12.12.2021, 14:46
Liebe Leidensgenossen,
ich muss ein Urteil schreiben, bei dem es u.a. um eine defekte Klimaanlage geht. Es handelt sich um einen VGK und das Fahrzeug ist 11 Jahre alt. Die Klimaanlage ist zwei Monaten nach Übergabe nicht mehr funktionsfähig. M.M.n. handelt es sich um ein Verschleißteil und ist damit kein Mangel iSv 434 BGB. Ich hab so einige Urteile zu Verschleiß gelesen...allerdings nichts zu einer Klimaanlage/Klimakompressor/Klimakondensator. Es fällt mir schwer meine Entscheidung zu begründen, weil ich absolut keine Ahnung über die technischen Eigenschaften habe aber vermute, dass es sich dabei um Material handeln muss, dass nun mal abgenutzt/abgetragen wird. (z.B. wie ein Keilriemen)
Hat jemand vll. eine Ahnung wie man das Ganze gut lösen könnte?
Vielen Dank im Voraus :)
ich muss ein Urteil schreiben, bei dem es u.a. um eine defekte Klimaanlage geht. Es handelt sich um einen VGK und das Fahrzeug ist 11 Jahre alt. Die Klimaanlage ist zwei Monaten nach Übergabe nicht mehr funktionsfähig. M.M.n. handelt es sich um ein Verschleißteil und ist damit kein Mangel iSv 434 BGB. Ich hab so einige Urteile zu Verschleiß gelesen...allerdings nichts zu einer Klimaanlage/Klimakompressor/Klimakondensator. Es fällt mir schwer meine Entscheidung zu begründen, weil ich absolut keine Ahnung über die technischen Eigenschaften habe aber vermute, dass es sich dabei um Material handeln muss, dass nun mal abgenutzt/abgetragen wird. (z.B. wie ein Keilriemen)
Hat jemand vll. eine Ahnung wie man das Ganze gut lösen könnte?
Vielen Dank im Voraus :)
12.12.2021, 15:04
Wie kommst du denn auf Verschleiß?
12.12.2021, 15:08
Hmm.. weil das Kfz schon so alt ist und über 100.000 km gefahren ist. Ich habe angenommen, es wäre normaler Verschleiß, betrachte man das Alter und die Laufleistung. Liege ich da komplett falsch?
12.12.2021, 15:16
Verschleiß ist das ziemlich sicher nicht. Eine Klimaanlage funktioniert ja ähnlich wie ein Kühlschrank, also es wird ein flüssiges Kältemittel komprimiert und durch Leitungen bewegt. Entscheidend ist also vor allem, dass die gesamte Anlage (gerade unter Betriebsdruck) dicht ist. Bei der Klimaanlage fungiert das Kältemittel zusätzlich als Schmierung für die beweglichen Teile. Daher ist es wichtig, dass die Anlage immer vollständig befüllt ist, also regelmäßig gewartet wird. Verschleiß ist da eher weniger ein Thema. Die Anlagen bleiben dicht und laufen sehr lange problemlos, wenn sie regelmäßig genutzt und gewartet werden.
12.12.2021, 15:24
(12.12.2021, 15:16)Gast schrieb: Verschleiß ist das ziemlich sicher nicht. Eine Klimaanlage funktioniert ja ähnlich wie ein Kühlschrank, also es wird ein flüssiges Kältemittel komprimiert und durch Leitungen bewegt. Entscheidend ist also vor allem, dass die gesamte Anlage (gerade unter Betriebsdruck) dicht ist. Bei der Klimaanlage fungiert das Kältemittel zusätzlich als Schmierung für die beweglichen Teile. Daher ist es wichtig, dass die Anlage immer vollständig befüllt ist, also regelmäßig gewartet wird. Verschleiß ist da eher weniger ein Thema. Die Anlagen bleiben dicht und laufen sehr lange problemlos, wenn sie regelmäßig genutzt und gewartet werden.
Oh ok, vielen Dank! Das macht Sinn und ist einleuchtend! D.h., es ist hier eher die Frage, ob der Verkäufer regelmäßig gewartet.
12.12.2021, 16:16
Ja, sobald die Anlage einmal trockenläuft, wird es kritisch und der Kompressor kann undicht werden und muss ausgetauscht werden; Kältemittel auffüllen hilft dann nicht mehr. Wenn es mehrere Vorbesitzer in den 11 Jahren gab, ist halt unklar, wer von denen unzureichend gewartet hat und evtl. problematisch, ob der Verkäufer (evtl. bloßer Zwischenhändler) dennoch dafür haftet.
12.12.2021, 22:27
Achtung, wir sind im Zivilprozess - Beibringungsgrundsatz!
1.) Zum Gewährleistungsanspruch gehört der schlüssige Vortrag des Mangels, also dass es sich nicht um altersentsprechenden Verschleiß handelt. Wird der Vortrag gehalten? Wenn nein: unschlüssig, aber Hinweis erforderlich. Wenn ja: ist es bestritten? Wenn nein: unstreitig, wenn ja: ist Beweis angeboten? Wenn ja:
2.) Das ist ohne Sachverständigen nicht zu entscheiden. Es ist schön, wenn jemand private Kenntnisse über den Klimaanlagenbau hat, das kann man aber so nicht verwerten.
