07.12.2021, 16:55
Heute BW habe ich wie folgt gemacht:
A) Mandantenbegehren
B) Rechtslage
I) Erbenstellung (habe das getrennt geprüft)
-> Mandant könnte Erbe geworden sein durch gemeinschaftliches Testament der Eltern
1) Errichtung
a) Erblasser hat wirksam errichtet, fehlende Ortsangabe war unschädlich
b) Erblasserin hat wirksam unterzeichnet, muss nicht gleichzeitig sein - zwei Tage jedenfalls okay, Erblasser rechnete auch damit, auch bei ihr fehlende Ortsangabe unschädlich
2) Inhalt: Mandant wird Erbe
3) Widerruf durch Testament der Erblasserin
a) wirksam errichtet (+)
b) Unwirksam weil Verstoß gegen gemeinschaftliches Testament?
aa) Wechselbezügliche Verfügung (+), Auslegung, wird nicht durch Ermächtigung zum Verschenken gehindert
bb) Folge: Testiereinschränkung, keine Befreiung hiervon (sollte nur zu Lebzeiten gelten)
cc) Neues Testament widerspricht dem, daher unwirksam
4) Ergebnis: Mandant ist Erbe
II) Ansprüche gegen Robert M.
1) Anspruch beim Erblasser entstanden, §§ 280 I, 311 III, 241 II
a) Verhältnis nach § 311 III
aa) wirtschaftliches Eigeninteresse (+), habe gesagt kommt auf die Sicht des Vertragspartners an (Vertrauenshaftung), R. M. hat sich als Vertragspartner mit eigenem Interesse gefriert
bb) besonderes Vertrauen (+), wollte sich „verbürgen“
cc) Einflussnahme auf Verhandlungen (+)
b) Schuldhafte Plichtverletzung (+), hat vorsätzlich getäuscht, wird nachweisbar sein
c) Rechtsfolge: SE
aa) Grds. Erfüllungsinteresse - Erblasser hätte bei Richtigkeit der Info ein Grdstk. mit 200qm bekommen, so nur 180qm, die Gegenleistung wäre also ca. 11k€ mehr Wert gewesen
bb) Aber: Kein Schaden, wenn er das Verkäufer verlangen kann (dachte irgendwie muss ich die Ansprüche reinbringen?) - mglw. über Minderung. Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils.
aaa) Mangel (+), keine Beschaffenheitsvereinbarung weil jedenfalls nicht im Kaufvertrag (Form), aber öffentliche Äußerung, die sich Verkäufer zurechnen lassen muss, wenn er Verhandlung übernimmt, also § 434 I 3 (wollte irgendwie den Mangel bejahen)
bbb) Gewährleistungsausschluss (+), keine AGB, kein § 444 (Täuschung muss er sich nicht zurechnen lassen)
ccc) Kein Mitverschulden (+), Erblasser musste keinen Gutachter beauftragen, musste Größe auch nicht erkennen.
d) Erg.: Anspruch (+), SE ca. 11k€
2) Anspruch übergegangen (+), § 1922 auf Erblasserin, § 1922 auf Mandanten
III) Pfändungen
1) Uhr
a) §§ 785, 782, 767
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), Einrede nach § 2014, 3 Monate ab Annahme, hier Annahmefiktion 6 Wochen nach Eröffnung (Zweifel danach schaden nicht mehr), also noch bis Mitte Januar begründet
b) § 766
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), es fehlt an der Klausel, § 727 ZPO. Außerdem Uhr nach § 811 Nr. 1 unpfändbar (keine Ahnung, habs einfach behauptet)
2) Motorrad
a) § 766 (+), fehlt auch an der Klausel
b) §§ 785, 784 ZPO
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), wenn Mandant Nachlassverwaltung beantragt (hat keine weiteren Vss.), dann ist Vollstreckung nur noch in Nachlass möglich, Motorrad gehört zum Eigenvermögen
C) Zweckmäßigkeit
I) Erbenstellung - sollte nichts gemacht werden
II) Ansprüche gegen R.M. - Geltendmachung gerichtlich nach Aufforderung (§ 93 ZPO), Klage wäre unproblematisch zulässig, ggf. Pkh je nachdem wie viel Mandant genau hat (dann: Klage nur bedingt zustellen um Kostenrisiko zu minimieren)
III) Pfändungen
1) Anträge nach § 766 stellen, auch vorläufige Einstellung iVm § 732 II beantragen
2) Anträge nach § 785, 767 eher nicht stellen
D) Anträge
So fand ich es aber extrem viel, bin am Ende auch kaum fertig geworden, insb. ZVR- und Zweckmäßigkeitsausführungen nur ganz knapp bei mir.
