Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Titelgegenklage
Antworten

 
Titelgegenklage
Gast
Unregistered
 
#1
16.02.2022, 20:29
Hey,

habt ihr eine Empfehlung für die Titelgegenklage? Ich komme damit nicht wirklich klar und würde mich über einen Literaturtip für eine gute Darstellzung freuen. Smile

lg
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
16.02.2022, 20:43
Den Abschnitt im Kaiser-Skript zur Zwangsvollstreckung
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.287
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
16.02.2022, 23:19
Was verstehst Du denn nicht? Vielleicht können wir es ja hier klären.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
18.02.2022, 08:41
Ich verstehe die Abgrenzung zu § 732 ZPO nicht im Detail. Mich verwirrt, dass es bei der Titelgegenklage materielle und formelle Einwende gibt. Alles was ich bis jetzt gelesen habe, war insoweit immer sehr knapp....
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
18.02.2022, 09:39
Hinsichtlich der Entscheidungswirkungen unterscheiden sich Klauselerinnerung und Titelgegenklage insofern, als die Titelgegenklage dem Titel die Vollstreckbarkeit nimmt und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Mit der Klauselerinnerung wendet sich der Schuldner nur gegen die Erteilung einer konkreten Vollstreckungsklausel; der Gläubiger kann nach stattgebendem Beschluss zwar nicht mehr aus der konkreten Vollstreckungsklausel vollstrecken, er kann aber eine neue Klausel beantragen.

Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.

Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.287
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
18.02.2022, 10:42
(18.02.2022, 09:39)Gast schrieb:  Hinsichtlich der Entscheidungswirkungen unterscheiden sich Klauselerinnerung und Titelgegenklage insofern, als die Titelgegenklage dem Titel die Vollstreckbarkeit nimmt und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Mit der Klauselerinnerung wendet sich der Schuldner nur gegen die Erteilung einer konkreten Vollstreckungsklausel; der Gläubiger kann nach stattgebendem Beschluss zwar nicht mehr aus der konkreten Vollstreckungsklausel vollstrecken, er kann aber eine neue Klausel beantragen.

Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.

Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.

Bei der Klauselerinnerung meinst Du, oder?
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#7
18.02.2022, 10:56
(18.02.2022, 10:42)Praktiker schrieb:  
(18.02.2022, 09:39)Gast schrieb:  Hinsichtlich der Entscheidungswirkungen unterscheiden sich Klauselerinnerung und Titelgegenklage insofern, als die Titelgegenklage dem Titel die Vollstreckbarkeit nimmt und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Mit der Klauselerinnerung wendet sich der Schuldner nur gegen die Erteilung einer konkreten Vollstreckungsklausel; der Gläubiger kann nach stattgebendem Beschluss zwar nicht mehr aus der konkreten Vollstreckungsklausel vollstrecken, er kann aber eine neue Klausel beantragen.

Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.

Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.

Bei der Klauselerinnerung meinst Du, oder?

Genau, danke für die Richtigstellung!
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.287
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#8
18.02.2022, 11:04
Wie schon gesagt wurde: sich gegen die Klausel zu wenden, würde dem Schuldner in den Fällen, dass schon kein vollstreckbarer Titel besteht, die Last auferlegen, immer zu prüfen, ob es eine neue Klausel gibt, und sich dagegen jeweils neu zu wehren.

Die Rechtsfolge geht wegen des zu engen Streitgegenstands nicht weit genug. Die Rechtsfolge der Vollstreckungsgegenklage passt, doch ihre Voraussetzungen passen nicht, weil es nicht gegen den materiellrechtlichen Anspruch, sondern seine Titulierung geht - also Analogie.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#9
18.02.2022, 22:13
(16.02.2022, 20:29)Gast schrieb:  Hey,

habt ihr eine Empfehlung für die Titelgegenklage? Ich komme damit nicht wirklich klar und würde mich über einen Literaturtip für eine gute Darstellzung freuen. Smile

lg


probier es mal mit dem neuen Lackmann (12. Auflage), da ist jetzt ein Kapitel zur Titelgegenklage enthalten. Ich fand es jedenfalls mega hilfreich...
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus