19.11.2021, 23:55
Klage vor dem Amtsgericht über 5000€. Keine Partei ist anwaltlich vertreten. Die Parteien streiten im schriftlichen Vorverfahren. Dann tritt Erledigung ein. Beide Parteien erklären die Erledigung auch. Damit wird ein Beschluss nach § 91a ZPO zu fassen sein.
Bei einem Streitwert von 5000€ beträgt die einfach Gerichtsgebühr meines Erachtens 161€. Die dreifache Gebühr beträgt 483€.
Mit der Erledigung reduziert sich der Streitwert meines Erachtens auf den Wert des Feststellungsinteresses. Dieses entspricht den bis dahin angefallenen Kosten. Das dürften die 483€ sein. Meines Erachtens beträgt der Streitwert ab Erledigung also nur noch 483€.
Jetzt wird ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu fassen sein. Welcher Streitwert wird dabei herangezogen? Der ursprüngliche über 5000€? Oder der aufgrund der Erledigung reduzierte von nur noch 483€?
Für die 5000€ könnte sprechen, dass das Gericht nunmal zwischenzeitlich mit einer so bedeutsamen Sache befasst war.
Für die 483€ könnte sprechen, dass das Gericht nur über eine so geringe Sache entscheiden musste.
Welche Norm hilft hier weiter?
Bei einem Streitwert von 5000€ beträgt die einfach Gerichtsgebühr meines Erachtens 161€. Die dreifache Gebühr beträgt 483€.
Mit der Erledigung reduziert sich der Streitwert meines Erachtens auf den Wert des Feststellungsinteresses. Dieses entspricht den bis dahin angefallenen Kosten. Das dürften die 483€ sein. Meines Erachtens beträgt der Streitwert ab Erledigung also nur noch 483€.
Jetzt wird ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu fassen sein. Welcher Streitwert wird dabei herangezogen? Der ursprüngliche über 5000€? Oder der aufgrund der Erledigung reduzierte von nur noch 483€?
Für die 5000€ könnte sprechen, dass das Gericht nunmal zwischenzeitlich mit einer so bedeutsamen Sache befasst war.
Für die 483€ könnte sprechen, dass das Gericht nur über eine so geringe Sache entscheiden musste.
Welche Norm hilft hier weiter?
20.11.2021, 00:33
(19.11.2021, 23:55)Gast schrieb: Klage vor dem Amtsgericht über 5000€. Keine Partei ist anwaltlich vertreten. Die Parteien streiten im schriftlichen Vorverfahren. Dann tritt Erledigung ein. Beide Parteien erklären die Erledigung auch. Damit wird ein Beschluss nach § 91a ZPO zu fassen sein.
Bei einem Streitwert von 5000€ beträgt die einfach Gerichtsgebühr meines Erachtens 161€. Die dreifache Gebühr beträgt 483€.
Mit der Erledigung reduziert sich der Streitwert meines Erachtens auf den Wert des Feststellungsinteresses. Dieses entspricht den bis dahin angefallenen Kosten. Das dürften die 483€ sein. Meines Erachtens beträgt der Streitwert ab Erledigung also nur noch 483€.
Jetzt wird ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu fassen sein. Welcher Streitwert wird dabei herangezogen? Der ursprüngliche über 5000€? Oder der aufgrund der Erledigung reduzierte von nur noch 483€?
Für die 5000€ könnte sprechen, dass das Gericht nunmal zwischenzeitlich mit einer so bedeutsamen Sache befasst war.
Für die 483€ könnte sprechen, dass das Gericht nur über eine so geringe Sache entscheiden musste.
Welche Norm hilft hier weiter?
Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde auf § 40 GKG abstellen, wonach es auf den Streitwert bei Antragstellung ankommt, die beidseitige Erledigung also nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes führt.
20.11.2021, 01:00
Für die Höhe der Gerichtskosten ist die einleitende Antragstellung relevant (§ 40 GKG), eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Laufe des Verfahrens hat diesbezüglich keine Auswirkungen. Es gibt für jedes Verfahren auch nur einen einheitlichen Wert, nicht zB 5000 Euro bis 30.09.2021 und 500 Euro ab 01.10.2021 wie man öfters bei der Streitwertbestimmung liest, das könnte nur für die RA-Kosten relevant sein.
Die Gerichtskosten richten sich daher hier nach einem Streitwert von 5000 Euro.
Die Gerichtskosten richten sich daher hier nach einem Streitwert von 5000 Euro.
20.11.2021, 01:23
Vielen Dank an beide!