A) Mandantenbegehren
B) Rechtslage
I) Erbenstellung (habe das getrennt geprüft)
-> Mandant könnte Erbe geworden sein durch gemeinschaftliches Testament der Eltern
1) Errichtung
a) Erblasser hat wirksam errichtet, fehlende Ortsangabe war unschädlich
b) Erblasserin hat wirksam unterzeichnet, muss nicht gleichzeitig sein - zwei Tage jedenfalls okay, Erblasser rechnete auch damit, auch bei ihr fehlende Ortsangabe unschädlich
2) Inhalt: Mandant wird Erbe
3) Widerruf durch Testament der Erblasserin
a) wirksam errichtet (+)
b) Unwirksam weil Verstoß gegen gemeinschaftliches Testament?
aa) Wechselbezügliche Verfügung (+), Auslegung, wird nicht durch Ermächtigung zum Verschenken gehindert
bb) Folge: Testiereinschränkung, keine Befreiung hiervon (sollte nur zu Lebzeiten gelten)
cc) Neues Testament widerspricht dem, daher unwirksam
4) Ergebnis: Mandant ist Erbe
II) Ansprüche gegen Robert M.
1) Anspruch beim Erblasser entstanden, §§ 280 I, 311 III, 241 II
a) Verhältnis nach § 311 III
aa) wirtschaftliches Eigeninteresse (+), habe gesagt kommt auf die Sicht des Vertragspartners an (Vertrauenshaftung), R. M. hat sich als Vertragspartner mit eigenem Interesse gefriert
bb) besonderes Vertrauen (+), wollte sich „verbürgen“
cc) Einflussnahme auf Verhandlungen (+)
b) Schuldhafte Plichtverletzung (+), hat vorsätzlich getäuscht, wird nachweisbar sein
c) Rechtsfolge: SE
aa) Grds. Erfüllungsinteresse - Erblasser hätte bei Richtigkeit der Info ein Grdstk. mit 200qm bekommen, so nur 180qm, die Gegenleistung wäre also ca. 11k€ mehr Wert gewesen
bb) Aber: Kein Schaden, wenn er das Verkäufer verlangen kann (dachte irgendwie muss ich die Ansprüche reinbringen?) - mglw. über Minderung. Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils.
aaa) Mangel (+), keine Beschaffenheitsvereinbarung weil jedenfalls nicht im Kaufvertrag (Form), aber öffentliche Äußerung, die sich Verkäufer zurechnen lassen muss, wenn er Verhandlung übernimmt, also § 434 I 3 (wollte irgendwie den Mangel bejahen)
bbb) Gewährleistungsausschluss (+), keine AGB, kein § 444 (Täuschung muss er sich nicht zurechnen lassen)
ccc) Kein Mitverschulden (+), Erblasser musste keinen Gutachter beauftragen, musste Größe auch nicht erkennen.
d) Erg.: Anspruch (+), SE ca. 11k€
2) Anspruch übergegangen (+), § 1922 auf Erblasserin, § 1922 auf Mandanten
III) Pfändungen
1) Uhr
a) §§ 785, 782, 767
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), Einrede nach § 2014, 3 Monate ab Annahme, hier Annahmefiktion 6 Wochen nach Eröffnung (Zweifel danach schaden nicht mehr), also noch bis Mitte Januar begründet
b) § 766
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), es fehlt an der Klausel, § 727 ZPO. Außerdem Uhr nach § 811 Nr. 1 unpfändbar (keine Ahnung, habs einfach behauptet)
2) Motorrad
a) § 766 (+), fehlt auch an der Klausel
b) §§ 785, 784 ZPO
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), wenn Mandant Nachlassverwaltung beantragt (hat keine weiteren Vss.), dann ist Vollstreckung nur noch in Nachlass möglich, Motorrad gehört zum Eigenvermögen
C) Zweckmäßigkeit
I) Erbenstellung - sollte nichts gemacht werden
II) Ansprüche gegen R.M. - Geltendmachung gerichtlich nach Aufforderung (§ 93 ZPO), Klage wäre unproblematisch zulässig, ggf. Pkh je nachdem wie viel Mandant genau hat (dann: Klage nur bedingt zustellen um Kostenrisiko zu minimieren)
III) Pfändungen
1) Anträge nach § 766 stellen, auch vorläufige Einstellung iVm § 732 II beantragen
2) Anträge nach § 785, 767 eher nicht stellen
D) Anträge
So fand ich es aber extrem viel, bin am Ende auch kaum fertig geworden, insb. ZVR- und Zweckmäßigkeitsausführungen nur ganz knapp bei mir.
07.12.2021, 17:02
(07.12.2021, 16:48)RainerZufall schrieb:(07.12.2021, 16:23)HBGPA schrieb: GPA heute Handelsrecht, (wohl) PKH und Gebührenrecht
Ernsthaft? Gebührenrecht?
Ja, ernsthaft. So trollig bin ich nicht unterwegs, dass ich mir das ausdenke. Mandantin wollte wissen, welche Gebühren ihr durch die Instanzen drohen. Frage nach Gebührentatbeständen
07.12.2021, 17:08
Ich habe das Gefühl, etwas übersehen zu haben. Der materielle Teil kam mir etwas zu leicht vor.
PKH ging bei mir nicht durch.
PKH ging bei mir nicht durch.
07.12.2021, 17:24
(07.12.2021, 17:02)HBGPA schrieb:(07.12.2021, 16:48)RainerZufall schrieb:(07.12.2021, 16:23)HBGPA schrieb: GPA heute Handelsrecht, (wohl) PKH und Gebührenrecht
Ernsthaft? Gebührenrecht?
Ja, ernsthaft. So trollig bin ich nicht unterwegs, dass ich mir das ausdenke. Mandantin wollte wissen, welche Gebühren ihr durch die Instanzen drohen. Frage nach Gebührentatbeständen
Gebühren in NRW?
Das hab ich dann überlesen ?
07.12.2021, 17:27
(07.12.2021, 15:51)jojojo schrieb: Was lief heute in NRW?
Anwaltsklausur
Handels-/ Gesellschaftsrecht, BGB AT und Schuldrecht AT, Schweigen als Annahme, Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft, Rücktritt
Erfolgsaussichten der Klage, Möglichkeit PKH zu bekommen als GmbH, Gerichtsstandvereinbarung in AGB
07.12.2021, 17:28
(07.12.2021, 16:55)GastBW schrieb: Heute BW habe ich wie folgt gemacht:
A) Mandantenbegehren
B) Rechtslage
I) Erbenstellung (habe das getrennt geprüft)
-> Mandant könnte Erbe geworden sein durch gemeinschaftliches Testament der Eltern
1) Errichtung
a) Erblasser hat wirksam errichtet, fehlende Ortsangabe war unschädlich
b) Erblasserin hat wirksam unterzeichnet, muss nicht gleichzeitig sein - zwei Tage jedenfalls okay, Erblasser rechnete auch damit, auch bei ihr fehlende Ortsangabe unschädlich
2) Inhalt: Mandant wird Erbe
3) Widerruf durch Testament der Erblasserin
a) wirksam errichtet (+)
b) Unwirksam weil Verstoß gegen gemeinschaftliches Testament?
aa) Wechselbezügliche Verfügung (+), Auslegung, wird nicht durch Ermächtigung zum Verschenken gehindert
bb) Folge: Testiereinschränkung, keine Befreiung hiervon (sollte nur zu Lebzeiten gelten)
cc) Neues Testament widerspricht dem, daher unwirksam
4) Ergebnis: Mandant ist Erbe
II) Ansprüche gegen Robert M.
