09.12.2021, 16:14
09.12.2021, 16:16
Wie habt ihr die Thematik zur Beweisverwertung eingebaut? BtMG war ja nicht zu prüfen.
09.12.2021, 16:25
(09.12.2021, 16:14)HBGPA schrieb:(09.12.2021, 15:54)GastBln schrieb: Im Berlin kam Notstand bei 123 StGB zum Wohle des Tierschutzes ran mit ein bisschen Andickung, Diebstahl, Widerstand Vollstreckungsbeamte, Beleidigung. Sehr fair, wird aber sicher hart benotet werden.
Im GPA auch
In Sachsen lief die Klausur auch. Ich fand es durchaus anspruchsvoll, weil man sehr in die Tiefe gehen musste. So zum Beispiel zur Frage Vollendung Diebstahl oder täterschaft/Beihilfe des B dazu oder auch besonders schwerer Fall, wenn der Tatentschluss zum Diebstahl erst später kommt und das Regelbeispiel schon verwirklicht war
09.12.2021, 17:02
(09.12.2021, 16:25)Gast3000 schrieb:(09.12.2021, 16:14)HBGPA schrieb:(09.12.2021, 15:54)GastBln schrieb: Im Berlin kam Notstand bei 123 StGB zum Wohle des Tierschutzes ran mit ein bisschen Andickung, Diebstahl, Widerstand Vollstreckungsbeamte, Beleidigung. Sehr fair, wird aber sicher hart benotet werden.
Im GPA auch
In Sachsen lief die Klausur auch. Ich fand es durchaus anspruchsvoll, weil man sehr in die Tiefe gehen musste. So zum Beispiel zur Frage Vollendung Diebstahl oder täterschaft/Beihilfe des B dazu oder auch besonders schwerer Fall, wenn der Tatentschluss zum Diebstahl erst später kommt und das Regelbeispiel schon verwirklicht war
Besonders schwerer Fall? Regelbeispiel? WAS??
09.12.2021, 17:08
(09.12.2021, 17:02)Ellaellaeheheh schrieb:(09.12.2021, 16:25)Gast3000 schrieb:(09.12.2021, 16:14)HBGPA schrieb:(09.12.2021, 15:54)GastBln schrieb: Im Berlin kam Notstand bei 123 StGB zum Wohle des Tierschutzes ran mit ein bisschen Andickung, Diebstahl, Widerstand Vollstreckungsbeamte, Beleidigung. Sehr fair, wird aber sicher hart benotet werden.
Im GPA auch
In Sachsen lief die Klausur auch. Ich fand es durchaus anspruchsvoll, weil man sehr in die Tiefe gehen musste. So zum Beispiel zur Frage Vollendung Diebstahl oder täterschaft/Beihilfe des B dazu oder auch besonders schwerer Fall, wenn der Tatentschluss zum Diebstahl erst später kommt und das Regelbeispiel schon verwirklicht war
Besonders schwerer Fall? Regelbeispiel? WAS??
243 nr 1, die sind doch über den Zaun, Tor war verschlossen
09.12.2021, 17:19
(09.12.2021, 17:08)Dagobert schrieb:(09.12.2021, 17:02)Ellaellaeheheh schrieb:(09.12.2021, 16:25)Gast3000 schrieb:(09.12.2021, 16:14)HBGPA schrieb:(09.12.2021, 15:54)GastBln schrieb: Im Berlin kam Notstand bei 123 StGB zum Wohle des Tierschutzes ran mit ein bisschen Andickung, Diebstahl, Widerstand Vollstreckungsbeamte, Beleidigung. Sehr fair, wird aber sicher hart benotet werden.
Im GPA auch
In Sachsen lief die Klausur auch. Ich fand es durchaus anspruchsvoll, weil man sehr in die Tiefe gehen musste. So zum Beispiel zur Frage Vollendung Diebstahl oder täterschaft/Beihilfe des B dazu oder auch besonders schwerer Fall, wenn der Tatentschluss zum Diebstahl erst später kommt und das Regelbeispiel schon verwirklicht war
Besonders schwerer Fall? Regelbeispiel? WAS??
243 nr 1, die sind doch über den Zaun, Tor war verschlossen
Ach kacke, ich hatte irgendwie gelesen, dass es offen war. Aber die Tür zum Stall war offen,..?
Richtig kacke!!
09.12.2021, 17:19
(09.12.2021, 16:16)Gast schrieb: Wie habt ihr die Thematik zur Beweisverwertung eingebaut? BtMG war ja nicht zu prüfen.
Ich hab trotzdem gefragt, ob R der Besitz von Betäubungsmitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann und dort die ganze Thematik geprüft ... wusste mir nicht anders zu helfen, ich fand jede andere mögliche Stelle arg konstruiert (der Großteil sonst hat sich ja bereits aus Ds Einlassung ergeben, also es wäre mir komisch vorgekommen, dort dann nochmal 5 Seiten darüber zu schreiben ob man die bei R aufgefundenen Betäubungsmittel heranziehen kann)...
09.12.2021, 17:21
Seit wann prüft denn der StA die Strafbarkeit? Das macht doch der Richter.
Bin ich die Einzige, die der Ansicht ist, die Aufgabenstellung zeigt mangelnde Kenntnis von der Arbeit eines StA? Dieser prüft nämlich nur den hinreichenden Tatverdacht …
Bin ich die Einzige, die der Ansicht ist, die Aufgabenstellung zeigt mangelnde Kenntnis von der Arbeit eines StA? Dieser prüft nämlich nur den hinreichenden Tatverdacht …
09.12.2021, 17:25
Das mit der Prüfung der Strafbarkeit hat mich auch verwundert. Aber ich habe dann tatsächlich mich an die Aufgabenstellung gehalten und die Strafbarkeit geprüft.
09.12.2021, 17:32
Der Unterschied ist ja eigentlich auch nicht so wirklich gegeben. Man muss ja irgendwie auch darlegen, von welchem Sachverhalt man die Strafbarkeit prüft. Und irgendwie sollte man ja auch die Beweisverwertung einbringen - alles übers Hilfsgutachten erschiene mir dann auch bisschen komisch. Habe ganz am Anfang einfach geschrieben, dass "auch" der hinr. TV geprüft werden soll, weil das Gutachten ja der Vorbereitung der Abschlussentscheidung dient. Habe dann aber in den Obersätzen usw. immer von strafbar/nicht strafbar geschrieben.