16.02.2022, 23:37
Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat.
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?
Viele Grüße und tausend Dank ☺️
ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat.
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?
Viele Grüße und tausend Dank ☺️
17.02.2022, 00:34
(16.02.2022, 23:37)Gast2go schrieb: Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat.
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?
Viele Grüße und tausend Dank ☺️
Wenn hinreichender Tatverdacht für die erste Handlung (-), dann wird auch nur die andere Handlung angeklagt.
17.02.2022, 08:09
(17.02.2022, 00:34)Gast schrieb:(16.02.2022, 23:37)Gast2go schrieb: Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte mal kurz Hilfe bei meinem Gedankensalat.
Zwei Handlungen im natürlichen Sinne, die vielleicht natürliche Handlungseinheit waren, wobei ich glaube, dass die erste mangels dolus directus nicht strafbar ist. In den Anklagesatz kommt dann nur die zweite, richtig?
Und: wenn man dolus eventualis als ausreichend erachten würde.. Würde dann der Wechsel von dolus eventualis zu dolus directus einen Vorsatzwechsel darstellen, der zum Ausschluss einer natürlichen Handlungseinheit führt?
Viele Grüße und tausend Dank ☺️
Wenn hinreichender Tatverdacht für die erste Handlung (-), dann wird auch nur die andere Handlung angeklagt.
Cool, danke. Hab noch ein wenig Bedenken wegen der Umgrenzung. Das funktioniert nicht so richtig, ohne die andere Handlung zu beschreiben.. Komme ich da nicht in Teufels Küche, wenn ich dann indirekt doch beides drin habe? Soll ich es dann besser lassen und nur die Handlung mit hinreichendem Tatverdacht hinschreiben?








