15.11.2021, 15:58
(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
15.11.2021, 15:59
(15.11.2021, 15:56)Lars die Ente schrieb:Na dann ist das wohl so(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:32)Soldi schrieb:Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?(15.11.2021, 15:31)Hessin69 schrieb:(15.11.2021, 15:18)Soldi schrieb: Wieso das?
Bei mir auch ?
Ja ☹️
braucht man für die Untersagung nicht. hat der Beklagte doch gesagt ;D

15.11.2021, 16:03
(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Glaube da ist beides vertretbar. Hab ewig hin und her überlegt und den Fall mit den beispielen aus dem Beamtenrecht in den Kommentaren abgeglichen und dann Anfechtungsklage genommen weil ichs einfacher fand so ? dachte mir aber schon dass es wrsl eher auf Leistungsklage ausgerichtet war weil keine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersagung dabei war.
15.11.2021, 16:12
(15.11.2021, 16:03)GrumpyCat schrieb:(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Glaube da ist beides vertretbar. Hab ewig hin und her überlegt und den Fall mit den beispielen aus dem Beamtenrecht in den Kommentaren abgeglichen und dann Anfechtungsklage genommen weil ichs einfacher fand so ? dachte mir aber schon dass es wrsl eher auf Leistungsklage ausgerichtet war weil keine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersagung dabei war.
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage sind falsch, weil es an der Außenwirkung des VA fehlt. es kommen daher nur die Feststellungsklage und die Leistungsklage in Betracht
15.11.2021, 16:17
(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Ich habe auch eine AK angenommen und dann halt ziemlich viel über die Außenwirkung schwadroniert
15.11.2021, 16:18
(15.11.2021, 16:12)Lars die Ente schrieb:(15.11.2021, 16:03)GrumpyCat schrieb:(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Glaube da ist beides vertretbar. Hab ewig hin und her überlegt und den Fall mit den beispielen aus dem Beamtenrecht in den Kommentaren abgeglichen und dann Anfechtungsklage genommen weil ichs einfacher fand so ? dachte mir aber schon dass es wrsl eher auf Leistungsklage ausgerichtet war weil keine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersagung dabei war.
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage sind falsch, weil es an der Außenwirkung des VA fehlt. es kommen daher nur die Feststellungsklage und die Leistungsklage in Betracht
Guck mal im Kommentar Anhang zu 42 Rn 30, 69 und 90, meine ich. So unvertretbar ist das nicht
15.11.2021, 16:20
(15.11.2021, 16:12)Lars die Ente schrieb:(15.11.2021, 16:03)GrumpyCat schrieb:(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Glaube da ist beides vertretbar. Hab ewig hin und her überlegt und den Fall mit den beispielen aus dem Beamtenrecht in den Kommentaren abgeglichen und dann Anfechtungsklage genommen weil ichs einfacher fand so ? dachte mir aber schon dass es wrsl eher auf Leistungsklage ausgerichtet war weil keine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersagung dabei war.
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage sind falsch, weil es an der Außenwirkung des VA fehlt. es kommen daher nur die Feststellungsklage und die Leistungsklage in Betracht
Das würde ich nicht so pauschal sagen. Wenn die Untersagung über den innerrechtlichen Bereich herausragt (bei Beamten zB bei Versetzung oder Ernennenung), dann kann es durchaus einen VA darstellen. Und der Beamte wurde hier mE durchaus nicht bloß im innerdienstlichen Bereich betroffen, ihm ist es durch die Untersagung praktisch unmöglich, seinen Dienst angemessen auszuüben, das ledigliche Mitfahren bei Kollegen gibt dem Beamtenverhältnis ein völlig anderes Gepräge, das sich mE nach außen hin auch auswirkt. Dass die beantragte Gestattung keinen VA darstellt, habe ich auch angenommen, aber diesen wie gesagt als bloßen annex nicht weiter behandelt.
15.11.2021, 16:26
(15.11.2021, 16:20)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 16:12)Lars die Ente schrieb:(15.11.2021, 16:03)GrumpyCat schrieb:(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)GrumpyCat schrieb: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06
Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Glaube da ist beides vertretbar. Hab ewig hin und her überlegt und den Fall mit den beispielen aus dem Beamtenrecht in den Kommentaren abgeglichen und dann Anfechtungsklage genommen weil ichs einfacher fand so ? dachte mir aber schon dass es wrsl eher auf Leistungsklage ausgerichtet war weil keine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersagung dabei war.