1) Anspruch beim Erblasser entstanden, §§ 280 I, 311 III, 241 II
a) Verhältnis nach § 311 III
aa) wirtschaftliches Eigeninteresse (+), habe gesagt kommt auf die Sicht des Vertragspartners an (Vertrauenshaftung), R. M. hat sich als Vertragspartner mit eigenem Interesse gefriert
bb) besonderes Vertrauen (+), wollte sich „verbürgen“
cc) Einflussnahme auf Verhandlungen (+)
b) Schuldhafte Plichtverletzung (+), hat vorsätzlich getäuscht, wird nachweisbar sein
c) Rechtsfolge: SE
aa) Grds. Erfüllungsinteresse - Erblasser hätte bei Richtigkeit der Info ein Grdstk. mit 200qm bekommen, so nur 180qm, die Gegenleistung wäre also ca. 11k€ mehr Wert gewesen
bb) Aber: Kein Schaden, wenn er das Verkäufer verlangen kann (dachte irgendwie muss ich die Ansprüche reinbringen?) - mglw. über Minderung. Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils.
aaa) Mangel (+), keine Beschaffenheitsvereinbarung weil jedenfalls nicht im Kaufvertrag (Form), aber öffentliche Äußerung, die sich Verkäufer zurechnen lassen muss, wenn er Verhandlung übernimmt, also § 434 I 3 (wollte irgendwie den Mangel bejahen)
bbb) Gewährleistungsausschluss (+), keine AGB, kein § 444 (Täuschung muss er sich nicht zurechnen lassen)
ccc) Kein Mitverschulden (+), Erblasser musste keinen Gutachter beauftragen, musste Größe auch nicht erkennen.
d) Erg.: Anspruch (+), SE ca. 11k€
2) Anspruch übergegangen (+), § 1922 auf Erblasserin, § 1922 auf Mandanten
III) Pfändungen
1) Uhr
a) §§ 785, 782, 767
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), Einrede nach § 2014, 3 Monate ab Annahme, hier Annahmefiktion 6 Wochen nach Eröffnung (Zweifel danach schaden nicht mehr), also noch bis Mitte Januar begründet
b) § 766
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), es fehlt an der Klausel, § 727 ZPO. Außerdem Uhr nach § 811 Nr. 1 unpfändbar (keine Ahnung, habs einfach behauptet)
2) Motorrad
a) § 766 (+), fehlt auch an der Klausel
b) §§ 785, 784 ZPO
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), wenn Mandant Nachlassverwaltung beantragt (hat keine weiteren Vss.), dann ist Vollstreckung nur noch in Nachlass möglich, Motorrad gehört zum Eigenvermögen
C) Zweckmäßigkeit
I) Erbenstellung - sollte nichts gemacht werden
II) Ansprüche gegen R.M. - Geltendmachung gerichtlich nach Aufforderung (§ 93 ZPO), Klage wäre unproblematisch zulässig, ggf. Pkh je nachdem wie viel Mandant genau hat (dann: Klage nur bedingt zustellen um Kostenrisiko zu minimieren)
III) Pfändungen
1) Anträge nach § 766 stellen, auch vorläufige Einstellung iVm § 732 II beantragen
2) Anträge nach § 785, 767 eher nicht stellen
D) Anträge
So fand ich es aber extrem viel, bin am Ende auch kaum fertig geworden, insb. ZVR- und Zweckmäßigkeitsausführungen nur ganz knapp bei mir.
War das mit §§ 785, 784 ZPO denn angelegt? Also stand im Sachverhalt irgendwas bezüglich Nachlassverwaltung?
07.12.2021, 17:28
(07.12.2021, 17:24)Euskadi schrieb:(07.12.2021, 17:02)HBGPA schrieb:(07.12.2021, 16:48)RainerZufall schrieb:(07.12.2021, 16:23)HBGPA schrieb: GPA heute Handelsrecht, (wohl) PKH und Gebührenrecht
Ernsthaft? Gebührenrecht?
Ja, ernsthaft. So trollig bin ich nicht unterwegs, dass ich mir das ausdenke. Mandantin wollte wissen, welche Gebühren ihr durch die Instanzen drohen. Frage nach Gebührentatbeständen
Gebühren in NRW?
Das hab ich dann überlesen ?
Nein keine Gebühren in NRW, soweit ich den SV verstanden habe.
