01.02.2022, 16:16
Mag jemand mitteilen, was heute drankam?
01.02.2022, 16:18
Z1 NRW heute:
- § 91a I 2 ZPO Beschluss - Erledigung nach mdl. V. der Klägerin - kein Widerspruch B.
- Zeugenvernehmung: Detektiv in der mdl. Verhandlung -> B. widerspricht Verwertung
- Materiell zwei Anträge:
1. Räumung und Herausgabe -> Kündigungsgrund unerlaubte Untervermietung -> aber nur Verdacht auf Untervermietung
-> § 546 I, 549 I BGB
-> u.a. § 543 II Nr. 2 BGB
-> § 568 I, II eingehalten?
2. SE für Schimmel in zwei Zimmern nach Kostenvoranschlag
-> §§ 280 I, 241 II, 535 BGB
-> Besucher/Untervermieter als EG nach § 278 BGB?
Vorschlag Tenor: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits." - Noch jemand?
Habe die RMB vergessen. Erinnert sich jemand, ob der - wie der Streitwert auch - erlassen war?
Habe wegen Zeitproblemen leider kaum was zum Schwerpunkt der Klausur (Untervermietung) geschrieben. Wie ging's euch?
- § 91a I 2 ZPO Beschluss - Erledigung nach mdl. V. der Klägerin - kein Widerspruch B.
- Zeugenvernehmung: Detektiv in der mdl. Verhandlung -> B. widerspricht Verwertung
- Materiell zwei Anträge:
1. Räumung und Herausgabe -> Kündigungsgrund unerlaubte Untervermietung -> aber nur Verdacht auf Untervermietung
-> § 546 I, 549 I BGB
-> u.a. § 543 II Nr. 2 BGB
-> § 568 I, II eingehalten?
2. SE für Schimmel in zwei Zimmern nach Kostenvoranschlag
-> §§ 280 I, 241 II, 535 BGB
-> Besucher/Untervermieter als EG nach § 278 BGB?
Vorschlag Tenor: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits." - Noch jemand?
Habe die RMB vergessen. Erinnert sich jemand, ob der - wie der Streitwert auch - erlassen war?
Habe wegen Zeitproblemen leider kaum was zum Schwerpunkt der Klausur (Untervermietung) geschrieben. Wie ging's euch?
01.02.2022, 16:42
Hallo :-)
Zuerst: Ich kann dich beruhigen, die Rechtsbehelfsbelehrung war erlassen.
Ich habe es größtenteils ähnlich.
Im Tatbestand hatte ich ein bisschen Probleme, weil ich nicht mehr genau wusste, wie das bei § 91a ZPO geht - Ist es richtig, alles im Perfekt zu schreiben? Hat sich total komisch angefühlt :D
Den Antrag zu 1. habe ich wie du. Umfassende Beweiswürdigung und problematisieren, ob die Zeugenaussage des Privatdetektivs verwertbar ist. Meiner Meinung nach ja.
Antrag 2. habe ich abgelehnt.
Dort habe ich erst § 536c II 1 BGB geprüft, aber abgelehnt (ich glaube der bezieht sich nur auf Schäden, die aus dem Mangel erst entstehen. So eine Art weiterfressender Mangel). Danach habe ich §§ 280 I, III, 281 BGB geprüft, weil ein Schwerpunkt des Falles - glaube ich - die fehlende Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung war. Das habe ich abgelehnt und bin daher rausgeflogen.
Ich wusste nicht ganz, wie ich die Kosten tenorieren soll, weil für den Antrag zu 1) ja kein Streitwert angegeben war. Das spricht vielleicht für deine Lösung. Bei mir war es jetzt: "Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Überraschenderweise bin ich mit der Zeit sehr gut klar kommen. Eine voll faire Klausur meiner Meinung nach, so kann es gern weitergehen :D
Zuerst: Ich kann dich beruhigen, die Rechtsbehelfsbelehrung war erlassen.
Ich habe es größtenteils ähnlich.
Im Tatbestand hatte ich ein bisschen Probleme, weil ich nicht mehr genau wusste, wie das bei § 91a ZPO geht - Ist es richtig, alles im Perfekt zu schreiben? Hat sich total komisch angefühlt :D
Den Antrag zu 1. habe ich wie du. Umfassende Beweiswürdigung und problematisieren, ob die Zeugenaussage des Privatdetektivs verwertbar ist. Meiner Meinung nach ja.
Antrag 2. habe ich abgelehnt.
Dort habe ich erst § 536c II 1 BGB geprüft, aber abgelehnt (ich glaube der bezieht sich nur auf Schäden, die aus dem Mangel erst entstehen. So eine Art weiterfressender Mangel). Danach habe ich §§ 280 I, III, 281 BGB geprüft, weil ein Schwerpunkt des Falles - glaube ich - die fehlende Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung war. Das habe ich abgelehnt und bin daher rausgeflogen.
Ich wusste nicht ganz, wie ich die Kosten tenorieren soll, weil für den Antrag zu 1) ja kein Streitwert angegeben war. Das spricht vielleicht für deine Lösung. Bei mir war es jetzt: "Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Überraschenderweise bin ich mit der Zeit sehr gut klar kommen. Eine voll faire Klausur meiner Meinung nach, so kann es gern weitergehen :D
01.02.2022, 17:12
Gab‘s in NRW ein VU?