20.11.2021, 16:47
(20.11.2021, 01:00)RichterBW schrieb: Für die Höhe der Gerichtskosten ist die einleitende Antragstellung relevant (§ 40 GKG), eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Laufe des Verfahrens hat diesbezüglich keine Auswirkungen. Es gibt für jedes Verfahren auch nur einen einheitlichen Wert, nicht zB 5000 Euro bis 30.09.2021 und 500 Euro ab 01.10.2021 wie man öfters bei der Streitwertbestimmung liest, das könnte nur für die RA-Kosten relevant sein.
Die Gerichtskosten richten sich daher hier nach einem Streitwert von 5000 Euro.
So ist es. Eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit setzt einen Antrag nach §§ 32, 33 RVG voraus.
20.11.2021, 16:59
Das Memo hat aber noch nicht jeder gekriegt, grade in älteren Klausurlösungen oft anders..
20.11.2021, 23:52
Die Praxis verfährt ganz weitgehend anders und setzt den Streitwert zeitanteilig fest. Das schadet nichts, denn jeder in der Praxis weiß, dass für die Gerichtskosten der anfängliche Wert zählt, verhindert aber, dass für eine Terminsgebühr versehentlich der höhere Wert angesetzt wird oder die Akte einige Zeit danach wieder auf den Tisch kommt. Dass diese Praxis falsch sein soll, wäre mir neu.
Wenn man nur den höheren Wert als Streitwert ohne Einschränkung festsetzt, dann müsste man doch sonst zumindest noch klarstellen, dass er für die Terminsgebühr usw. nach dem Datum nicht nach 32 I RVG maßgeblich sein soll?
Wenn man nur den höheren Wert als Streitwert ohne Einschränkung festsetzt, dann müsste man doch sonst zumindest noch klarstellen, dass er für die Terminsgebühr usw. nach dem Datum nicht nach 32 I RVG maßgeblich sein soll?
21.11.2021, 08:57
(20.11.2021, 23:52)Praktiker schrieb: Die Praxis verfährt ganz weitgehend anders und setzt den Streitwert zeitanteilig fest. Das schadet nichts, denn jeder in der Praxis weiß, dass für die Gerichtskosten der anfängliche Wert zählt, verhindert aber, dass für eine Terminsgebühr versehentlich der höhere Wert angesetzt wird oder die Akte einige Zeit danach wieder auf den Tisch kommt. Dass diese Praxis falsch sein soll, wäre mir neu.
Wenn man nur den höheren Wert als Streitwert ohne Einschränkung festsetzt, dann müsste man doch sonst zumindest noch klarstellen, dass er für die Terminsgebühr usw. nach dem Datum nicht nach 32 I RVG maßgeblich sein soll?
M.E. Nein, denn das Gesetz sieht für die Aufhebung des Gleichlaufs von Gebührenstreitwrt und Wert der anwaltlichen Tätigkeit ausdrücklich einen Antrag auf gesonderte Festsetzung vor.
21.11.2021, 10:57
(20.11.2021, 23:52)Praktiker schrieb: Die Praxis verfährt ganz weitgehend anders und setzt den Streitwert zeitanteilig fest. Das schadet nichts, denn jeder in der Praxis weiß, dass für die Gerichtskosten der anfängliche Wert zählt, verhindert aber, dass für eine Terminsgebühr versehentlich der höhere Wert angesetzt wird oder die Akte einige Zeit danach wieder auf den Tisch kommt. Dass diese Praxis falsch sein soll, wäre mir neu.
Wenn man nur den höheren Wert als Streitwert ohne Einschränkung festsetzt, dann müsste man doch sonst zumindest noch klarstellen, dass er für die Terminsgebühr usw. nach dem Datum nicht nach 32 I RVG maßgeblich sein soll?
Dazu auch das KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 26 W 62/17, https://www.zpoblog.de/kg-keine-gestaffe...stsetzung/ mit entsprechender Einleitung des Mitteilenden ;)
21.11.2021, 12:32
(20.11.2021, 23:52)Praktiker schrieb: Die Praxis verfährt ganz weitgehend anders und setzt den Streitwert zeitanteilig fest. Das schadet nichts, denn jeder in der Praxis weiß, dass für die Gerichtskosten der anfängliche Wert zählt, verhindert aber, dass für eine Terminsgebühr versehentlich der höhere Wert angesetzt wird oder die Akte einige Zeit danach wieder auf den Tisch kommt. Dass diese Praxis falsch sein soll, wäre mir neu.
Diese Praxis dürfte aber in der Tat falsch sein. Eine gesonderte Festsetzung des anwaltlichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 I RVG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.