07.12.2021, 17:29
(07.12.2021, 17:28)Gast schrieb:(07.12.2021, 16:55)GastBW schrieb: Heute BW habe ich wie folgt gemacht:
A) Mandantenbegehren
B) Rechtslage
I) Erbenstellung (habe das getrennt geprüft)
-> Mandant könnte Erbe geworden sein durch gemeinschaftliches Testament der Eltern
1) Errichtung
a) Erblasser hat wirksam errichtet, fehlende Ortsangabe war unschädlich
b) Erblasserin hat wirksam unterzeichnet, muss nicht gleichzeitig sein - zwei Tage jedenfalls okay, Erblasser rechnete auch damit, auch bei ihr fehlende Ortsangabe unschädlich
2) Inhalt: Mandant wird Erbe
3) Widerruf durch Testament der Erblasserin
a) wirksam errichtet (+)
b) Unwirksam weil Verstoß gegen gemeinschaftliches Testament?
aa) Wechselbezügliche Verfügung (+), Auslegung, wird nicht durch Ermächtigung zum Verschenken gehindert
bb) Folge: Testiereinschränkung, keine Befreiung hiervon (sollte nur zu Lebzeiten gelten)
cc) Neues Testament widerspricht dem, daher unwirksam
4) Ergebnis: Mandant ist Erbe
II) Ansprüche gegen Robert M.
1) Anspruch beim Erblasser entstanden, §§ 280 I, 311 III, 241 II
a) Verhältnis nach § 311 III
aa) wirtschaftliches Eigeninteresse (+), habe gesagt kommt auf die Sicht des Vertragspartners an (Vertrauenshaftung), R. M. hat sich als Vertragspartner mit eigenem Interesse gefriert
bb) besonderes Vertrauen (+), wollte sich „verbürgen“
cc) Einflussnahme auf Verhandlungen (+)
b) Schuldhafte Plichtverletzung (+), hat vorsätzlich getäuscht, wird nachweisbar sein
c) Rechtsfolge: SE
aa) Grds. Erfüllungsinteresse - Erblasser hätte bei Richtigkeit der Info ein Grdstk. mit 200qm bekommen, so nur 180qm, die Gegenleistung wäre also ca. 11k€ mehr Wert gewesen
bb) Aber: Kein Schaden, wenn er das Verkäufer verlangen kann (dachte irgendwie muss ich die Ansprüche reinbringen?) - mglw. über Minderung. Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils.
aaa) Mangel (+), keine Beschaffenheitsvereinbarung weil jedenfalls nicht im Kaufvertrag (Form), aber öffentliche Äußerung, die sich Verkäufer zurechnen lassen muss, wenn er Verhandlung übernimmt, also § 434 I 3 (wollte irgendwie den Mangel bejahen)
bbb) Gewährleistungsausschluss (+), keine AGB, kein § 444 (Täuschung muss er sich nicht zurechnen lassen)
ccc) Kein Mitverschulden (+), Erblasser musste keinen Gutachter beauftragen, musste Größe auch nicht erkennen.
d) Erg.: Anspruch (+), SE ca. 11k€
2) Anspruch übergegangen (+), § 1922 auf Erblasserin, § 1922 auf Mandanten
III) Pfändungen
1) Uhr
a) §§ 785, 782, 767
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), Einrede nach § 2014, 3 Monate ab Annahme, hier Annahmefiktion 6 Wochen nach Eröffnung (Zweifel danach schaden nicht mehr), also noch bis Mitte Januar begründet
b) § 766
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), es fehlt an der Klausel, § 727 ZPO. Außerdem Uhr nach § 811 Nr. 1 unpfändbar (keine Ahnung, habs einfach behauptet)
2) Motorrad
a) § 766 (+), fehlt auch an der Klausel
b) §§ 785, 784 ZPO
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), wenn Mandant Nachlassverwaltung beantragt (hat keine weiteren Vss.), dann ist Vollstreckung nur noch in Nachlass möglich, Motorrad gehört zum Eigenvermögen
C) Zweckmäßigkeit
I) Erbenstellung - sollte nichts gemacht werden
II) Ansprüche gegen R.M. - Geltendmachung gerichtlich nach Aufforderung (§ 93 ZPO), Klage wäre unproblematisch zulässig, ggf. Pkh je nachdem wie viel Mandant genau hat (dann: Klage nur bedingt zustellen um Kostenrisiko zu minimieren)
III) Pfändungen
1) Anträge nach § 766 stellen, auch vorläufige Einstellung iVm § 732 II beantragen
2) Anträge nach § 785, 767 eher nicht stellen
D) Anträge
So fand ich es aber extrem viel, bin am Ende auch kaum fertig geworden, insb. ZVR- und Zweckmäßigkeitsausführungen nur ganz knapp bei mir.