01.02.2022, 17:13
Nein, kein VU in NRW.
01.02.2022, 17:15
Hab Urteil genommen, bin so dumm
01.02.2022, 17:15
Hat noch Jemand sich näher mit dem VU beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es kein VU ist? Weil die nach 276 Abs. 2 notwendige Belehrung über die Rechtsfolge fehlte.
Ich hab mich schon gewundert warum die mündlichen Anträge im Protokoll der mündlichen Verhandlung zensiert waren. Dadurch hatte ich dafür die Lösung.
Ansonsten wäre die Klausur zu entspannt gewesen, weil man mit der Zeit zu gut klar kam.
Ich hab mich schon gewundert warum die mündlichen Anträge im Protokoll der mündlichen Verhandlung zensiert waren. Dadurch hatte ich dafür die Lösung.
Ansonsten wäre die Klausur zu entspannt gewesen, weil man mit der Zeit zu gut klar kam.
01.02.2022, 18:09
(01.02.2022, 16:42)GastNRW238 schrieb: Hallo :-)
Zuerst: Ich kann dich beruhigen, die Rechtsbehelfsbelehrung war erlassen.
Ich habe es größtenteils ähnlich.
Im Tatbestand hatte ich ein bisschen Probleme, weil ich nicht mehr genau wusste, wie das bei § 91a ZPO geht - Ist es richtig, alles im Perfekt zu schreiben? Hat sich total komisch angefühlt :D
Den Antrag zu 1. habe ich wie du. Umfassende Beweiswürdigung und problematisieren, ob die Zeugenaussage des Privatdetektivs verwertbar ist. Meiner Meinung nach ja.
Antrag 2. habe ich abgelehnt.
Dort habe ich erst § 536c II 1 BGB geprüft, aber abgelehnt (ich glaube der bezieht sich nur auf Schäden, die aus dem Mangel erst entstehen. So eine Art weiterfressender Mangel). Danach habe ich §§ 280 I, III, 281 BGB geprüft, weil ein Schwerpunkt des Falles - glaube ich - die fehlende Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung war. Das habe ich abgelehnt und bin daher rausgeflogen.
Ich wusste nicht ganz, wie ich die Kosten tenorieren soll, weil für den Antrag zu 1) ja kein Streitwert angegeben war. Das spricht vielleicht für deine Lösung. Bei mir war es jetzt: "Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Überraschenderweise bin ich mit der Zeit sehr gut klar kommen. Eine voll faire Klausur meiner Meinung nach, so kann es gern weitergehen :D
Problem der Abgrenzung ist zutreffend, siehe BGH NJW 2018, 1746
01.02.2022, 18:11
Kompletter Nervenzusammenbruch bei der ersten Klausur.
Im Kommentar zu 91a irgendwas gelesen, dass ich doch ein Urteil erarbeitet habe. Den Tatbestand deshalb super merkwürdig aufgebaut.
In den Gründen mich dann in der Kündigung sehr ausführlich verrannt, sodass fast keine Zeit mehr für die Prüfung des Schimmelbefalls war. Nicht einmal mehr ne Anspruchsnorm, sondern nur kurz Ausführungen zum Recht der zweiten Andienung.
Unfassbar fürn Arsch alles. Wünsche mir gerade Corona.
Im Kommentar zu 91a irgendwas gelesen, dass ich doch ein Urteil erarbeitet habe. Den Tatbestand deshalb super merkwürdig aufgebaut.
In den Gründen mich dann in der Kündigung sehr ausführlich verrannt, sodass fast keine Zeit mehr für die Prüfung des Schimmelbefalls war. Nicht einmal mehr ne Anspruchsnorm, sondern nur kurz Ausführungen zum Recht der zweiten Andienung.
Unfassbar fürn Arsch alles. Wünsche mir gerade Corona.
01.02.2022, 18:11
Kompletter Nervenzusammenbruch bei der ersten Klausur.
Im Kommentar zu 91a irgendwas gelesen, dass ich doch ein Urteil erarbeitet habe. Den Tatbestand deshalb super merkwürdig aufgebaut.
In den Gründen mich dann in der Kündigung sehr ausführlich verrannt, sodass fast keine Zeit mehr für die Prüfung des Schimmelbefalls war. Nicht einmal mehr ne Anspruchsnorm, sondern nur kurz Ausführungen zum Recht der zweiten Andienung.
Unfassbar fürn Arsch alles. Wünsche mir gerade Corona.
Im Kommentar zu 91a irgendwas gelesen, dass ich doch ein Urteil erarbeitet habe. Den Tatbestand deshalb super merkwürdig aufgebaut.
In den Gründen mich dann in der Kündigung sehr ausführlich verrannt, sodass fast keine Zeit mehr für die Prüfung des Schimmelbefalls war. Nicht einmal mehr ne Anspruchsnorm, sondern nur kurz Ausführungen zum Recht der zweiten Andienung.
Unfassbar fürn Arsch alles. Wünsche mir gerade Corona.