03.02.2022, 19:14
(03.02.2022, 17:27)Blubbgpanord schrieb:(03.02.2022, 17:07)Gast schrieb: Hat jmd im GPA Nord heute über 816 956, 957 gelöst?
Ja, würde mich interessieren was ihr habt.
Hab alles durchgeprüft von Vertrag mit Schutzwirkung, GoA, 1004, 906 II analog, 823,831 und dann 816I (als einziger +) und wirksam wegen 957.
gegenüber dem Angestellten nur 823 und da dann umbezifferter Klageantrag.
Hab Anstelle des 816 I die Nichtleistungskondition 812 I 1 2. Alt. Bei S wegen Eigentum bei L wegen Kaufpreiszahlung (+)
Eigentumsverlust wegen Verarbeitung zu Lasten S.
Bei S 823 (-) die Markierung oblag dem L, ausgeführt durch F.
Vertrag mit Schutzwirkung nicht geprüft.
GoA nur gegen F ausführlicher geprüfrt. Danach kurz abgelehnt.
Bei Zweckmäßigkeit noch außergerichtlich die mögliche Höhe ermitteln, auch gegen F, um ggf den Vergleichsvorschlag des L anzunehmen.
Auch wegen Mitverschulden und damit Prozesskostenrisiko, da kein Zaun oder Markierung.
Zeitlich alles etwas eng. Leider einige Schwerpunkte zu knapp.
03.02.2022, 21:34
Wo habt ihr denn bei der GoA den FGW hergeleitet ?
03.02.2022, 22:29
03.02.2022, 22:58
Das ist ja der Prüfungspunkt davor. FGW ist ja erkennbar nicht gegeben.
04.02.2022, 16:06
So, ich mache mal den Anfang:
Heute Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage eines Mieters gegen seinen Vermieter. Titel war eine notarielle Mietvertragsurkunde mit Unterwerfungserklärung. Der Vermieter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2).
I. Zulässigkeit der Klage
- Relativ problemlos Vollstreckungsabwehrklage (materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit 2 x 5.000 Euro) und Titelgegenklage
- Zuständigkeit keine Probleme
- RSB - Unsinniger Einwand des Beklagten leicht ausgeräumt
II. Begründetheit der Klage
1. Vollstreckungsabwehrklage
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Wasserschaden -> Habe ich abgelehnt, da die Beweisaufnahme ja sehr eindeutig war
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Maskendiebstahl -> Hab ich bejaht, §§ 280 I, 241 II und Zurechnung über § 273
-> MEIN GROSSES PROBLEM: Was gibt das für einen Tenor? So eine Konstellation hatte ich noch nie. Ich habe jetzt "Die Vollstreckung aus ... wird für unzulässig erklärt soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Ist nach meinem Gefühl absoluter Schwachsinn, aber ich wusste es nicht besser und bitte um Erleuchtung..
2. Titelgegenklage
Kein Erfolg, stand gut im Kommentar
III. Widerklage
Widerklage hab ich leider nur unzureichend gelöst. Habe sie am Ende bejaht, aber bin mir nicht sicher, ob man gegen den Kläger hätte ablehnen müssen und nur gegen die Ehefrau zulassen. Also quasi doch nur isolierte Drittwiderklage.
Bin gespannt auf eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende und ganz viel Kraft für nächste Woche :-) Nicht verrückt machen!
Heute Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage eines Mieters gegen seinen Vermieter. Titel war eine notarielle Mietvertragsurkunde mit Unterwerfungserklärung. Der Vermieter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2).
