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Klausuren Februar 2022
Gast
Unregistered
 
#111
09.02.2022, 13:38
(09.02.2022, 13:01)Blubbgpanord schrieb:  
(09.02.2022, 12:56)Gast345654 schrieb:  Also bezgl. des Verteidigers stand doch extra, dass der Beschuldigte keinen Antrag gestellt hat, sodass - wie hier - bei 127b StPO keiner erforderlich sein müsste, oder habe ich das falsch in Erinnerung?


Ich weiß nicht genau was du meinst. Also der § 140 I Nr. 4 ist ja neu und dem nach wurde das vorverlagert, so das ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Da bedarf es doch keines Antrags, oder ? Also gem. 141 II



§ 141 II 2 StPO, war hier kein Problem!
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Blubbgpanord
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Registriert seit: Feb 2022
#112
09.02.2022, 13:52
(09.02.2022, 13:38)Gast schrieb:  
(09.02.2022, 13:01)Blubbgpanord schrieb:  
(09.02.2022, 12:56)Gast345654 schrieb:  Also bezgl. des Verteidigers stand doch extra, dass der Beschuldigte keinen Antrag gestellt hat, sodass - wie hier - bei 127b StPO keiner erforderlich sein müsste, oder habe ich das falsch in Erinnerung?


Ich weiß nicht genau was du meinst. Also der § 140 I Nr. 4 ist ja neu und dem nach wurde das vorverlagert, so das ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Da bedarf es doch keines Antrags, oder ? Also gem. 141 II



§ 141 II 2 StPO, war hier kein Problem!

Wie meinst du das? Ihm wurde doch der pflichtverteidiger erst nach der Vorführung bestellt und dies hätte auch ohne Antrag davor erfolgen müssen.
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Gast
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#113
09.02.2022, 14:04
Steht doch genau so in 141 II 2. Ohne Antrag bedarf es keiner Bestellung.
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Refi22
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#114
09.02.2022, 14:12
(09.02.2022, 14:04)Gast schrieb:  Steht doch genau so in 141 II 2. Ohne Antrag bedarf es keiner Bestellung.


§ 141 II 2 rekurriert dem WL nach doch auf spezielle Fälle, indem er auf § 127b II, § 230 II oder § 329 III verweist, die aber doch alle nicht einschlägig sind? Daher bedürfte es wohl schon eines Pflichtverteidigers, auch ohne Antrag des BS.
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Blubbgpanord
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#115
09.02.2022, 14:16
(09.02.2022, 14:12)Refi22 schrieb:  
(09.02.2022, 14:04)Gast schrieb:  Steht doch genau so in 141 II 2. Ohne Antrag bedarf es keiner Bestellung.


§ 141 II 2 rekurriert dem WL nach doch auf spezielle Fälle, indem er auf § 127b II, § 230 II oder § 329 III verweist, die aber doch alle nicht einschlägig sind? Daher bedürfte es wohl schon eines Pflichtverteidigers, auch ohne Antrag des BS.

Ja, find ich auch. Deswegen bedurfte es ja gerade des Verteidigers. :) Steht sogar genauso im Kommentar. Das es keines Antrags bei 140 Nr.4 bedarf. spannende Diskussion hier. Hab’s leider nicht so sauber hergeleitet in der Klausur.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.02.2022, 14:18 von Blubbgpanord.)
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Gast
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#116
09.02.2022, 14:17
Ach sry, vollkommen richtig. Dann greift aber 141 I 1. es fehlt an einem Antrag laut Bearbeitervermerk.
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Blubbgpanord
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Registriert seit: Feb 2022
#117
09.02.2022, 14:21
(09.02.2022, 14:17)Gast schrieb:  Ach sry, vollkommen richtig. Dann greift aber 141 I 1. es fehlt an einem Antrag laut Bearbeitervermerk.

Ja, aber es bedarf ja gerade keinen.
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Gast
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#118
09.02.2022, 14:25
In Fällen der vorläufigen Festnahme ist der Pflichtverteidiger erst zu bestellen, wenn eine Entscheidung über die Vorführung und die Beantragung eines Haftbefehls getroffen worden ist (BT-Drs. 19/13829, 37; sa zur Rechtslage vor der neuen gesetzlichen Regelung Kische/Müller Die Polizei 2019, 209 (210 f.)). 

15
Damit öffnet Nr. 1 ein Zeitfenster, in dem eine Vernehmung des Beschuldigten ohne vorherige Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich ist 


So BeckOK
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Blubbgpanord
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Beiträge: 17
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2022
#119
09.02.2022, 14:32
(09.02.2022, 14:25)Gast schrieb:  In Fällen der vorläufigen Festnahme ist der Pflichtverteidiger erst zu bestellen, wenn eine Entscheidung über die Vorführung und die Beantragung eines Haftbefehls getroffen worden ist (BT-Drs. 19/13829, 37; sa zur Rechtslage vor der neuen gesetzlichen Regelung Kische/Müller Die Polizei 2019, 209 (210 f.)). 

15
Damit öffnet Nr. 1 ein Zeitfenster, in dem eine Vernehmung des Beschuldigten ohne vorherige Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich ist 


So BeckOK


Hä, ja es wurde ja die Entscheidung über die Haftvorführung Und Antrag auf HB getroffen…sonst hätten sie ihn ja nicht vorgeführt. So lese ich das. Da steht ja nicht nach Entscheidung über  Uhaft

Also da steht das, wenn die Polizei entschieden hat sie will Vorfuhren, dann muss bestellt werden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.02.2022, 14:33 von Blubbgpanord.)
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GastNRW238
Junior Member
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Beiträge: 24
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#120
09.02.2022, 20:07
Meiner Meinung nach war das auch eindeutig ein Verstoß gegen § 141 II StPO. Es hätte ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen.

Hab nach Abwägungslehre aber am Ende das BVV verneint, da nicht willkürlich.

Viel Erfolg morgen! Hoffentlich diesmal eine nettere Strafrechtsklausur! :-)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.02.2022, 20:08 von GastNRW238.)
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