16.02.2022, 20:29
Hey,
habt ihr eine Empfehlung für die Titelgegenklage? Ich komme damit nicht wirklich klar und würde mich über einen Literaturtip für eine gute Darstellzung freuen.
lg
habt ihr eine Empfehlung für die Titelgegenklage? Ich komme damit nicht wirklich klar und würde mich über einen Literaturtip für eine gute Darstellzung freuen.
lg
16.02.2022, 20:43
Den Abschnitt im Kaiser-Skript zur Zwangsvollstreckung
16.02.2022, 23:19
Was verstehst Du denn nicht? Vielleicht können wir es ja hier klären.
18.02.2022, 08:41
Ich verstehe die Abgrenzung zu § 732 ZPO nicht im Detail. Mich verwirrt, dass es bei der Titelgegenklage materielle und formelle Einwende gibt. Alles was ich bis jetzt gelesen habe, war insoweit immer sehr knapp....
18.02.2022, 09:39
Hinsichtlich der Entscheidungswirkungen unterscheiden sich Klauselerinnerung und Titelgegenklage insofern, als die Titelgegenklage dem Titel die Vollstreckbarkeit nimmt und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Mit der Klauselerinnerung wendet sich der Schuldner nur gegen die Erteilung einer konkreten Vollstreckungsklausel; der Gläubiger kann nach stattgebendem Beschluss zwar nicht mehr aus der konkreten Vollstreckungsklausel vollstrecken, er kann aber eine neue Klausel beantragen.
Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.
Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.
Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.
Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.
18.02.2022, 10:42
(18.02.2022, 09:39)Gast schrieb: Hinsichtlich der Entscheidungswirkungen unterscheiden sich Klauselerinnerung und Titelgegenklage insofern, als die Titelgegenklage dem Titel die Vollstreckbarkeit nimmt und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Mit der Klauselerinnerung wendet sich der Schuldner nur gegen die Erteilung einer konkreten Vollstreckungsklausel; der Gläubiger kann nach stattgebendem Beschluss zwar nicht mehr aus der konkreten Vollstreckungsklausel vollstrecken, er kann aber eine neue Klausel beantragen.
Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.
Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.
Bei der Klauselerinnerung meinst Du, oder?
18.02.2022, 10:56
(18.02.2022, 10:42)Praktiker schrieb:(18.02.2022, 09:39)Gast schrieb: Hinsichtlich der Entscheidungswirkungen unterscheiden sich Klauselerinnerung und Titelgegenklage insofern, als die Titelgegenklage dem Titel die Vollstreckbarkeit nimmt und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Mit der Klauselerinnerung wendet sich der Schuldner nur gegen die Erteilung einer konkreten Vollstreckungsklausel; der Gläubiger kann nach stattgebendem Beschluss zwar nicht mehr aus der konkreten Vollstreckungsklausel vollstrecken, er kann aber eine neue Klausel beantragen.
Was den Prüfungsumfang betrifft, kann man sich das vielleicht als zwei sich teilweise überlappende Kreise vorstellen. Bei der Titelgegenklage werden formelle und materielle Einwände geprüft, die die Wirksamkeit des Titels infrage stellen. Bei der Klauselgegenklage entspricht der Prüfungsumfang demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren. Im Klauselerteilungs- und Klauselerinnerungsverfahren muss (unter anderem!) auch geprüft werden, ob ein (formell) wirksamer Titel vorliegt; es werden aber eben nur formelle Unwirksamkeitsgründe geprüft, materielle Unwirksamkeitsgründe werden nur im Verfahren nach § 767 I ZPO analog geprüft.
Zwischen beiden Verfahren kann der Schuldner wählen. Eine wirklich klare Abgrenzung für jeden einzelnen Fall gibt es also nicht (z.B. wenn der Schuldner nur formelle Einwendungen gegen den Titel geltend macht). Man muss - sofern der Schuldner seinen Rechtsbehelf nicht eindeutig benennt - die Unterschiede der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten herausarbeiten und auf dieser Grundlage entscheiden, welcher seinem Rechtsschutzziel am besten entspricht.
Bei der Klauselerinnerung meinst Du, oder?
Genau, danke für die Richtigstellung!
18.02.2022, 11:04
Wie schon gesagt wurde: sich gegen die Klausel zu wenden, würde dem Schuldner in den Fällen, dass schon kein vollstreckbarer Titel besteht, die Last auferlegen, immer zu prüfen, ob es eine neue Klausel gibt, und sich dagegen jeweils neu zu wehren.
Die Rechtsfolge geht wegen des zu engen Streitgegenstands nicht weit genug. Die Rechtsfolge der Vollstreckungsgegenklage passt, doch ihre Voraussetzungen passen nicht, weil es nicht gegen den materiellrechtlichen Anspruch, sondern seine Titulierung geht - also Analogie.
Die Rechtsfolge geht wegen des zu engen Streitgegenstands nicht weit genug. Die Rechtsfolge der Vollstreckungsgegenklage passt, doch ihre Voraussetzungen passen nicht, weil es nicht gegen den materiellrechtlichen Anspruch, sondern seine Titulierung geht - also Analogie.
18.02.2022, 22:13
(16.02.2022, 20:29)Gast schrieb: Hey,
habt ihr eine Empfehlung für die Titelgegenklage? Ich komme damit nicht wirklich klar und würde mich über einen Literaturtip für eine gute Darstellzung freuen.![]()
lg
probier es mal mit dem neuen Lackmann (12. Auflage), da ist jetzt ein Kapitel zur Titelgegenklage enthalten. Ich fand es jedenfalls mega hilfreich...