I. Zulässigkeit der Klage
- Relativ problemlos Vollstreckungsabwehrklage (materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit 2 x 5.000 Euro) und Titelgegenklage
- Zuständigkeit keine Probleme
- RSB - Unsinniger Einwand des Beklagten leicht ausgeräumt
II. Begründetheit der Klage
1. Vollstreckungsabwehrklage
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Wasserschaden -> Habe ich abgelehnt, da die Beweisaufnahme ja sehr eindeutig war
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Maskendiebstahl -> Hab ich bejaht, §§ 280 I, 241 II und Zurechnung über § 273
-> MEIN GROSSES PROBLEM: Was gibt das für einen Tenor? So eine Konstellation hatte ich noch nie. Ich habe jetzt "Die Vollstreckung aus ... wird für unzulässig erklärt soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Ist nach meinem Gefühl absoluter Schwachsinn, aber ich wusste es nicht besser und bitte um Erleuchtung..
2. Titelgegenklage
Kein Erfolg, stand gut im Kommentar
III. Widerklage
Widerklage hab ich leider nur unzureichend gelöst. Habe sie am Ende bejaht, aber bin mir nicht sicher, ob man gegen den Kläger hätte ablehnen müssen und nur gegen die Ehefrau zulassen. Also quasi doch nur isolierte Drittwiderklage.
Bin gespannt auf eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende und ganz viel Kraft für nächste Woche :-) Nicht verrückt machen!
04.02.2022, 16:13
Vollstreckungsgegenklage hab ich wie Du
Titelgehenklage unbegründet, weil keine Übersicherung
Widerklage zulässig, sowohl gegen kläger als auch gegen Frau
Dann gegen Kläger iHv 5000 begründet
Und gegen Ehefrau unbegründet -> Abgrenzung Bürgschaft (wäre formnichtig) und Schuldbeitritt (wäre wirksam), unklar, im Zweifel für Bürgschaft.
Titelgehenklage unbegründet, weil keine Übersicherung
Widerklage zulässig, sowohl gegen kläger als auch gegen Frau
Dann gegen Kläger iHv 5000 begründet
Und gegen Ehefrau unbegründet -> Abgrenzung Bürgschaft (wäre formnichtig) und Schuldbeitritt (wäre wirksam), unklar, im Zweifel für Bürgschaft.
04.02.2022, 16:14
Den Erstem Teil hab ich so wie du.
Also Bzgl. Der ersten Wiederklage: unzulässig abgelehnt, stand so im Kommentar. Weil ja quasi schon mit der Klage des Klägers abgehandelt
Bzgl. Der zurückgenommenen: galt als gestellt weil keine Zustimmung und Anträge zuvor gestellt. Das Problem war wohl eher dann ob Zwischenfeststellungsklage geht wegen Vorgreiflichkeit. Dies hab bejaht und dann gesagt der Anspruch besteht, weil der Kläger ja nix bestritten hat. §138 III
Und die bedingte Widerklage abgelehnt. Dritte dürfen nicht unter einer Bedingung Teil eines Rechtsstreit werden.
Also Bzgl. Der ersten Wiederklage: unzulässig abgelehnt, stand so im Kommentar. Weil ja quasi schon mit der Klage des Klägers abgehandelt
Bzgl. Der zurückgenommenen: galt als gestellt weil keine Zustimmung und Anträge zuvor gestellt. Das Problem war wohl eher dann ob Zwischenfeststellungsklage geht wegen Vorgreiflichkeit. Dies hab bejaht und dann gesagt der Anspruch besteht, weil der Kläger ja nix bestritten hat. §138 III
Und die bedingte Widerklage abgelehnt. Dritte dürfen nicht unter einer Bedingung Teil eines Rechtsstreit werden.
04.02.2022, 16:18
(04.02.2022, 16:14)Blubbgpanord schrieb: Den Erstem Teil hab ich so wie du.
Also Bzgl. Der ersten Wiederklage: unzulässig abgelehnt, stand so im Kommentar. Weil ja quasi schon mit der Klage des Klägers abgehandelt
Bzgl. Der zurückgenommenen: galt als gestellt weil keine Zustimmung und Anträge zuvor gestellt. Das Problem war wohl eher dann ob Zwischenfeststellungsklage geht wegen Vorgreiflichkeit. Dies hab bejaht und dann gesagt der Anspruch besteht, weil der Kläger ja nix bestritten hat. §138 III
Und die bedingte Widerklage abgelehnt. Dritte dürfen nicht unter einer Bedingung Teil eines Rechtsstreit werden.
