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Klausuren September 2018
Gast123
Unregistered
 
#121
10.09.2018, 16:42
Wie hast du (und die anderen) die Rechtswidrigkeit der objektiven Zueignung abgelehnt?
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Nrw
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#122
10.09.2018, 16:51
Ich habe es so ähnlich. Allerdings habe ich einen Diebstahl angenommen, weil ich die Rechtswidrigkeit bejaht habe. Der Anspruch war mE nicht fällig, da die Uhr erst zurückgegeben werden sollte, sobald er ne neue hätte. Und da die B das auch wusste, sich aber darüber hinweggesetzt hat, von wegen „die verdient er nicht“, unterlag die auch keinem Irrtum bezüglich der Rechtswidrigkeit und handelte vorsätzlich.

Mir fällt gerade auf, dass ich die Problematik des 168c angesprochen habe, dummerweise ohne die Vorschrift zu nennen -.-

Btw: Heimtückemord habe ich abgelehnt, da mE nicht mehr arglos infolge des streits und der offenen konfrontation.
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Gast
Unregistered
 
#123
10.09.2018, 16:54
Ich habe die Rechtswidrigkeit der Zueignung bei §§ 242, 243 I 2 Nr. 6 bejaht, da B keinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Uhr hatte.
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Gast34
Unregistered
 
#124
10.09.2018, 16:54
Ich habe den Diebstahl auch angenommen, weil ich gesagt habe, dass das Leihverhältnis noch bestand und noch kein fälliger Herausgabeanspruch vorlag. F sollte die Uhr ja erst zurückgeben, wenn er eine neue Uhr hatte.
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Strafrecht 123
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#125
10.09.2018, 16:57
Das mit dem Diebstahl macht Sinn! Am wichtigsten dürfte aber sein, dass man den Raub abgelehnt hat. Den Diebstahl wirst du dann vermutlich eh kassiert haben über 154a oder?

Mit der Heimtücke habe ich ewig diskutiert. Es stand im Fischer, dass man auch arglos nach einem Streit sein kann. Und dadurch, dass er sich eben umgedreht hatte, noch abgewunken hat und wegfahren wollte, konnte er nicht mit einem Angriff rechnen. Und dann halt auch die Stiche in den Rücken!
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Gast N
Unregistered
 
#126
10.09.2018, 16:57
Ich habe die Rechtswidrigkeit abgelehnt indem ich auf 604 Abs. 2 S. 2 BGB abgestellt habe und damit die Fälligkeit angenommen habe.

Dort heißt es:

Satz 1: Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat.

Satz 2: Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

Ich habe gesagt, dass er sich innerhalb der paar Wochen eine neue Uhr hätte kaufen können.
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NRW
Unregistered
 
#127
10.09.2018, 16:58
Habe den Raub abgelehnt mangels Enteignungsvorsatz/Zueignungsabsicht, da die Beschuldigte nicht in etwaige Eigentumspositionen eingreifen wollte, sondern gerade die Sache an die wahre Eigentümerin zurückgeben wollte.

315 c habe ich abgelehnt, da bzgl § 315 c I Nr. 1 a) m.E: die Kausalitöt für die objektive Gefährdung nicht gegeben war und bzgl. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b) eine besondere Rücksichtslosigkeit wohl nicht nachweisbar war.
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Gast
Unregistered
 
#128
10.09.2018, 17:09
Ne, an § 154a habe ich gar nicht gedacht, der ist eher meistens nach Bearbeitervermerk ausgeschlossen, oder? Ich klagte B wegen 315c II Nr.1 i.V.m. I Nr. 1a; 142 I Nr. 2; 227 und 243 I 2 Nr. 6 an.
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B/BB
Unregistered
 
#129
10.09.2018, 17:24
Die Klausur wurde heute auch in Berlin/BB geschrieben.
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Guest
Unregistered
 
#130
10.09.2018, 17:26
Was habt ihr zu 168c geschrieben?
War die Aussage der Schwester verwertbar?
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