16.01.2022, 18:02
Ich dachte morgen ist es safe eine Urteilsklausur?
Mach mir keine Angst
Mach mir keine Angst
16.01.2022, 19:12
16.01.2022, 19:51
Ja gut, das war klar :D
Aber der Fragsteller klang so als meinte er dass morgen auch ne Behördenklausur o.ä. drankommen könnte und dafür hatte ich nun den Monatg zum lernen noch fest eingeplant
Aber der Fragsteller klang so als meinte er dass morgen auch ne Behördenklausur o.ä. drankommen könnte und dafür hatte ich nun den Monatg zum lernen noch fest eingeplant
17.01.2022, 16:35
In Hessen war heute das Taubfütterungsverbot gespickt mit prozessualen Problemen Gegenstand der Klausur. Der Feind war mal wieder die Zeit. Es war ein Beschluss nach 80 Abs. 5 VwGO zu fertigen. Hauptsacherechtsbehelf war schon eingelegt, wobei VG Wiesbaden die Hauptsache an das VG Darmstadt verwiesen und dieses wiederum an das VG Wiesbaden zurückverwiesen hat - was m.E. auch korrekt war, da VG Wiesbaden sich willkürlich für unzuständig erklärt hat. Deshalb habe auch für das Verfahren nach § 80 V VwGO die Zuständigkeit des VG Wiesbaden angenommen. In der Sache wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldanordnung angegriffen; Antrag musste aber ausgelegt werden, da vom nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller ein schiefer Antrag gestellt wurde. Angriff auf sofortige Vollziehung der Verfügung habe ich abgelehnt. Behörde konnte Taubenfütterungsverbot auf § 11 HSOG iVm. Verletzung der einschlägigen Regelung aus der Gefahrenabwehrverordnung stützen. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung war ich mir sehr unschlüssig. Für den Antragsteller wurde die Betreuung angeordnet; aber ohne Einwilligungsvorbehalt, soweit ich den Beschluss richtig verstanden habe. Aus diesem Grund habe ich Prozessfähigkeit des Antragstellers angenommen, aber ordnungsgemäße Zustellung der Zwangsmittelansdrohung abgelehnt; alle Schreiben und Bescheid gingen nur an den Antragstellers. Zur Begründung habe ich dargelegt, dass die Zwangsmittelandrohung die Zustellung voraussetzt und hier an den Betreuer hätte zugestellt werden müssen. Es handelt sich zwar um ein Beugemittel, betrifft aber im weitesten Sinne auch die Vermögensangelegenheiten des Antragsteller, für die ein Betreuung angeordnet wurde. Hier bin ich mir aber völlig unsicher, ob das so richtig war. Im Ergebnis habe ich also: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beklagten gegen die Zwangsgeldandrohung aus Ziffer 3 des Bescheides wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
17.01.2022, 16:43
NRW lief das gleiche. Einfach absurd die Menge ? wenn man überlegt dass so ein Fall auch im ersten läuft. Nur halt ohne Rubrum, Tatbestand und prozessuale Probleme ? Habe beide Anträge abgelehnt.
17.01.2022, 16:51
(17.01.2022, 16:43)NRW123466 schrieb: NRW lief das gleiche. Einfach absurd die Menge ? wenn man überlegt dass so ein Fall auch im ersten läuft. Nur halt ohne Rubrum, Tatbestand und prozessuale Probleme ? Habe beide Anträge abgelehnt.
Ja, da gebe ich dir auf jeden Fall recht. Materiell - also bezogen auf das Fütterungsverbot - war die Klausur m.E. nicht anspruchsvoll, um so mehr ärgert man sich dann aber über sich selber, wenn man mit der Zeit nicht hinkommt und nicht ausreichend Zeit hat, um zum Beispiel eine ordentliche Abwägung durchzuführen. Ich hatte zunächst auch alles abgelehnt und bin mir auch jetzt noch nicht im klaren, wie letztlich damit umzugehen war, dass teilweise Betreuung angeordnet wurde.
17.01.2022, 16:58
Ich habe auch beide Anträge abgelehnt, die Zeit war mal wieder der absolute Endgegner. Man hätte so viel schreiben können, aber die Zeit lässt es nicht zu, eine ordentliche Klausur hinzulegen. Es war unheimlich viel.
Mit der Betreuung weiß ich immer noch nicht, worauf es da ankam und wie man das hätte lösen müssen. Den Verweisungsbeschluss haben ich als nicht bindend angesehen wegen fehlender Anhörung der Parteien.
Materiell war es an sich machbar, aber kaum Zeit gehabt um eine ordentliche und strukturierte Prüfung hinzulegen. Viel zu viel Infos im Sachverhalt.
Mit der Betreuung weiß ich immer noch nicht, worauf es da ankam und wie man das hätte lösen müssen. Den Verweisungsbeschluss haben ich als nicht bindend angesehen wegen fehlender Anhörung der Parteien.
Materiell war es an sich machbar, aber kaum Zeit gehabt um eine ordentliche und strukturierte Prüfung hinzulegen. Viel zu viel Infos im Sachverhalt.
17.01.2022, 17:00
Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
17.01.2022, 17:07
Bei der Prozessführungsbefugnis und der Bekanntgabe 41 und der Anhörung 28.
17.01.2022, 17:09
(17.01.2022, 17:00)GastGastGast NRW schrieb: Wo habt ihr das mit der Betreuung angesprochen?
Welche großen Probleme gab es bei euch sonst?
Habe es kurz bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Dann kurz beim RSB des Antrags, aber weil Klage so oder so wegen § 193 BGB fristgerecht eingelegt, habe ich es an der Stelle offen gelassen. Hauptsächlich habe ich es bei der formellen ReMä des Bescheids geprüft (ordnungsgemäße Bekanntgabe)
Das Problem der Klausur war es wohl eine gute Struktur zu geben. IfSG sperrt Rückgriff auf § 14 OBG nicht weil auch andere Schutzzwecke verfolgt werden.
Die Kombination aus § 80 V, § 14 OBG und der Verordnung war schon echt ne Menge...