3.) Das alles ist eine Spur zu pauschal - es geht nicht darum, ob "Klimaanlagen" Verschleißteile sind, sondern zuerst muss der Sachverständige rausfinden, woran es liegt, dass die Klimaanlage nicht tut, und dann muss man ihn daraufhin befragen, ob das Verschleiß darstellt - undichten Gummi vielleicht ja, unterbliebene Wartung nein, durchgerostet kommt drauf an warum usw.
1.) Zum Gewährleistungsanspruch gehört der schlüssige Vortrag des Mangels, also dass es sich nicht um altersentsprechenden Verschleiß handelt. Wird der Vortrag gehalten? Wenn nein: unschlüssig, aber Hinweis erforderlich. Wenn ja: ist es bestritten? Wenn nein: unstreitig, wenn ja: ist Beweis angeboten? Wenn ja:
2.) Das ist ohne Sachverständigen nicht zu entscheiden. Es ist schön, wenn jemand private Kenntnisse über den Klimaanlagenbau hat, das kann man aber so nicht verwerten.
3.) Das alles ist eine Spur zu pauschal - es geht nicht darum, ob "Klimaanlagen" Verschleißteile sind, sondern zuerst muss der Sachverständige rausfinden, woran es liegt, dass die Klimaanlage nicht tut, und dann muss man ihn daraufhin befragen, ob das Verschleiß darstellt - undichten Gummi vielleicht ja, unterbliebene Wartung nein, durchgerostet kommt drauf an warum usw.
13.12.2021, 01:36
(12.12.2021, 22:27)Praktiker schrieb: Achtung, wir sind im Zivilprozess - Beibringungsgrundsatz!
1.) Zum Gewährleistungsanspruch gehört der schlüssige Vortrag des Mangels, also dass es sich nicht um altersentsprechenden Verschleiß handelt. Wird der Vortrag gehalten? Wenn nein: unschlüssig, aber Hinweis erforderlich. Wenn ja: ist es bestritten? Wenn nein: unstreitig, wenn ja: ist Beweis angeboten? Wenn ja:
2.) Das ist ohne Sachverständigen nicht zu entscheiden. Es ist schön, wenn jemand private Kenntnisse über den Klimaanlagenbau hat, das kann man aber so nicht verwerten.
3.) Das alles ist eine Spur zu pauschal - es geht nicht darum, ob "Klimaanlagen" Verschleißteile sind, sondern zuerst muss der Sachverständige rausfinden, woran es liegt, dass die Klimaanlage nicht tut, und dann muss man ihn daraufhin befragen, ob das Verschleiß darstellt - undichten Gummi vielleicht ja, unterbliebene Wartung nein, durchgerostet kommt drauf an warum usw.
Punkt 1 mag im Allgemeinen stimmen, dürfte bei einem VGK aber nur eingeschränkt gelten. Es gilt die symptomrechtsprechung, der Käufer muss also gerade nicht darlegen, worauf das Symptom (defekte klimaanlage) beruht.
13.12.2021, 14:31
(12.12.2021, 16:16)Gast schrieb: Ja, sobald die Anlage einmal trockenläuft, wird es kritisch und der Kompressor kann undicht werden und muss ausgetauscht werden; Kältemittel auffüllen hilft dann nicht mehr. Wenn es mehrere Vorbesitzer in den 11 Jahren gab, ist halt unklar, wer von denen unzureichend gewartet hat und evtl. problematisch, ob der Verkäufer (evtl. bloßer Zwischenhändler) dennoch dafür haftet.OK vielen Dank! Insbesondere für die technische Erklärung :))
13.12.2021, 14:45
(12.12.2021, 22:27)Praktiker schrieb: Achtung, wir sind im Zivilprozess - Beibringungsgrundsatz!
1.) Zum Gewährleistungsanspruch gehört der schlüssige Vortrag des Mangels, also dass es sich nicht um altersentsprechenden Verschleiß handelt. Wird der Vortrag gehalten? Wenn nein: unschlüssig, aber Hinweis erforderlich. Wenn ja: ist es bestritten? Wenn nein: unstreitig, wenn ja: ist Beweis angeboten? Wenn ja:
2.) Das ist ohne Sachverständigen nicht zu entscheiden. Es ist schön, wenn jemand private Kenntnisse über den Klimaanlagenbau hat, das kann man aber so nicht verwerten.
3.) Das alles ist eine Spur zu pauschal - es geht nicht darum, ob "Klimaanlagen" Verschleißteile sind, sondern zuerst muss der Sachverständige rausfinden, woran es liegt, dass die Klimaanlage nicht tut, und dann muss man ihn daraufhin befragen, ob das Verschleiß darstellt - undichten Gummi vielleicht ja, unterbliebene Wartung nein, durchgerostet kommt drauf an warum usw.
Mein Problem ist, dass mein Richter gerade keine Beweisaufnahme angeordnet hat. In der Verhandlung selber hat er es dann als Mangel angesehen, jedoch kaum begründet... ich sollte jetzt das Urteil dazu schreiben, deswegen die Frage wie ich damit umgehen kann...es ist mein erstes Urteil... hab noch nicht so viel Wissen. Vielen Dank für die Hinweise.