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Klausuren Februar 2022
Gast
Unregistered
 
#131
11.02.2022, 16:06
kann mir jmd sus dem GPA sagen, ob der widerspruch verfristet war und man den Antrag als Widerspruch auslegen musste?
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NRW123583
Unregistered
 
#132
11.02.2022, 16:44
(11.02.2022, 15:56)GastNRW238 schrieb:  WOCHENENDE! :-)

Heute recht faire Klausur - § 80 V VwGO gegen diverse waffenrechtliche Maßnahmen

A. Prozessuale Vorfragen

- Entscheidung durch Berichterstatterin, § 87a II, III VwGO

- Rubrumsberichtigung, weil Land NRW Rechtsträger ist und nicht die Stadt Bielefeld (?)

- Auslegung des Antrags - Der Kläger hat nur Wiederherstellung der a.W. beantragt, es war aber sowohl Anordnung als auch Wiederherstellung

B. Zulässigkeit

- VerwRechtsweg, § 40 I 1 VwGO

- Statthafte Antragsart: 1x § 80 V 1 Var. 1 VwGO und 2x § 80 V 1 Var. 2 VwGO

- Klagebefugnis, weil ggf. in Art. 2 I, 14 I 1 GG verletzt

- Richtiger Beklagter: Land NRW

- Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich und Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Zwar wurde die Anfechtungsklage gemessen an § 74 VwGO verfristet eingelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung war aber falsch. Meiner Lösung nach dann nicht Jahresfrist nach § 58 II VwGO, sondern einfach 2 Monate so wie es im Bescheid stand. Diese waren gewahrt

C. Begründetheit

I. Antrag auf Anordnung der a.W. hinsichtlich Widerruf der Waffenerlaubnis

- EGL: § 45 II 1 WaffG

- Formelle RMK - Hier hab ich die Anhörung des Gutachters problematisiert. Meiner Ansicht nach nicht erforderlich, da zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber keine Bindung an Beweisanträge und Behörde hat eigene Entscheidung getroffen

- Materielle RMK - ASt. ist sowohl unzuverlässig (§ 5 WaffG) als auch nicht persönlich geeignet (§ 6 WaffG). Alle Argumente aus dem Sachverhalt verwurstet.

- Daneben sollte man scheinbar noch ansprechen, ob § 45 V WaffG verfassungswidrig ist. Hab mir irgendwas ausgedacht von wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und es wäre Förmelei, jedes Mal die Vollziehung anzuordnen wenn doch ganz offensichtlich ist, dass unzuverlässige Personen keinen Tag länger Zugriff auf Waffen haben sollten

II. Antrag auf Wiederherstellung der a.W. hinsichtlich Waffenbesitzkarte und Munition

- Habe ich aus Zeitmangel zusammen geprüft

- EGL ist einmal § 46 I 1 WaffG und einmal § 46 II 1 WaffG

- Formelle RMK keine Abweichungen zu oben

- Formelle RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Problematisch war, dass der Antragsgegner die Begründung nach § 80 III VwGO erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt hat. Das ist i.O., da er anderenfalls einfach eine neue AoSofVz aussprechen könnte

- Materielle RMK kurz bejaht, gleiche Argumente wie oben


Hat noch jemand problematisiert, dass die Berichterstatterin nur Proberichterin war?
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GastNRW238
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Beiträge: 24
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#133
11.02.2022, 16:58
Nein, aber ich habe es überlegt. Ich war mir nicht mehr sicher, ob "Richterin" wirklich die Amtsbezeichnung für Proberichterin ist. Und weil das Problem sonst nicht angelegt war, habe ich es dann weggelassen.

Ansonsten finde ich es schlau das anzusprechen. Bei der Übertragung nach § 6 VwGO hätte Proberichterin ja nicht gereicht. :)
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NRW042021
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2021
#134
11.02.2022, 18:10
(11.02.2022, 16:44)NRW123583 schrieb:  
(11.02.2022, 15:56)GastNRW238 schrieb:  WOCHENENDE! :-)

Heute recht faire Klausur - § 80 V VwGO gegen diverse waffenrechtliche Maßnahmen

A. Prozessuale Vorfragen

- Entscheidung durch Berichterstatterin, § 87a II, III VwGO

- Rubrumsberichtigung, weil Land NRW Rechtsträger ist und nicht die Stadt Bielefeld (?)