Das hört sich nach mehr als einer Widerklage an? Hattet ihr eine abgewandelte Klausur? In NRW wurde nichts zurückgenommen :D
04.02.2022, 16:19
(04.02.2022, 16:06)GastNRW238 schrieb: So, ich mache mal den Anfang:
Heute Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage eines Mieters gegen seinen Vermieter. Titel war eine notarielle Mietvertragsurkunde mit Unterwerfungserklärung. Der Vermieter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2).
I. Zulässigkeit der Klage
- Relativ problemlos Vollstreckungsabwehrklage (materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit 2 x 5.000 Euro) und Titelgegenklage
- Zuständigkeit keine Probleme
- RSB - Unsinniger Einwand des Beklagten leicht ausgeräumt
II. Begründetheit der Klage
1. Vollstreckungsabwehrklage
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Wasserschaden -> Habe ich abgelehnt, da die Beweisaufnahme ja sehr eindeutig war
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Maskendiebstahl -> Hab ich bejaht, §§ 280 I, 241 II und Zurechnung über § 273
-> MEIN GROSSES PROBLEM: Was gibt das für einen Tenor? So eine Konstellation hatte ich noch nie. Ich habe jetzt "Die Vollstreckung aus ... wird für unzulässig erklärt soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Ist nach meinem Gefühl absoluter Schwachsinn, aber ich wusste es nicht besser und bitte um Erleuchtung..
2. Titelgegenklage
Kein Erfolg, stand gut im Kommentar
III. Widerklage
Widerklage hab ich leider nur unzureichend gelöst. Habe sie am Ende bejaht, aber bin mir nicht sicher, ob man gegen den Kläger hätte ablehnen müssen und nur gegen die Ehefrau zulassen. Also quasi doch nur isolierte Drittwiderklage.
Bin gespannt auf eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende und ganz viel Kraft für nächste Woche :-) Nicht verrückt machen!
2. Aufrechnung Maskendiebstahl > Habe ich über §§ 280 I, 241 II, 631 iVM VSD gelöst (?)
Widerklage
- Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit 261 III ZPO (-) da 767 ZPO und Leistungsklage unterschiedlicher Streitgegenstand.
- Einwand entgegenstehende Rechtshängigkeit 322 ZPO (-) da notarielle Unterwerfungserklärung nicht der Rechtskraft fähig ist.
Insofern m.E. nach als streitgenössische Drittwiderklage zulässig.
04.02.2022, 16:36
(04.02.2022, 16:18)GastNRW238 schrieb:(04.02.2022, 16:14)Blubbgpanord schrieb: Den Erstem Teil hab ich so wie du.
Also Bzgl. Der ersten Wiederklage: unzulässig abgelehnt, stand so im Kommentar. Weil ja quasi schon mit der Klage des Klägers abgehandelt
Bzgl. Der zurückgenommenen: galt als gestellt weil keine Zustimmung und Anträge zuvor gestellt. Das Problem war wohl eher dann ob Zwischenfeststellungsklage geht wegen Vorgreiflichkeit. Dies hab bejaht und dann gesagt der Anspruch besteht, weil der Kläger ja nix bestritten hat. §138 III
Und die bedingte Widerklage abgelehnt. Dritte dürfen nicht unter einer Bedingung Teil eines Rechtsstreit werden.
Das hört sich nach mehr als einer Widerklage an? Hattet ihr eine abgewandelte Klausur? In NRW wurde nichts zurückgenommen :D
Achso ja in Hamburg waren auf jeden Fall paar mehr widerklagen :) ist hier noch jemand aus HH? War ziemlich aufgeschmissen…war viel zu viel.