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage sind falsch, weil es an der Außenwirkung des VA fehlt. es kommen daher nur die Feststellungsklage und die Leistungsklage in Betracht
Das würde ich nicht so pauschal sagen. Wenn die Untersagung über den innerrechtlichen Bereich herausragt (bei Beamten zB bei Versetzung oder Ernennenung), dann kann es durchaus einen VA darstellen. Und der Beamte wurde hier mE durchaus nicht bloß im innerdienstlichen Bereich betroffen, ihm ist es durch die Untersagung praktisch unmöglich, seinen Dienst angemessen auszuüben, das ledigliche Mitfahren bei Kollegen gibt dem Beamtenverhältnis ein völlig anderes Gepräge, das sich mE nach außen hin auch auswirkt. Dass die beantragte Gestattung keinen VA darstellt, habe ich auch angenommen, aber diesen wie gesagt als bloßen annex nicht weiter behandelt.
Hab die Aussenwirkung auch bejaht, insoweit A-Klage, die aber für mich scheiterte; damit scheiterte für mich zwangsläufig auch das von mir als Annexantrag nach 113 IV behandelte Gestattungsverlangen.
15.11.2021, 16:32
(15.11.2021, 16:26)Soldi schrieb:Dito.(15.11.2021, 16:20)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 16:12)Lars die Ente schrieb:(15.11.2021, 16:03)GrumpyCat schrieb:(15.11.2021, 15:58)Hess91 schrieb: Okay.. Naja, für mich war jetzt nicht ohne weiteres klar, dass es eine Leistungsklage sein sollte, weil da ja der entgegenstehende VA immer noch in der Welt wäre. Außerdem ist mE die Gestattung nur als Annex der dienstlichen Rechte und Pflichten zu sehen. Habe vielmehr eine AK gegen die Untersagung geprüft, hat für mich mehr Sinn gemacht.
Glaube da ist beides vertretbar. Hab ewig hin und her überlegt und den Fall mit den beispielen aus dem Beamtenrecht in den Kommentaren abgeglichen und dann Anfechtungsklage genommen weil ichs einfacher fand so ? dachte mir aber schon dass es wrsl eher auf Leistungsklage ausgerichtet war weil keine Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersagung dabei war.
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage sind falsch, weil es an der Außenwirkung des VA fehlt. es kommen daher nur die Feststellungsklage und die Leistungsklage in Betracht
Das würde ich nicht so pauschal sagen. Wenn die Untersagung über den innerrechtlichen Bereich herausragt (bei Beamten zB bei Versetzung oder Ernennenung), dann kann es durchaus einen VA darstellen. Und der Beamte wurde hier mE durchaus nicht bloß im innerdienstlichen Bereich betroffen, ihm ist es durch die Untersagung praktisch unmöglich, seinen Dienst angemessen auszuüben, das ledigliche Mitfahren bei Kollegen gibt dem Beamtenverhältnis ein völlig anderes Gepräge, das sich mE nach außen hin auch auswirkt. Dass die beantragte Gestattung keinen VA darstellt, habe ich auch angenommen, aber diesen wie gesagt als bloßen annex nicht weiter behandelt.
Hab die Aussenwirkung auch bejaht, insoweit A-Klage, die aber für mich scheiterte; damit scheiterte für mich zwangsläufig auch das von mir als Annexantrag nach 113 IV behandelte Gestattungsverlangen.
Es waren leider sehr viele Probleme angelegt, die man nicht alle mit der erforderlichen Begründung behandeln konnte. Habe bezüglich der Außenwirkung nur ein paar Sätze geschrieben leider. Man musste ja bezüglich der Berichterstatterentscheidung, bezüglich 102 VwGO, des Vertagungsantrages und der Auslegung des Klagebegehrens, der Zulässigkeit der Klage bezüglich des nicht durchgeführten Vorverfahrens und der Klagefrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung, des Verstoßes wegen mangelnder Mitwirkung des Personalrat schon genug behandeln, bevor es überhaupt in der mat. Rmk. ging..
15.11.2021, 16:38
Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.