War das mit §§ 785, 784 ZPO denn angelegt? Also stand im Sachverhalt irgendwas bezüglich Nachlassverwaltung?
Nein, ich meine nicht - dachte nur irgendein Grund muss es ja haben, dass die Uhr zum Nachlass gehört und das Motorrad nicht. Oder was war der Grund, den ich übersehen habe?
07.12.2021, 17:32
(07.12.2021, 17:29)Gast schrieb:(07.12.2021, 17:28)Gast schrieb:(07.12.2021, 16:55)GastBW schrieb: Heute BW habe ich wie folgt gemacht:
A) Mandantenbegehren
B) Rechtslage
I) Erbenstellung (habe das getrennt geprüft)
-> Mandant könnte Erbe geworden sein durch gemeinschaftliches Testament der Eltern
1) Errichtung
a) Erblasser hat wirksam errichtet, fehlende Ortsangabe war unschädlich
b) Erblasserin hat wirksam unterzeichnet, muss nicht gleichzeitig sein - zwei Tage jedenfalls okay, Erblasser rechnete auch damit, auch bei ihr fehlende Ortsangabe unschädlich
2) Inhalt: Mandant wird Erbe
3) Widerruf durch Testament der Erblasserin
a) wirksam errichtet (+)
b) Unwirksam weil Verstoß gegen gemeinschaftliches Testament?
aa) Wechselbezügliche Verfügung (+), Auslegung, wird nicht durch Ermächtigung zum Verschenken gehindert
bb) Folge: Testiereinschränkung, keine Befreiung hiervon (sollte nur zu Lebzeiten gelten)
cc) Neues Testament widerspricht dem, daher unwirksam
4) Ergebnis: Mandant ist Erbe
II) Ansprüche gegen Robert M.
1) Anspruch beim Erblasser entstanden, §§ 280 I, 311 III, 241 II
a) Verhältnis nach § 311 III
aa) wirtschaftliches Eigeninteresse (+), habe gesagt kommt auf die Sicht des Vertragspartners an (Vertrauenshaftung), R. M. hat sich als Vertragspartner mit eigenem Interesse gefriert
bb) besonderes Vertrauen (+), wollte sich „verbürgen“
cc) Einflussnahme auf Verhandlungen (+)
b) Schuldhafte Plichtverletzung (+), hat vorsätzlich getäuscht, wird nachweisbar sein
c) Rechtsfolge: SE
aa) Grds. Erfüllungsinteresse - Erblasser hätte bei Richtigkeit der Info ein Grdstk. mit 200qm bekommen, so nur 180qm, die Gegenleistung wäre also ca. 11k€ mehr Wert gewesen
bb) Aber: Kein Schaden, wenn er das Verkäufer verlangen kann (dachte irgendwie muss ich die Ansprüche reinbringen?) - mglw. über Minderung. Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils.
aaa) Mangel (+), keine Beschaffenheitsvereinbarung weil jedenfalls nicht im Kaufvertrag (Form), aber öffentliche Äußerung, die sich Verkäufer zurechnen lassen muss, wenn er Verhandlung übernimmt, also § 434 I 3 (wollte irgendwie den Mangel bejahen)
bbb) Gewährleistungsausschluss (+), keine AGB, kein § 444 (Täuschung muss er sich nicht zurechnen lassen)
ccc) Kein Mitverschulden (+), Erblasser musste keinen Gutachter beauftragen, musste Größe auch nicht erkennen.
