03.02.2022, 16:18
Wieso denn nicht?
In der AG hatten wir jedenfalls einen Fall wo das ging :D Sehe den Unterschied hier gerade nicht
In der AG hatten wir jedenfalls einen Fall wo das ging :D Sehe den Unterschied hier gerade nicht
03.02.2022, 16:24
(03.02.2022, 16:11)GastNRW238 schrieb: NRW.
Bei mir liefs auch nicht, viel zu viel Stoff und materiell-rechtlich einfach keine Ahnung.
Meine Lösung:
Berufung zulässig, da Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich. Ich hab ausschließlich auf den Ausfall des EDV-Systems abgestellt, bin mir aber unsicher, ob man hier noch den Tod des Erblassers hätte anbringen müssen.
Berufung teilweise begründet.
Inzidentprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage gegen Beklagte zu 1) und 2). Zulässigkeit keine Probleme.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) habe ich einen Anspruch aus c.i.c. bejaht wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen. Fand ich eigentlich super dünn laut Kommentierung, aber irgendwie wollte ich ja klausurtaktisch dazu kommen, dass die Berufung erfolgsversprechend ist. § 25 HGB leider übersehen. :/
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe ich §§ 280 I, 241 II BGB geprüft, aber abgelehnt. Hatte dafür nur eine Seite. Verletzung des Bankgeheimnisses habe ich mit dem Argument abgelehnt, dass die Bank nur den Termin einer ohnehin öffentlichen Versteigerung genannt hat. Hinsichtlich der anderen beiden Einwendungen (Rechenfehler in Kündigung, Bank darf ZV nicht betreiben) hatte ich überhaupt keine Ahnung.
Zweckmäßigkeitserwägungen: §§ 707, 719 ZPO und Berufung beschränkt auf nur die Beklagte zu 1)
Praktischer Teil: Katastrophal kurz und keine Ahnung gehabt, wie man ne beschränkte Berufung ausformuliert.
Vielleicht kann ja jemand ergänzen / verbessern :D
Cic wäre doch nur auf das negative Interesse gegangen? Das wären doch keine 250000 gewesen? Oder?
Ich habe 826 geprüft, aber abgelehnt.
Der Tenor bzgl VV war falsch, da 708 anstatt 709. Aber genau das wollte der Mandant ja nicht, berufung wäre darauf gestützt zwar erfolgreich, aber hätte nur eine Verzögerung gebracht.
03.02.2022, 16:41
Ok Scheinbar lief ja NRW etwas ganz anderes als im GPA Bezirk - kann da noch jemand berichten?
03.02.2022, 17:01
Hier kam ebenfalls etwas anderes als in NRW.
Mandant möchte gegen seinen Nachbarn und dessen Vertragspartner vorgehen, weil versehentlich auf dem Grundstück des Mandanten Bäume gefällt wurden. Der Nachbar ist Forstwirt und hat die Bäume an den Dritten verkauft. Bei der Markierung der Bäume gab es einen Fehler, hier noch Problematik mit § 831 durch einen Mitarbeiter des Nachbarn
Mandant möchte gegen seinen Nachbarn und dessen Vertragspartner vorgehen, weil versehentlich auf dem Grundstück des Mandanten Bäume gefällt wurden. Der Nachbar ist Forstwirt und hat die Bäume an den Dritten verkauft. Bei der Markierung der Bäume gab es einen Fehler, hier noch Problematik mit § 831 durch einen Mitarbeiter des Nachbarn
03.02.2022, 17:06
Kam es in NRW denn auf die Wiedereinsetzung überhaupt an? Lag durch den Tod nicht Unterbrechung (239) mit der Folge von 240 ZPO vor?
03.02.2022, 17:07
Hat jmd im GPA Nord heute über 816 956, 957 gelöst?
03.02.2022, 17:09
03.02.2022, 17:27
(03.02.2022, 17:07)Gast schrieb: Hat jmd im GPA Nord heute über 816 956, 957 gelöst?
Ja, würde mich interessieren was ihr habt.
Hab alles durchgeprüft von Vertrag mit Schutzwirkung, GoA, 1004, 906 II analog, 823,831 und dann 816I (als einziger +) und wirksam wegen 957.
gegenüber dem Angestellten nur 823 und da dann umbezifferter Klageantrag.
03.02.2022, 19:05
Hab’s in NRW auch über die Wiedereinsetzung gelöst, nach 246 I ZPO tritt bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten Unterbrechung nicht ein. Hab’s dann nur dummerweise nicht mal in einem Satz hingeschrieben und den 246 nicht erwähnt…
Bzgl. der Kündigung habe ich diese normal nach 314 II geprüft und trotz Rechenfehler bejaht, damit nicht unwirksam. Bzgl. der ZV habe ich nur ganz kurz die 15 ff ZVG geprüft und auch bejaht, hatte keine Zeit mehr…. hat das noch jemand so ähnlich?
Bzgl. der Kündigung habe ich diese normal nach 314 II geprüft und trotz Rechenfehler bejaht, damit nicht unwirksam. Bzgl. der ZV habe ich nur ganz kurz die 15 ff ZVG geprüft und auch bejaht, hatte keine Zeit mehr…. hat das noch jemand so ähnlich?
03.02.2022, 19:07
Habs so wie Mooh. Die ganze Erbgeschichte bei der Frage der Rechtsmittelberechtigung aufgemacht. Mandant war ja nicht Partei des Vorprozesses.