommen, ob ich die Erledigung überlesen habe
Habe die Widerklage abgelehnt, da in meinen Augen der Versuch vom Beklagten den Anspruch geltend zu machen aufgrund Klausel 4 Ziff. 2 noch nicht fällig war (Endrenovierung erst bei Beendigung des MietV, ansonsten wurde nirgends erwähnt in welchen Abständen diese zu erfolgen gewesen wären.)
Habe die Widerklage abgelehnt, da in meinen Augen der Versuch vom Beklagten den Anspruch geltend zu machen aufgrund Klausel 4 Ziff. 2 noch nicht fällig war (Endrenovierung erst bei Beendigung des MietV, ansonsten wurde nirgends erwähnt in welchen Abständen diese zu erfolgen gewesen wären.)
07.03.2022, 17:32
Also der Fall wurde wohl etwas umgeändert, bei uns (in Hessen) gab es ja keine Vorgabe bzgl „weißen“. Ich habe den zweiten Teil der Klausel, die Endrenovierungsklausel, als unwirksam, den ersten Teil als wirksam klassifiziert und somit im Ergebnis angenommen, dass nur der unwirksame Teil gestrichen wird. Jedoch denke ich im Nachhinein, dass bei einer teilweisen unwirksamen Klausel die gesamte Klausel zu verwerfen ist. War wohl ein Fehler in der Eile leider.
07.03.2022, 17:39
(07.03.2022, 17:31)qwertzHESS schrieb: Eben einen Schock bekommen, ob ich die Erledigung überlesen habe
Habe die Widerklage abgelehnt, da in meinen Augen der Versuch vom Beklagten den Anspruch geltend zu machen aufgrund Klausel 4 Ziff. 2 noch nicht fällig war (Endrenovierung erst bei Beendigung des MietV, ansonsten wurde nirgends erwähnt in welchen Abständen diese zu erfolgen gewesen wären.)
Wie habt ihr insgesamt tenoriert, wenn man fragen darf?
07.03.2022, 17:41
https://openjur.de/u/2348452.html
Das war der Teil mit dem Stellplatz... Ich meine, die Klausel in der Klausur war ein wenig anders formuliert in der Klausur.
Das war der Teil mit dem Stellplatz... Ich meine, die Klausel in der Klausur war ein wenig anders formuliert in der Klausur.
07.03.2022, 17:43
(07.03.2022, 17:41)Gast schrieb: https://openjur.de/u/2348452.html
Das war der Teil mit dem Stellplatz... Ich meine, die Klausel in der Klausur war ein wenig anders formuliert in der Klausur.
Upps, das hatte ja schon jemand herausgefunden...
07.03.2022, 17:44
Mir scheint der Sachverhalt aus dem zitierten Urteil ein wenig anders zu sein. Hat noch jemand den Besitzeinräumungsanspruch abgelehnt? Hoffentlich kommt man mit einer guten Begründung noch durch :D
07.03.2022, 17:46
(07.03.2022, 17:39)Hessin22 schrieb:(07.03.2022, 17:31)qwertzHESS schrieb: Eben einen Schock bekommen, ob ich die Erledigung überlesen habe
Habe die Widerklage abgelehnt, da in meinen Augen der Versuch vom Beklagten den Anspruch geltend zu machen aufgrund Klausel 4 Ziff. 2 noch nicht fällig war (Endrenovierung erst bei Beendigung des MietV, ansonsten wurde nirgends erwähnt in welchen Abständen diese zu erfolgen gewesen wären.)
Wie habt ihr insgesamt tenoriert, wenn man fragen darf?
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Gebrauch des Stellplatzes „Wohnung Nr. 5“ zum Grundstück Antoniusstraße, Frankfurt, zu überlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Ob hier nur eine feste (und richtige) Entscheidung besteht oder ggf. verschiedene Ansichten vertretbar waren, sehen wir wohl dann.
07.03.2022, 17:47
(07.03.2022, 17:44)GastHessen03 schrieb: Mir scheint der Sachverhalt aus dem zitierten Urteil ein wenig anders zu sein. Hat noch jemand den Besitzeinräumungsanspruch abgelehnt? Hoffentlich kommt man mit einer guten Begründung noch durch :D
Ja ich auch, kommt auf die Argumentation an, denk ich. Im Nachinein hat es schon was für sich, was das AG in Ibbenbüren sagt haha