d) Erg.: Anspruch (+), SE ca. 11k€
2) Anspruch übergegangen (+), § 1922 auf Erblasserin, § 1922 auf Mandanten
III) Pfändungen
1) Uhr
a) §§ 785, 782, 767
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), Einrede nach § 2014, 3 Monate ab Annahme, hier Annahmefiktion 6 Wochen nach Eröffnung (Zweifel danach schaden nicht mehr), also noch bis Mitte Januar begründet
b) § 766
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), es fehlt an der Klausel, § 727 ZPO. Außerdem Uhr nach § 811 Nr. 1 unpfändbar (keine Ahnung, habs einfach behauptet)
2) Motorrad
a) § 766 (+), fehlt auch an der Klausel
b) §§ 785, 784 ZPO
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), wenn Mandant Nachlassverwaltung beantragt (hat keine weiteren Vss.), dann ist Vollstreckung nur noch in Nachlass möglich, Motorrad gehört zum Eigenvermögen
C) Zweckmäßigkeit
I) Erbenstellung - sollte nichts gemacht werden
II) Ansprüche gegen R.M. - Geltendmachung gerichtlich nach Aufforderung (§ 93 ZPO), Klage wäre unproblematisch zulässig, ggf. Pkh je nachdem wie viel Mandant genau hat (dann: Klage nur bedingt zustellen um Kostenrisiko zu minimieren)
III) Pfändungen
1) Anträge nach § 766 stellen, auch vorläufige Einstellung iVm § 732 II beantragen
2) Anträge nach § 785, 767 eher nicht stellen
D) Anträge
So fand ich es aber extrem viel, bin am Ende auch kaum fertig geworden, insb. ZVR- und Zweckmäßigkeitsausführungen nur ganz knapp bei mir.
War das mit §§ 785, 784 ZPO denn angelegt? Also stand im Sachverhalt irgendwas bezüglich Nachlassverwaltung?
Nein, ich meine nicht - dachte nur irgendein Grund muss es ja haben, dass die Uhr zum Nachlass gehört und das Motorrad nicht. Oder was war der Grund, den ich übersehen habe?
Ich weiß nicht, ob es einen Grund gab, den du übersehen hast - ich bin auf die §§ 780 ff. ZPO nur einfach überhaupt nicht gekommen :( und habe mich nun gefragt, ob ich besonders blöd bin weil ich das übersehen habe, oder ob du einsame Spitze bist, weil du es gesehen hast

07.12.2021, 17:38
(07.12.2021, 17:32)Gast schrieb:(07.12.2021, 17:29)Gast schrieb:(07.12.2021, 17:28)Gast schrieb:(07.12.2021, 16:55)GastBW schrieb: Heute BW habe ich wie folgt gemacht:
A) Mandantenbegehren
B) Rechtslage
I) Erbenstellung (habe das getrennt geprüft)
-> Mandant könnte Erbe geworden sein durch gemeinschaftliches Testament der Eltern
1) Errichtung
a) Erblasser hat wirksam errichtet, fehlende Ortsangabe war unschädlich
b) Erblasserin hat wirksam unterzeichnet, muss nicht gleichzeitig sein - zwei Tage jedenfalls okay, Erblasser rechnete auch damit, auch bei ihr fehlende Ortsangabe unschädlich
2) Inhalt: Mandant wird Erbe
3) Widerruf durch Testament der Erblasserin
a) wirksam errichtet (+)
b) Unwirksam weil Verstoß gegen gemeinschaftliches Testament?
aa) Wechselbezügliche Verfügung (+), Auslegung, wird nicht durch Ermächtigung zum Verschenken gehindert
bb) Folge: Testiereinschränkung, keine Befreiung hiervon (sollte nur zu Lebzeiten gelten)
cc) Neues Testament widerspricht dem, daher unwirksam
4) Ergebnis: Mandant ist Erbe
II) Ansprüche gegen Robert M.
1) Anspruch beim Erblasser entstanden, §§ 280 I, 311 III, 241 II
a) Verhältnis nach § 311 III
aa) wirtschaftliches Eigeninteresse (+), habe gesagt kommt auf die Sicht des Vertragspartners an (Vertrauenshaftung), R. M. hat sich als Vertragspartner mit eigenem Interesse gefriert
bb) besonderes Vertrauen (+), wollte sich „verbürgen“
cc) Einflussnahme auf Verhandlungen (+)
b) Schuldhafte Plichtverletzung (+), hat vorsätzlich getäuscht, wird nachweisbar sein
c) Rechtsfolge: SE
aa) Grds. Erfüllungsinteresse - Erblasser hätte bei Richtigkeit der Info ein Grdstk. mit 200qm bekommen, so nur 180qm, die Gegenleistung wäre also ca. 11k€ mehr Wert gewesen
bb) Aber: Kein Schaden, wenn er das Verkäufer verlangen kann (dachte irgendwie muss ich die Ansprüche reinbringen?) - mglw. über Minderung. Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils.