- Auslegung des Antrags - Der Kläger hat nur Wiederherstellung der a.W. beantragt, es war aber sowohl Anordnung als auch Wiederherstellung

B. Zulässigkeit

- VerwRechtsweg, § 40 I 1 VwGO

- Statthafte Antragsart: 1x § 80 V 1 Var. 1 VwGO und 2x § 80 V 1 Var. 2 VwGO

- Klagebefugnis, weil ggf. in Art. 2 I, 14 I 1 GG verletzt

- Richtiger Beklagter: Land NRW

- Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich und Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Zwar wurde die Anfechtungsklage gemessen an § 74 VwGO verfristet eingelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung war aber falsch. Meiner Lösung nach dann nicht Jahresfrist nach § 58 II VwGO, sondern einfach 2 Monate so wie es im Bescheid stand. Diese waren gewahrt

C. Begründetheit

I. Antrag auf Anordnung der a.W. hinsichtlich Widerruf der Waffenerlaubnis

- EGL: § 45 II 1 WaffG

- Formelle RMK - Hier hab ich die Anhörung des Gutachters problematisiert. Meiner Ansicht nach nicht erforderlich, da zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber keine Bindung an Beweisanträge und Behörde hat eigene Entscheidung getroffen

- Materielle RMK - ASt. ist sowohl unzuverlässig (§ 5 WaffG) als auch nicht persönlich geeignet (§ 6 WaffG). Alle Argumente aus dem Sachverhalt verwurstet.

- Daneben sollte man scheinbar noch ansprechen, ob § 45 V WaffG verfassungswidrig ist. Hab mir irgendwas ausgedacht von wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und es wäre Förmelei, jedes Mal die Vollziehung anzuordnen wenn doch ganz offensichtlich ist, dass unzuverlässige Personen keinen Tag länger Zugriff auf Waffen haben sollten

II. Antrag auf Wiederherstellung der a.W. hinsichtlich Waffenbesitzkarte und Munition

- Habe ich aus Zeitmangel zusammen geprüft

- EGL ist einmal § 46 I 1 WaffG und einmal § 46 II 1 WaffG

- Formelle RMK keine Abweichungen zu oben

- Formelle RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Problematisch war, dass der Antragsgegner die Begründung nach § 80 III VwGO erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt hat. Das ist i.O., da er anderenfalls einfach eine neue AoSofVz aussprechen könnte

- Materielle RMK kurz bejaht, gleiche Argumente wie oben


Hat noch jemand problematisiert, dass die Berichterstatterin nur Proberichterin war?

Ja!!! ::) Laut Kommentar aber ok
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NRW22
Unregistered
 
#135
11.02.2022, 18:22
(11.02.2022, 16:44)NRW123583 schrieb:  
(11.02.2022, 15:56)GastNRW238 schrieb:  WOCHENENDE! :-)

Heute recht faire Klausur - § 80 V VwGO gegen diverse waffenrechtliche Maßnahmen

A. Prozessuale Vorfragen

- Entscheidung durch Berichterstatterin, § 87a II, III VwGO

- Rubrumsberichtigung, weil Land NRW Rechtsträger ist und nicht die Stadt Bielefeld (?)

- Auslegung des Antrags - Der Kläger hat nur Wiederherstellung der a.W. beantragt, es war aber sowohl Anordnung als auch Wiederherstellung

B. Zulässigkeit

- VerwRechtsweg, § 40 I 1 VwGO

- Statthafte Antragsart: 1x § 80 V 1 Var. 1 VwGO und 2x § 80 V 1 Var. 2 VwGO

- Klagebefugnis, weil ggf. in Art. 2 I, 14 I 1 GG verletzt

- Richtiger Beklagter: Land NRW

- Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich und Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Zwar wurde die Anfechtungsklage gemessen an § 74 VwGO verfristet eingelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung war aber falsch. Meiner Lösung nach dann nicht Jahresfrist nach § 58 II VwGO, sondern einfach 2 Monate so wie es im Bescheid stand. Diese waren gewahrt

C. Begründetheit

I. Antrag auf Anordnung der a.W. hinsichtlich Widerruf der Waffenerlaubnis

- EGL: § 45 II 1 WaffG

- Formelle RMK - Hier hab ich die Anhörung des Gutachters problematisiert. Meiner Ansicht nach nicht erforderlich, da zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber keine Bindung an Beweisanträge und Behörde hat eigene Entscheidung getroffen

- Materielle RMK - ASt. ist sowohl unzuverlässig (§ 5 WaffG) als auch nicht persönlich geeignet (§ 6 WaffG). Alle Argumente aus dem Sachverhalt verwurstet.

