12.02.2022, 22:44
Wieso greift nicht 41 ii VwVfG? Dann wäre die vorherige Kenntnisnahme doch auch egal, oder irre ich mich da?

13.02.2022, 11:13
In NRW gab es das Fristproblem bei der Klageerhebung, die Klage ist erst am 01.02. bei Gericht eingegangen, Fristende war 31., da 30. ein Sonntag, Frist des 74 I also verpasst… bei uns war die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, daher Frist dann im Ergebnis 1 Jahr…
13.02.2022, 12:55
(13.02.2022, 11:13)Mooh schrieb: In NRW gab es das Fristproblem bei der Klageerhebung, die Klage ist erst am 01.02. bei Gericht eingegangen, Fristende war 31., da 30. ein Sonntag, Frist des 74 I also verpasst… bei uns war die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, daher Frist dann im Ergebnis 1 Jahr…
war die rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ?
13.02.2022, 12:59
(12.02.2022, 22:44)Gast schrieb: Wieso greift nicht 41 ii VwVfG? Dann wäre die vorherige Kenntnisnahme doch auch egal, oder irre ich mich da?
ich verstehe die Frage nicht.
Bei unserer Klausur im GPA Bereich war nur im SV angegeben wann der Bescheid dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde, wann der Antragsteller Kenntnis davon genommen hat (=Bekanntgabe), stand gar nicht im Sachverhalt. Wegen §7 I 1 VwZG ist für den Fristlauf die ZU beim Verfahrensbevollmächtigten maßgebend.
13.02.2022, 13:09
(13.02.2022, 12:55)SH18 schrieb:(13.02.2022, 11:13)Mooh schrieb: In NRW gab es das Fristproblem bei der Klageerhebung, die Klage ist erst am 01.02. bei Gericht eingegangen, Fristende war 31., da 30. ein Sonntag, Frist des 74 I also verpasst… bei uns war die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, daher Frist dann im Ergebnis 1 Jahr…
war die rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ?
Ja, im Bescheid waren zwei Monate Frist für die Klage angegeben statt des einen Monats aus 74 I - fehlerhafte Länge der Frist führt zu fehlerhafter Belehrung laut Kommentar
13.02.2022, 13:44
(12.02.2022, 22:44)Gast schrieb: Wieso greift nicht 41 ii VwVfG? Dann wäre die vorherige Kenntnisnahme doch auch egal, oder irre ich mich da?
Lies Mal §41 I Satz 2 VwVfG. Das iVm §7 I 1 VwZG. Daraus ergibt sich hier für den Fristlauf, dass die ZU an den Verfahrensbevollmächtigten maßgeblich ist. Falls das deine Frage war.
13.02.2022, 13:46
(13.02.2022, 13:09)Mooh schrieb:(13.02.2022, 12:55)SH18 schrieb:(13.02.2022, 11:13)Mooh schrieb: In NRW gab es das Fristproblem bei der Klageerhebung, die Klage ist erst am 01.02. bei Gericht eingegangen, Fristende war 31., da 30. ein Sonntag, Frist des 74 I also verpasst… bei uns war die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, daher Frist dann im Ergebnis 1 Jahr…
war die rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ?
Ja, im Bescheid waren zwei Monate Frist für die Klage angegeben statt des einen Monats aus 74 I - fehlerhafte Länge der Frist führt zu fehlerhafter Belehrung laut Kommentar
Ja, steht in §58 II VwGO. Wenn Rechtsbehelfsbelehrungen ausnahmsweise in der Klausur abgedruckt sind, sind darin immer Fehler. Das haben unsere Dozenten uns immer gesagt. Genau wie wenn in ZR Vertragstexte abgedruck sind, dann ist an denen auch etwas speziell und in der Prüfung zu beachten.
Bei uns war keine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Bin mal gespannt, vielleicht ist das bei uns ja morgen in der Klausur.
13.02.2022, 15:40
FEDDICH IS!!!!!
14.02.2022, 16:11
Was kam denn heute in NRW dran
14.02.2022, 17:16
Anwaltsklausur, Leistungsbescheid, Ersatzvornahme und Sicherstellung