aaa) Mangel (+), keine Beschaffenheitsvereinbarung weil jedenfalls nicht im Kaufvertrag (Form), aber öffentliche Äußerung, die sich Verkäufer zurechnen lassen muss, wenn er Verhandlung übernimmt, also § 434 I 3 (wollte irgendwie den Mangel bejahen)
bbb) Gewährleistungsausschluss (+), keine AGB, kein § 444 (Täuschung muss er sich nicht zurechnen lassen)
ccc) Kein Mitverschulden (+), Erblasser musste keinen Gutachter beauftragen, musste Größe auch nicht erkennen.
d) Erg.: Anspruch (+), SE ca. 11k€
2) Anspruch übergegangen (+), § 1922 auf Erblasserin, § 1922 auf Mandanten
III) Pfändungen
1) Uhr
a) §§ 785, 782, 767
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), Einrede nach § 2014, 3 Monate ab Annahme, hier Annahmefiktion 6 Wochen nach Eröffnung (Zweifel danach schaden nicht mehr), also noch bis Mitte Januar begründet
b) § 766
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), es fehlt an der Klausel, § 727 ZPO. Außerdem Uhr nach § 811 Nr. 1 unpfändbar (keine Ahnung, habs einfach behauptet)
2) Motorrad
a) § 766 (+), fehlt auch an der Klausel
b) §§ 785, 784 ZPO
aa) Zulässigkeit (+)
bb) Begründetheit (+), wenn Mandant Nachlassverwaltung beantragt (hat keine weiteren Vss.), dann ist Vollstreckung nur noch in Nachlass möglich, Motorrad gehört zum Eigenvermögen
C) Zweckmäßigkeit
I) Erbenstellung - sollte nichts gemacht werden
II) Ansprüche gegen R.M. - Geltendmachung gerichtlich nach Aufforderung (§ 93 ZPO), Klage wäre unproblematisch zulässig, ggf. Pkh je nachdem wie viel Mandant genau hat (dann: Klage nur bedingt zustellen um Kostenrisiko zu minimieren)
III) Pfändungen
1) Anträge nach § 766 stellen, auch vorläufige Einstellung iVm § 732 II beantragen
2) Anträge nach § 785, 767 eher nicht stellen
D) Anträge
So fand ich es aber extrem viel, bin am Ende auch kaum fertig geworden, insb. ZVR- und Zweckmäßigkeitsausführungen nur ganz knapp bei mir.
War das mit §§ 785, 784 ZPO denn angelegt? Also stand im Sachverhalt irgendwas bezüglich Nachlassverwaltung?
Nein, ich meine nicht - dachte nur irgendein Grund muss es ja haben, dass die Uhr zum Nachlass gehört und das Motorrad nicht. Oder was war der Grund, den ich übersehen habe?
Ich weiß nicht, ob es einen Grund gab, den du übersehen hast - ich bin auf die §§ 780 ff. ZPO nur einfach überhaupt nicht gekommen :( und habe mich nun gefragt, ob ich besonders blöd bin weil ich das übersehen habe, oder ob du einsame Spitze bist, weil du es gesehen hast
Ich glaube weder noch. Ich habe die einfach gesehen und dachte ich versuche sie irgendwie zu verwerten, auch wenn ich dazu gar kein Wissen hatte und ehrlich gesagt auch keine Zeit mehr. Hätte auch gesagt beides ist nicht zweckmäßig, weil er bezüglich der Uhr mit § 782 die Verwertung höchstens bis Mitte Januar verhindern kann und er für § 784 eben die Nachlassverwaltung beantragen müsste, dann würde er aber glaube ich auch die Verfügungsbefugnis verlieren. Schien mir also wirklich nicht drauf angelegt, und vielleicht ists auch grottenfalsch was ich da geprüft habe :D