15.11.2021, 16:40
(15.11.2021, 16:38)NRW4 schrieb: Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.
Das waren ganz genau auch meine Gedanken! Deshalb AK

15.11.2021, 16:43
pitsch patsch eure Meinung ist Quatsch
15.11.2021, 16:44
15.11.2021, 16:46
(15.11.2021, 16:40)Nrw5 schrieb:(15.11.2021, 16:38)NRW4 schrieb: Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.
Das waren ganz genau auch meine Gedanken! Deshalb AK
Es wäre doch schon ziemlich fies gewesen, wenn das JPA absichtlich diese ganzen Fallen eingebaut hätte, obwohl eine Leistungsklage statthaft ist, oder? Ich würde mal vermuten, der Großteil der Prüflinge hat eine AK geprüft.
15.11.2021, 16:47
15.11.2021, 16:48
(15.11.2021, 16:46)NRW4 schrieb:(15.11.2021, 16:40)Nrw5 schrieb:(15.11.2021, 16:38)NRW4 schrieb: Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.
Das waren ganz genau auch meine Gedanken! Deshalb AK
Es wäre doch schon ziemlich fies gewesen, wenn das JPA absichtlich diese ganzen Fallen eingebaut hätte, obwohl eine Leistungsklage statthaft ist, oder? Ich würde mal vermuten, der Großteil der Prüflinge hat eine AK geprüft.
Bei mir in der engeren Gruppe ist es tatsächlich ziemlich halbe halbe
15.11.2021, 16:50
Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
15.11.2021, 16:50
(15.11.2021, 16:46)NRW4 schrieb:(15.11.2021, 16:40)Nrw5 schrieb:(15.11.2021, 16:38)NRW4 schrieb: Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.
Das waren ganz genau auch meine Gedanken! Deshalb AK
Es wäre doch schon ziemlich fies gewesen, wenn das JPA absichtlich diese ganzen Fallen eingebaut hätte, obwohl eine Leistungsklage statthaft ist, oder? Ich würde mal vermuten, der Großteil der Prüflinge hat eine AK geprüft.
Ich glaube nicht, dass es eine Falle war, sondern vielmehr, wie schon zuvor gesagt, beides vertretbar war. Bezüglich der Statthaftigkeit hatte ich auch die gleichen Überlegungen. Wichtig war es mE, die ganzen Probleme zu begründen und natürlich den Schwerpunkt auf die Verhältnismäßigkeit der Blutentnahme zu setzen.
15.11.2021, 16:51
15.11.2021, 16:55
(15.11.2021, 16:50)GrumpyCat schrieb: Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?87a II, III, dort in die Kommentierung bei KS reingegangen. Zunächst überlegt, ob der Vertagungsantrag als Widerruf des Einverständnis auszulegen sein könnte, aber selbst wenn, wäre ein Widerruf nicht durchgegangen, da hierfür gem 173 1 128 zpo eine wesentliche Änderung der Prozesslage erforderlich ist. Dann überlegt, ob die Richterin auf Probe so entscheiden konnte, da in die Kommentierung zu 17 Nr 1 reingegangen. Dort stand dann, dass der Vorsitz einer Richterin auf Probe unzulässig ist, wenn die kammer mit mehr als einem Berufsrichter entscheidet, ergibt sich aus 28 DRiG, da sie aber ohne weiteren Berufsrichter entscheidet, war die Entscheidung als Berichterstatterin zulässig. Mit 6 hatte das nichts zu tun.
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?