- Daneben sollte man scheinbar noch ansprechen, ob § 45 V WaffG verfassungswidrig ist. Hab mir irgendwas ausgedacht von wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und es wäre Förmelei, jedes Mal die Vollziehung anzuordnen wenn doch ganz offensichtlich ist, dass unzuverlässige Personen keinen Tag länger Zugriff auf Waffen haben sollten

II. Antrag auf Wiederherstellung der a.W. hinsichtlich Waffenbesitzkarte und Munition

- Habe ich aus Zeitmangel zusammen geprüft

- EGL ist einmal § 46 I 1 WaffG und einmal § 46 II 1 WaffG

- Formelle RMK keine Abweichungen zu oben

- Formelle RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Problematisch war, dass der Antragsgegner die Begründung nach § 80 III VwGO erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt hat. Das ist i.O., da er anderenfalls einfach eine neue AoSofVz aussprechen könnte

- Materielle RMK kurz bejaht, gleiche Argumente wie oben


Hat noch jemand problematisiert, dass die Berichterstatterin nur Proberichterin war?



Warum war es eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren nach § 82a VwGO? Gab es eine Erledigung oder so?

Wenn es ganz normale Entscheidung des Gerichts (Beschluss über Antrag), dann darf man als Berichterstatter nicht entscheiden, oder? Es müsste dann Entscheidung entweder durch alle Berufsrichter oder durch Einzelrichter sein; nicht aber durch Berichterstatter. Außer wir haben eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren nach § 82a VwGO.
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GastNRW238
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Registriert seit: Feb 2022
#136
11.02.2022, 18:46
Ich denke mal du meinst § 87a VwGO statt § 82a VwGO?

Es ist keine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren, sondern II und III beziehen sich auf "auch sonst" aus Abs. 2, sodass die Entscheidung durch Vorsitzenden oder Berichterstatter auch hier möglich war.
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truefaith_bln
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Beiträge: 41
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#137
11.02.2022, 18:49
(11.02.2022, 18:22)NRW22 schrieb:  
(11.02.2022, 16:44)NRW123583 schrieb:  
(11.02.2022, 15:56)GastNRW238 schrieb:  WOCHENENDE! :-)

Heute recht faire Klausur - § 80 V VwGO gegen diverse waffenrechtliche Maßnahmen

A. Prozessuale Vorfragen

- Entscheidung durch Berichterstatterin, § 87a II, III VwGO

- Rubrumsberichtigung, weil Land NRW Rechtsträger ist und nicht die Stadt Bielefeld (?)

- Auslegung des Antrags - Der Kläger hat nur Wiederherstellung der a.W. beantragt, es war aber sowohl Anordnung als auch Wiederherstellung

B. Zulässigkeit

- VerwRechtsweg, § 40 I 1 VwGO

- Statthafte Antragsart: 1x § 80 V 1 Var. 1 VwGO und 2x § 80 V 1 Var. 2 VwGO

- Klagebefugnis, weil ggf. in Art. 2 I, 14 I 1 GG verletzt

- Richtiger Beklagter: Land NRW

- Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich und Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Zwar wurde die Anfechtungsklage gemessen an § 74 VwGO verfristet eingelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung war aber falsch. Meiner Lösung nach dann nicht Jahresfrist nach § 58 II VwGO, sondern einfach 2 Monate so wie es im Bescheid stand. Diese waren gewahrt

C. Begründetheit

I. Antrag auf Anordnung der a.W. hinsichtlich Widerruf der Waffenerlaubnis

- EGL: § 45 II 1 WaffG

- Formelle RMK - Hier hab ich die Anhörung des Gutachters problematisiert. Meiner Ansicht nach nicht erforderlich, da zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber keine Bindung an Beweisanträge und Behörde hat eigene Entscheidung getroffen

- Materielle RMK - ASt. ist sowohl unzuverlässig (§ 5 WaffG) als auch nicht persönlich geeignet (§ 6 WaffG). Alle Argumente aus dem Sachverhalt verwurstet.

- Daneben sollte man scheinbar noch ansprechen, ob § 45 V WaffG verfassungswidrig ist. Hab mir irgendwas ausgedacht von wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und es wäre Förmelei, jedes Mal die Vollziehung anzuordnen wenn doch ganz offensichtlich ist, dass unzuverlässige Personen keinen Tag länger Zugriff auf Waffen haben sollten

II. Antrag auf Wiederherstellung der a.W. hinsichtlich Waffenbesitzkarte und Munition

- Habe ich aus Zeitmangel zusammen geprüft

- EGL ist einmal § 46 I 1 WaffG und einmal § 46 II 1 WaffG

- Formelle RMK keine Abweichungen zu oben

- Formelle RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Problematisch war, dass der Antragsgegner die Begründung nach § 80 III VwGO erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt hat. Das ist i.O., da er anderenfalls einfach eine neue AoSofVz aussprechen könnte

- Materielle RMK kurz bejaht, gleiche Argumente wie oben


Hat noch jemand problematisiert, dass die Berichterstatterin nur Proberichterin war?



Warum war es eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren nach § 82a VwGO? Gab es eine Erledigung oder so?

Wenn es ganz normale Entscheidung des Gerichts (Beschluss über Antrag), dann darf man als Berichterstatter nicht entscheiden, oder? Es müsste dann Entscheidung entweder durch alle Berufsrichter oder durch Einzelrichter sein; nicht aber durch Berichterstatter. Außer wir haben eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren nach § 82a VwGO.


Kopp/Schenke § 87a Rn. 2 -> vorschrift gilt über wortlaut hinaus auch für selbstständige Antragsverfahren wie § 80 Abs. 5 VwGO.
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SH18
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2021
#138
12.02.2022, 21:30
(11.02.2022, 16:06)Gast schrieb:  kann mir jmd sus dem GPA sagen, ob der widerspruch verfristet war und man den Antrag als Widerspruch auslegen musste?
hey, weisst du noch die Daten ? Ich glaube, der Bescheid vom 29.12.21 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.12.21 zugestellt und der Widerspruch wurde unter dem 31.1.22 eingelegt, oder ? Soweit ich mich erinnere, stand auch nichts weiter zu der ZU im Sachverhalt. Diese dürfte also nach §7 I 1 VwZG wirksam gewesen sein, mit der Folge, dass sie den Fristlauf wirksam in Gang gesetzt hat hinsichtlich des Widerspruchs.
Also wenn dies die richtigen Daten sind, dann lief die Frist nach §188 II BGB am 30.1.22 eigentlich ab - allerdings war das ein Sonntag, mit der Folge, dass hier gemäß §§ 57 II VwGO, 222 II ZPO die Frist erst am darauffolgenden Montag, den 31.1.22 ablief. Damit war der Widerspruch noch fristgemäß eingelegt worden.
Das ganze habe ich im RSB des Antrags nach §80 V thematisiert.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.02.2022, 21:57 von SH18.)
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Gast
Unregistered
 
#139
12.02.2022, 21:41
(12.02.2022, 21:30)SH18 schrieb:  
(11.02.2022, 16:06)Gast schrieb:  kann mir jmd sus dem GPA sagen, ob der widerspruch verfristet war und man den Antrag als Widerspruch auslegen musste?
hey, weisst du noch die Daten ? Ich glaube, der Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.12.21 zugestellt und der Widerspruch wurde unter dem 31.1.22 eingelegt, oder ? Soweit ich mich erinnere, stand auch nichts weiter zu der ZU im Sachverhalt.
Also wenn dies die richtigen Daten sind, dann lief die Frist nach §188 II BGB am 30.1.22 ab und der Widerspruch wäre zu spät eingelegt worden. Dann hätte wegen wirkamer ZU ein Antrag auf Wiedereinsetzung geprüft werden, meine ich.
Das ganze hätte ich im RSB des Antrags nach §80 V thematisiert.







Den Antrag als Widerspruch auszulegen, aus die Idee wäre ich nicht gekommen, ich weiss aber nicht, ob das vertetbar oder sogar richtig wäre.
Alle Angaben ohne Gewähr ^^

30.1. war ein Sonntag, oder?
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SH18
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2021
#140
12.02.2022, 22:40
30.1. war ein Sonntag, oder?

genau, lies mal, hab den text geändert. hab mich dann wieder erinnert, wie ich es gemacht habe in der klausur. also der widerspruch war fristgerecht
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